Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0288-I/03
Strittig war die Erfassung von nicht erklärten Umsätzen sowie die Verhängung eines Sicherheitszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0288-I/03vom 01.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
GH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1997 bis 1999
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Umsatzsteuer betragen:
[Grafik]
Die
Fälligkeit der Umsatzsteuer erfährt gegenüber den
Berufungsvorentscheidungen keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung und ist seit 1993 im Firmenbuch I zu FN
eingetragen. Die Bw. betrieb eine Veranstaltungsagentur in I. Auf Grund nicht
erfolgter Abgabe der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen
für die Jahre 1997 bis 1999 wurden vom Finanzamt die Umsätze und die
Gewinne der Bw. im Schätzungswege ermittelt und dieser die sich hieraus
resultierenden Umsatz- und Körperschaftsteuern für die Jahre 1997 bis
1999 mit Bescheiden vom 20. September 1999 (für 1997) bzw.
22. September 2000 (für 1998 und 1999) vorgeschrieben. Die Bw. erhob
gegen die Bescheide mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 (für 1997) bzw.
25. Oktober 2000 (für 1998 und 1999) fristgerecht Berufung und reichte
- nach Mängelbehebungsaufträgen des Finanzamtes vom
28. Jänner bzw. 4. Dezember 2000 - zur Begründung der
Rechtsmittel am 9. Februar 2001 die Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärungen samt Jahresabschlüssen der Jahre
1997 bis 1999 nach.
Anlässlich der von der
Abgabenbehörde zu ABp.Nr. vorgenommenen Betriebsprüfung, welcher die
von der Bw. eingereichten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen
samt Jahresabschlüssen der Jahre 1997 bis 1999 zu Grunde gelegt wurden,
tätigte der Betriebsprüfer ua. nachfolgende, die Umsatzsteuer für
die Jahre 1997 bis 1999 betreffenden Feststellungen (vgl. Bericht
gemäß
§ 150 BAO über das Ergebnis der Buch- und
Betriebsprüfung vom 20. Dezember 2001 - sämtliche Angaben
in Schilling):
"Tz
17
Mit dem
Normalsteuersatz von 20 % zu versteuernde Entgelte
[Grafik]
Im
Prüfungszeitraum wurden von der"
Bw. "diverse Veranstaltungen
für das" ITiM
"organisiert bzw. durchgeführt. Im Zuge der Betriebsprüfung
wurde festgestellt, dass zum Teil die Umsätze in der Buchhaltung nicht
erfasst wurden...
...Im
Zeitraum 6/98 - 5/99 wurde die Diskothek"
ENOiT "betrieben. Die vorgelegten
Unterlagen bzw. Aufzeichnungen weisen folgende Mängel
auf.
Es
gibt keine detaillierten Aufzeichnungen über den Verkauf von
Getränken, Speisen und Eintrittsgelder. Es wurde nur eine Liste mit den
saldierten Tageslosungen vorgelegt.
Es
fehlen die Grundaufzeichnungen (Getränkekarten, Kassenbons bzw.
Registrierkassenstreifen).
Auf
Grund der formellen und materiellen Mängel der Buchhaltung werden oben
angeführte Sicherheitszuschläge dem Umsatz
hinzugerechnet."
Zu den Feststellungen des
Betriebsprüfers, welche der damaligen steuerlichen Vertretung der Bw., der
SGG, auch in der Schlussbesprechung vom 27. November 2001 mitgeteilt
wurden, tätigte die steuerliche Vertreterin der Bw. keine
Ausführungen, sondern nahm diese in ihrer Stellungnahme lediglich zur
Kenntnis (vgl. Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO vom 27. November 2001).
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ ua.
Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis
1999 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum 19. Dezember 2001). Mit
Schreiben vom 18. Jänner 2002 beantragte die SGG im Namen der Bw. die
Vorlage der Berufungen gegen die bekämpften Umsatzsteuerbescheide für
die Jahre 1997 bis 1999 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne dies
jedoch näher zu begründen. Mit Schreiben vom 11. April 2002
teilte die SGG der Abgabenbehörde ihre Kündigung der Vollmacht
betreffend der Bw. wegen Unerfüllbarkeit mit.
Die Bw. erzielt seit
längerem, zumindest jedoch seit dem Jahr 2001 keine Umsätze mehr aus
ihrer Tätigkeit (vgl. Aktenvermerk des Finanzamtes vom 26. Februar
2002 über ein Telefonat mit der SGG), das Geschäftslokal in IV ist
ständig geschlossen (vgl. Aktenvermerk des Finanzamtes vom 27. August
2002). Der selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der
Bw., GH, welcher seit 1995 alleiniger Gesellschafter an der Bw. ist, ist laut
Aktenlage unbekannten Aufenthaltes. An der der Behörde letzten bekannten
Meldeadresse in IJ ist GH seit 5. Juli 2003 nicht mehr gemeldet (vgl.
Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 21. Oktober 2003 zu ZMR
Zahl). Nach Aktenlage, insbesondere laut Informationen der SGG ua. im Telefonat
vom 20. Oktober 2003, dürfte GH nach Florida, USA, ausgewandert sein
und in Österreich über keinen Wohnsitz bzw. keine Zustelladresse mehr
verfügen. Sämtliche amtliche Schreiben des Finanzamtes an die Bw. bzw.
an GH als Geschäftsführer der Bw., insbesondere an die Anschrift IJ,
wurden von der Post mit dem Vermerk "besteht nicht mehr" (ua.
Schreiben mit Poststempel vom 7. Juli 2003) oder "verzogen"
(ua. Schreiben mit Poststempel vom 13. März 2003) an den Absender
retourniert. Der an die Bw. gerichtete Verspätungszuschlagsbescheid 2000
sowie die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2000
und 2001 wurden in Folge vom Finanzamt der Bw. durch Anschlag der Bekanntmachung
einer Zustellung gemäß
§ 25 Zustellgesetz an der Amtstafel
zugestellt.
Die Nachforschungen des
Referenten ergaben keine neuen Hinweise auf eine neue Abgabenstelle der Bw. bzw.
auf den Aufenthaltsort des Geschäftsführers der Bw., sodass diese
weiterhin nicht aktenkundig sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. begründet ihre
Berufung gegen die auf Grund einer Schätzung gemäß
§ 184 BAO ergangenen (Erst)Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1997 bis
1999 mit nachgereichten Jahreserklärungen und -abschlüssen. Die
Abgabenbehörde gab der Berufung unter Zugrundelegung der eingereichten
Unterlagen sowie der Betriebsprüfung zu ABp.Nr. (überwiegend) Folge.
Soweit die Abgabenbehörde in den gegenständlichen
Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer die Ansicht der Bw. geteilt
und ihren Feststellungen die von der Bw. erklärten Beträge zugrunde
gelegt hat, schließt sich auch der Referent diesen unstrittig gebliebenen
Beträgen an, weshalb der Berufung diesbezüglich vollinhaltlich
stattgegeben wird.
Die Abgabenbehörde
tätigte jedoch darüber hinaus - auf Grundlage der
abgabenbehördlichen Betriebsprüfung zu ABp.Nr. - in den
gegenständlichen Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1997 bis 1999 - abweichend von den diesbezüglichen
Umsatzsteuererklärungen der Bw. - weitere Umsatzzurechnungen, die von der
Bw. mittels fristgerecht eingereichtem Vorlageantrag bekämpft
werden.
Gemäß
§ 1
Abs. 1 UStG 1994 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die
ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt, der Umsatzsteuer. Bei der Berechnung der Steuer ist in den
Fällen des § 1 Abs. 1 UStG 1994 von der Summe der
Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines
Veranlagungszeitraumes entstanden ist (§ 20 Abs. 1 U UStG
1994).
In die Umsatzbesteuerung sind
sohin sämtliche im Veranlagungszeitraum angefallenen steuerbaren
Umsätze mit einzubeziehen. Werden die Umsätze von einem
Steuerpflichtigen nicht vollständig und ordnungsgemäß
erklärt, so sind diese von der Abgabenbehörde richtig zu
stellen.
Aus der vorliegenden Aktenlage,
insbesondere aus dem Arbeitsbogen des Betriebsprüfers zu ABp.Nr., ist
eindeutig ersichtlich, dass die Bw. in den strittigen Jahren die zu Tz 17 a.)
des Bp-Berichtes vom 20. Dezember 2001 aufgezeigten Umsätze erzielt
und nicht in ihren Umsatzsteuererklärungen 1997 bis 1999 erfasst hat. Da es
sich bei den gegenständlichen Umsätzen jedoch um steuerbare
Umsätze handelt, welche in den strittigen Jahren zu veranlagen sind,
erfolgte nach Ansicht des Referenten die Zurechnung der nicht erklärten
Umsätze durch die Betriebsprüfung zu Recht.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln
oder berechnen kann. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen. Zu den Elementen einer Schätzung gehört ua. die Anwendung
des Sicherheitszuschlages.
Der Betriebsprüfer hat
anlässlich der Betriebsprüfung zu ABp.Nr. verschiedenste formelle und
materielle Mängel aufgezeigt, welche in Tz 17 b.) des Bp-Berichtes vom
20. Dezember 2001 dargestellt wurden. Sämtliche Mängel sind im
vorliegenden Arbeitsbogen zu ABp.Nr. dokumentiert und ausreichend aktenkundig,
sodass am Vorliegen derartiger Mängel keine Zweifel bestehen. Die
aufgezeigten Mängel sind nach Ansicht des Referenten derart schwerwiegend,
dass das Ergebnis der Bücher und Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig
erscheint. Bei den vorliegenden mangelhaften Aufzeichnungen ist nämlich
davon auszugehen, dass es äußerst wahrscheinlich ist, dass der Bw.
verschiedenste Geschäftsfälle und Vorgänge nicht aufgezeichnet
hat. Die vorliegenden Mängel berechtigten nach Ansicht des Referenten
sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zur Verhängung der
gegenständlichen Sicherheitszuschläge.
Zu den Feststellungen des
Betriebsprüfers in Tz 17 des Bp-Berichtes zu ABp.Nr. vom 20. Dezember
2001 wird angemerkt, dass der "Umsatz laut Erklärung" im Jahr
1997 - an Stelle des tatsächlich erklärten Umsatzes von
3.189.471,97 S - fälschlicherweise einen Umsatz von
3.174.471,97 S ausweist. Der Berechnung des Umsatzes 1997 laut
Betriebsprüfung wurde jedoch wiederum der tatsächlich erklärte
Umsatz zugrunde gelegt, sodass der Abgabenbehörde in der
Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 vom
19. Dezember 2001 bei der Berechnung der Umsatzsteuer kein Fehler
unterlaufen ist.
Der bekämpften
Umsatzsteuerberechnung für das Jahr 1998 wurden fälschlicherweise die
Zahlen des Jahres 1999 zu Grunde gelegt, weshalb diese nunmehr unter
Heranziehung des Berichtes gemäß
§ 150 BAO über das
Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung zu ABp.Nr. vom 20. Dezember
2001, Tz 17ff, zu berichtigen sind. Die Bemessungsgrundlage und die darauf
entfallende Abgabe sind dem beiliegenden Berechnungsblatt (in Schilling) zu
entnehmen, das Bestandteil dieser Berufungsentscheidung ist.
Die
Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlagen und die darauf entfallenden Abgaben (in
Schilling) betreffend die Jahre 1997 und 1999 sind den jeweiligen
Berufungsvorentscheidungen (sämtliche mit Ausfertigungsdatum
19. Dezember 2001) zu entnehmen, die Bestandteil dieser
Berufungsentscheidung sind.
Die Umrechnung in Euro erfolgte
mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs
von 1 Euro = 13,7603 S.
Aus dem Firmenbuchauszug zu FN
ergibt sich, dass sich der Sitz der Bw. in der "politischen Gemeinde
I" befindet und die Geschäftsanschrift "IA" lautet. Aus
der Aktenlage ist ersichtlich, dass weder die Niederlassung in "IA"
(vgl. Verständigung über die Veränderung im Gewerberegister vom
23. Februar 1996) noch die "neue" Niederlassung (und
Geschäftsanschrift) in IV (vgl. ua. den Aktenvermerk vom 4. Dezember 2002)
aufrecht sind. Der Aufenthalt des Geschäftsführers und des alleinigen
Gesellschafters GH sind der Abgabenbehörde ebenso unbekannt. Die Bw.
verfügt darüber hinaus auch weder über einen steuerlichen
Vertreter (vgl. Schreiben vom 11. April 2002) noch über einen
Zustellungsbevollmächtigten.
Da die Bw. sohin in
Österreich weder einen Sitz, an welchem andauernd eine betriebliche
Tätigkeit entfaltet wird, noch einen Geschäftsraum bzw. eine
Betriebsstätte inne hat, verfügt diese in Österreich
gemäß
§ 4 Zustellgesetz über keine Abgabestelle. Auf
Grund der fehlenden Abgabestelle sowie der fehlenden Namhaftmachung eines
Zustellungsbevollmächtigten kann durch Organe der Post keine
behördliche Zustellung an die Bw. bewirkt werden.
Ändert eine Partei
während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige
Abgabestelle, so hat sie dies nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz,
BGBl. Nr. 200/198, der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird
diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne
vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen (§ 8 Abs. 2 leg.cit.).
Da es die Bw. unterlassen hat, der Abgabenbehörde eine Abgabestelle bekannt
zu geben, erfolgt die Zustellung der gegenständlichen Berufungsentscheidung
gemäß
§ 23 Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt des
Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
1. März 2004
Dieses Dokument enthält 4 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0288-I/03
- Stammnummer
- 8436
- Gültig
- 01.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF