Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1264-W/02
Im eigenen Namen weiterverrechnete Abgaben sind Teil des Entgelts.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1264-W/02vom 01.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
WTG Steuerberatungs GesmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für
die Jahre 1993 bis 1996 entschieden:
Die
Berufung wird stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist ob eine in Rechnung gestellte
Vergnügungssteuer umsatzsteuerlich als durchlaufende Post zu bewerten
ist.
Betriebsgegenstand der Bw. ist der
Automatenverleih.
Geschäftsführerin (GF) war im
Streitzeitraum Frau A.
An der Gesellschaft waren im Streitzeitraum lt.
Firmenbuch (FN 22 g) folgende Gesellschafter beteiligt:
|
Gesellschafter:
|
Stammeinlage:
|
(%-Anteil)
|
|
S
|
|
A
|
375.000
|
(= 75 %)
|
B
|
125.000
|
(=
25 %)
|
|
500.000
|
(= 100 %)
Bei der Bw. fand für die Jahre 1995 bis 1997
eine Buch- und Betriebsprüfung gem. den
§§ 147 ff BAO statt, wobei u.a. folgende Feststellungen
getroffen und im Betriebsprüfungsbericht sowie im Schriftsatz vom 25. Mai
1998 ausführlich dargestellt wurden:
Die
Bw. habe im Streitzeitraum Unterhaltungsspiel- und auch
Münzspielgeräte an diverse Gastwirte vermietet.
Bei
der monatlichen Mietabrechnung werde von der Bw. die Vergnügungssteuer an
die jeweiligen Mieter weiterfakturiert, da von Seiten der Magistratsabteilung
(MA) 4 die Vergnügungssteuer an die Bw. vorgeschrieben worden sei.
Die
weiterverrechnete Vergnügungssteuer sei nicht der Umsatzsteuer unterworfen
worden, da die Bw. der Ansicht gewesen sei, dass es sich dabei um einen
durchlaufenden Posten handle.
Die
weiterfakturierte Vergnügungssteuer stelle jedoch ein steuerpflichtiges
Entgelt dar und sei somit der Umsatzsteuer wie folgt zu unterziehen (alle
Beträge in
Schilling):
|
Jahr
|
Vergnügungssteuer
|
20
% USt
|
1993
|
343.200
|
68.640
|
1994
|
286.500
|
57.300
|
1995
|
444.000
|
88.800
|
1996
|
291.000
|
58.200
Ertragsteuerlich
seien die o.a. USt-Nachforderungen zu passivieren
gewesen.
Das Finanzamt erließ in
der Folge endgültige Sachbescheide gem. § 200 Abs. 2 BAO und folgte
darin den Feststellungen der Betriebsprüfung.
Die Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung
und begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Die
Vergnügungssteuer sei von der Bw. aus Vorsichtsmaßnahmen von den
Aufstellern einbehalten und auf deren Konto abgeführt worden, da der
Aufsteller auch für die Vergnügungssteuer hafte.
Die
Bw. mache keinen Anspruch auf die Vergnügungssteuer geltend und es werde
auch keine eigene Verbindlichkeit erfüllt, sondern die Bw. werde für
andere tätig.
Die
Bw. beantrage daher, die einbehaltene und abgeführte Vergnügungssteuer
für die einzelnen Aufsteller bei der Ermittlung der steuerpflichtigen
Umsätze als durchlaufende Posten zu behandeln und somit nicht der
Umsatzsteuer zu unterziehen.
Das
Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom 12. Oktober
1999 als unbegründet ab und begründete dies u.a. wie
folgt:
Die
Abgabenbehörde habe die weiterfakturierte Vergnügungssteuer als
steuerpflichtiges Entgelt behandelt und der Umsatzsteuer unterzogen.
Die
Vergnügungssteuer sei der Bw. durch die Wiener Magistratsabteilung 4
vorgeschrieben und von der Bw. an die jeweiligen Mieter weiterfakturiert
worden.
Gem.
§ 4 UStG 1972 sei alles Entgelt, was der Leistungsempfänger
aufzuwenden habe, um die Leistung zu erhalten.Der Unternehmer habe daher
auch den Teil der Gegenleistung, der auf Steuern, Gebühren und
Beiträge entfalle, zu versteuern.So seien etwa die Alkoholabgabe, die
Getränkesteuer und die Vergnügungssteuer nicht aus der
Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
Durchlaufende
Posten würden nicht zum Entgelt gehören und seien gem. § 4 Abs. 3
UStG 1972 Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines
anderen vereinnahmt und verausgabt.Wenn eine der beiden Geldbewegungen im
eigenen Namen des Unternehmers, wenn auch für fremde Rechnung erfolge, dann
liege der Ersatz von Auslagen vor, der aber Teil des umsatzsteuerpflichtigen
Entgeltes sei.
Da
die Vorschreibung der Vergnügungssteuer von Seiten der MA 4 an die Bw.
erfolgt sei, könne ein durchlaufender Posten nicht angenommen
werden.
Die Bw. stellte daraufhin einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, beantragte die
erklärungsgemäße Veranlagung und ergänzt im Wesentlichen
folgendermaßen:
Die
Bw. halte nochmals fest, dass sie die Beträge nicht für eigene,
sondern für fremde Rechnung einbehalten und gleich an die MA 4
abgeführt habe, weswegen diese Posten als durchlaufende Posten anzusehen
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a) Die Bw.
entrichtete im eigenen Namen die Vergnügungssteuer für die in Betrieb
gesetzten Spielautomaten an die MA4. Die Bw. verrechnete die ihr von der
MA 4 vorgeschriebene Vergnügungssteuer an die Mieter ihrer Automaten
weiter.
b) Der
Inhaber der für die Vergnügung benützten Räume schuldet
gemeinsam mit dem Eigentümer des Spielautomaten die
Vergnügungssteuer.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der
Bw. vorgelegten Schriftsätzen und wurden auf Grund folgender Umstände
und Überlegungen getroffen:
zu a) Den
vorgelegten Schriftsätzen ist zu entnehmen, dass die Bw. in direkter
Rechtsbeziehung zur MA 4 stand.
zu b) Das
Wiener Vergnügungssteuergesetz sieht in § 13 ein
Gesamthandschuldverhältnis des Inhabers des für das Halten der
Automaten benutzten Raumes mit dem des Eigentümers des Apparates
vor.
Dieser Sachverhalt war rechtlich
folgendermaßen zu würdigen:
§ 1 Abs. 1 Z 3 VGSG 1987 normiert, dass
folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen einer Steuer
nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegen:
Halten von
Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie
von Musikautomaten (§ 6).
§ 13 Abs. 1 VGSG 1987 normiert:
Steuerpflichtig
ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne
dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die
Veranstaltung durchgeführt wird. Sind zwei oder mehrere Unternehmer
(Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner
steuerpflichtig.
In den
Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das
Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der
Eigentümer des Apparates als Mitunternehmer.
§ 4 Abs. 1 UStG 1972 und 1994
normiert:
Der Umsatz wird
im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG nach dem Entgelt
bemessen.
Entgelt ist
alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung
aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten
(Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für
Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über
Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger
einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen
hat.
Gem. § 4 Abs. 3 UStG 1972 und 1994
gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für
Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (= durchlaufende Posten),
nicht zum Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Von einem echten durchlaufenden Posten kann nur
dann gesprochen werden, wenn sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung
in fremden Namen und für fremde Rechnung erfolgt (vgl. Ruppe UStG 1994
Kommentar, 2. Aufl., Tz. 128 zu § 4).
Das Vorliegen von durchlaufenden Posten setzt
voraus, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahler und dem
Empfänger (Anspruchsberechtigten) des Betrages bestehen.
Die lt. den o.a. gesetzlichen Bestimmungen
vorgesehene gemeinsame Haftung der Bw. und der Gastwirte soll nur die volle und
leichte Einbringlichkeit bei der MA 4 sicherstellen.
Im gegenständlichen Fall ist es aber geboten,
eine gedankliche Trennungslinie zwischen einer vertraglichen Vereinbarung der
Geschäftspartner über die gegenseitig zu erbringenden Leistungen und
einer Abrede der Geschäftspartner über die Tragung des Aufwandes, der
unmittelbar mit der Leistungserbringung zusammenhängt und zu dem im
gegenständlichen Fall auch die Vergnügungssteuer zählt, zu ziehen
(vgl. VwGH-Erkenntnis vom 20.11.1980, 1542/78).
Da vereinbarungsgemäß letztlich der
Gastwirt die Vergnügungssteuer zur Gänze zu leisten hat, handelt es
sich hierbei nicht um einen Entgeltbestandteil, sondern um eine Vorwegzahlung
der Bw., indem sie zunächst die ihr von der MA 4 vorgeschriebene
Vergnügungssteuer entrichtet und sich diese anschließend von den
Gastwirten rückvergüten lässt.
Diese Vorgehensweise erfolgt u.a. aus dem Grund,
dass die Bw. im Falle der direkten Belastung der Gastwirte durch die MA 4 und
der Nichtentrichtung der Vergnügungssteuer durch die Gastwirte (z.B.
aufgrund eines Konkurses, Betriebsschließung etc.) nicht auf der
Vergnügungssteuer "sitzenbleibt", da in diesen Fällen die
Bw. unter Umständen erst recht spät von der Nichtzahlung erfährt
(Mahnverfahren etc.) und letztlich die säumigen Gastwirte für die Bw.
nicht mehr greifbar sind.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aus
folgenden Gründen davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für
einen umsatzsteuerlich unbeachtlichen Aufwandvorliegen:
Aufgrund
des Trennungsgebotes zwischen der eigentlichen Leistung (Vermietung von
Spielautomaten) der Bw. an Gastwirte und der Vereinbarung der gänzlichen
Tragung der Vergnügungssteuer durch die Gastwirte ist die den Gastwirten
weiterverrechnete Vergnügungssteuer nicht in die Bemessungsgrundlage der
geschuldeten Umsatzsteuer der Bw. einzubeziehen, auch dann, wenn vorweg die Bw.
die Vergnügungssteuer an die MA 4 entrichtet hat.
Die
ursprüngliche Passivierung (vgl. Tz. 17 des Bp-Berichtes) der o.a.
Umsatzsteuerbeträge im Rahmen der Körperschaftsteuer war daher in den
Jahren 1993 bis 1996 wieder zu
berichtigen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
16 Berechnungsblätter
Wien,
1. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1264-W/02
- Stammnummer
- 8430
- Gültig
- 01.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF