Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0065-L/03
Selbstanzeige
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0065-L/03vom 16.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Isolde Zellinger des Finanzstrafsenates Linz 2 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch die Dkfm. Martin WT und
SteuerberatungsgesmbH, wegen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
6. Oktober 2003 gegen den Bescheid vom 30. September 2003 des
Finanzamtes Perg über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt
abgeändert: Gegen den Bescheidadressaten wird das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er als
Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Perg vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer für die Monate Mai, Oktober und November 2001 in Höhe von
259.866,00 S (entspricht 18.885,20 €), für die Monate
Jänner, März, April, Mai, August, Oktober und November 2002 in
Höhe von 68.768,25 € sowie für die Monate Februar und Juni
2003 in Höhe von 9.093,85 € bewirkt und dies nicht nur für
möglich sondern für gewiss gehalten hat und dadurch das Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen hat.
Soweit der Inhalt des angefochtenen Bescheides über
diesen Spruch hinausgeht, wird er aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. September 2003 hat das Finanzamt
Perg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 47-2003/00029-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Perg vorsätzlich als Abgabepflichtiger unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
für die Jahre 2001 bis laufend Umsätze und Einnahmen aus
Gewerbebetrieb nicht oder in zu niedriger Höhe erklärt und somit eine
Abgabenverkürzung in noch zu bestimmender Höhe (Umsatzsteuer und
Einkommensteuer) bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach
§§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Oktober 2003, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe
mit Schreiben vom 29. August 2003 Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG wegen bisheriger Nichtentrichtung von
Selbstbemessungsabgaben bzw. Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
getätigt. Damit habe er aber nicht dargetan, dass er Einkünfte
hinsichtlich der Einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt
hätte. Vielmehr sei zugleich die Einkommensteuererklärung 2001
eingereicht worden. Nur dadurch, dass zwei Firmen (Auftraggeber des Bf.) eine
Betriebsprüfung gehabt hätten, könne nicht der Schluss gezogen
werden, dass entweder Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien oder die Tat
bereits entdeckt worden sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind.
Gemäß Abs. 3 leg. zit. ist von
der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn a) die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden
kann, b) die Tat kein Finanzvergehen bildet, c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen, d)
Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im
Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die
Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen
würde.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es somit, wenn gegen den Beschwerdeführer genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzstrafvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich
sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf
ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein
reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (z.B. VwGH
14. Dezember 1995, 95/15/0176).
Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon
Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren
zukommt.
Der Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Bf. wurde bereits mit Strafverfügung vom
31. Juli 2002 wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich Umsatzsteuervorauszahlungen
für das Jahr 1999 in Höhe von 8.563,89 € und
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG hinsichtlich der Steuererklärungen für 1996, 1997 und 2000
bestraft. In der Begründung zu diesem Bescheid hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz unter anderem ausgeführt, dass der
Bf. seit Mitte 2000 insgesamt drei Selbstanzeigen eingebracht habe, wobei jener
bezüglich der strafgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen jedoch
mangels Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung zukomme.
Mit Schreiben vom 29. August 2003 hat der Bf. beim
Finanzamt Perg erneut Selbstanzeige erstattet, weil er
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet und auch die geschuldeten
Beträge nicht bekannt gegeben habe. Gleichzeitig wurden die
Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner 2001 bis Juni 2003
übermittelt, woraus ersichtlich ist, dass sich in den im Spruch
angeführten Voranmeldungszeiträumen Zahllasten ergeben haben,
während in den restlichen Monaten kleinere Überschüsse
ausgewiesen wurden. Außerdem wurde am 29. August 2003 die
Einkommensteuererklärung für 2001 mit einer ausgewiesenen Zahllast von
18.122,79 € (entsprechend den Voranmeldungen) eingereicht.
Am 30. September 2003 wurde das
gegenständliche Strafverfahren eingeleitet, weil aufgrund der Selbstanzeige
vom 29. August 2003 unter anderem der Verdacht bestehe, der Beschuldigte
habe Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Aufgrund der Selbstanzeige steht fest, dass der
Bf. von ihm geschuldete Umsatzsteuervorauszahlungen zeitgerecht weder entrichtet
noch bekannt gegeben hat. Hinsichtlich Tatzeiträume und Höhe der
verkürzten Abgaben ist der Sachverhalt in dem vom Bf. bekannt gegebenen
Umfang unstrittig. Da der Bf. einschlägig vorbestraft ist und somit auf
seine abgabenrechtlichen Pflichten jedenfalls bereits aufmerksam gemacht wurde,
besteht auch in subjektiver Hinsicht der dringende Verdacht auf eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Der
Bf. hat jedoch die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2001 rechtzeitig
eingereicht, sodass der Bf. zwar keine bzw. zu niedrige Vorauszahlungen
entrichtet, jedoch nicht die Jahresumsatzsteuer hinterzogen hat.
Nach § 29 FinStrG wird jedoch der, der
sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er
seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschrift
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Abs. 1). War mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein,
als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, den Abgabenvorschriften
entsprechend entrichtet werden (Abs. 2).
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof laufend
entschieden, eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei
feststeht, hindert nicht die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens (VwGH vom
29. September 1993, 89/13/0159, vom 17. Dezember 1993, 93/15/0098, vom
23. Februar 1994, 93/15/0155, und andere). Genügende
Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG liegen
nämlich schon dann vor, wenn nicht wirklich
sicher ist, dass ein im Abs. 3
lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der
Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass
die Bestimmungen des § 29 FinStrG eng zu interpretieren sind. Es
müssen alle in § 29 geforderten Voraussetzungen für den
Eintritt dieses Strafaufhebungsgrundes gegeben sein. Allfällige Mängel
einer Selbstanzeige - aus welchen Gründen immer und ohne, dass insoweit ein
Verschulden Voraussetzung wäre - gehen zu Lasten des Täters.
Der Bf. hat gleichzeitig mit seiner Selbstanzeige
hinsichtlich des sich ergebenden Rückstandes um Zahlungserleichterung
ersucht. Eine Zahlungserleichterung ist grundsätzlich möglich, doch
wurde das Ansuchen des Bf. letztinstanzlich vom UFS Linz am 23. Oktober
2003 abgewiesen. Im Falle eines Abweisungsbescheides geht aber die Straffreiheit
verloren, wenn die Fälligkeit der Abgabenschuld bereits vor Erstattung der
Selbstanzeige eingetreten ist (Reger/Hacker/Kneidinger Band 1,
Seite 503).
Die zur Bezahlung der geschuldeten Abgaben eingeräumte
Nachfrist bis 12. Dezember 2003 ist überdies ungenützt
verstrichen. Die der Einleitung des Strafverfahrens zugrunde liegenden Abgaben
sind in der Rückstandsaufgliederung vom 16. Dezember 2003 damit als
offen enthalten.
Die Einwendung der Beschwerde, es liege eine
strafbefreiende Selbstanzeige vor, wird somit im weiteren Verfahren zu
würdigen sein, ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand aber nicht
geeignet, den erhobenen Verdacht zu entkräften.
Die Einleitung des Strafverfahrens erfolgte daher
grundsätzlich zu Recht, weil trotz erstatteter Selbstanzeige der dringende
Verdacht auf eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG besteht. Allerdings war der Spruch des
Einleitungsbescheides zu modifizieren und zu präzisieren.
Bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügende Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es im
Übrigen nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse eines noch
abzuführenden Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich
darum, ob nach der bisher bestehenden Aktenlage ein Verdacht vorliegt. Die
Beurteilung, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder ob allenfalls ein
Strafaufhebungsgrund vorliegt, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
vorbehalten. In diesem Rahmen wird der Beschwerdeführer auch noch
Gelegenheit erhalten, sich umfassend in einer Beschuldigtenvernehmung oder
mündlichen Verhandlung zu rechtfertigen. Zum jetzigen Zeitpunkt und unter
Berücksichtigung sämtlicher der Finanzstrafbehörde vorliegenden
Information besteht jedoch der grundsätzliche Verdacht auf ein
Finanzvergehen im Sinne des Spruches der Entscheidung zu Recht.
Der Begründung des Bescheides ist
darüber hinaus zu entnehmen, dass die Finanzstrafbehörde
I. Instanz den Beschuldigten auch einer Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG verdächtigt, weil er in
seiner Selbstanzeige nicht sämtliche Umsätze und Einkünfte
wahrheitsgemäß offengelegt habe. Wie sich aufgrund ergänzender
Erhebungen ergeben habe, seien vom Bf. lediglich Honorare einbekannt worden,
welche er von zwei gerade in Prüfung befindlichen Firmen erhalten
habe.
Allerdings besteht nach Ansicht der entscheidenden
Behörde alleine mit dieser Begründung nach der derzeitigen Aktenlage
kein ausreichender Verdacht, der Bf. hätte weitere, nicht erklärte
Umsätze und Erlöse hinterzogen. Unbestritten liegt der Verdacht nahe,
dass die Selbstanzeige des Bf. durch die Betriebsprüfungen veranlasst
wurde, allerdings handelt es sich um bloße Vermutungen, die durch keine
Tatsachen gestützt werden können, wenn die Finanzstrafbehörde
daraus weiter schließt, der Bf. müsse auch noch für andere
Firmen tätig gewesen sein. Sollte sich jedoch der ausgesprochene Verdacht
durch konkrete Anhaltspunkte in der Zukunft erhärten, wären sodann die
zutreffenden strafrechtlichen Konsequenzen zu ziehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
16. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0065-L/03
- Stammnummer
- 8433
- Gültig
- 16.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF