Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4328-W/02
Privatanteil bei Laptop, Entbindungskosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4328-W/02vom 27.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
in Wien betreffend Einkommensteuer 2001 vom 29. Mai 2002
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielt unter anderem Einkünfte aus
selbständiger Arbeit aus einer Vortragstätigkeit sowie Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit als Magistratsbedienstete und Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Lehrauftrag an der Universität
Wien.
Die Bw. beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung
für 2001 unter anderem den Abzug der Anschaffungskosten für einen
Laptop in Höhe von 15.639 S.
Das Finanzamt reduzierte die angeführten
Anschaffungskosten um einen Privatanteil von 40% (6.255,60 S) und verteilte
den verbleibenden Betrag von 9.383,40 S im Wege der Absetzung für
Abnutzung (AfA) auf eine Nutzungsdauer von vier Jahren.
Dementsprechend wurde im Einkommensteuerbescheid für
2001 ein AfA - Betrag in Höhe von 2.346 S als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug
gebracht.
In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt
aus, auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens sei davon auszugehen,
dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des
Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40%
beträgt.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001
eingebrachten Berufung führt die Bw. an, der Laptop sei aus rein
beruflichen Gründen gekauft worden und werde nur zu beruflichen Zwecken
verwendet. Sie habe noch einen privaten Personal-Computer, auf dem sie ihre
privaten Briefe schreibe.
Die Berufung richtet sich weiters gegen die
Nichtanerkennung der Kosten für die Entbindung der Tochter (Geburt der
Enkelin) der Bw. im Geburtshaus S in Höhe von 19.615 S als
außergewöhnliche Belastung.
Nach den Berufungsausführungen war die Entbindung der
Tochter im Geburtshaus S notwendig, weil ansonsten die Gefahr von
medizinischen Komplikationen bestanden hätte.
Eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung
wurde dem Finanzamt vorgelegt.
Auf einen mündlichen Vorhalt des Finanzamtes
betreffend den geltend gemachten Laptop führte die Bw. ergänzend
Folgendes aus:
Der Laptop werde zu 100% beruflich genutzt. Auf der
Festplatte befänden sich sämtliche ihrer bisherigen Publikationen,
verschiedene Power-Point-Präsentationen für ihre Lehrveranstaltungen
sowie alle Unterlagen zu ihren Lehrveranstaltungen und sonstigen Vorträgen.
Da sie diesen Laptop bei ihren Lehrveranstaltungen und Vorträgen stets
mitnehme und mit einem Beamer zu Vorführungen benutze, sei es undenkbar,
dass sich auch private Dateien darauf befinden. An ihrem Arbeitsplatz beim
Magistrat stünde ihr ein Personal-Computer zur Verfügung, welcher aber
ausschließlich für dortige berufliche Zwecke benützt werde. Sie
habe ihre Lehrveranstaltungen an der Universität Wien und die verschiedenen
Vorträge als Nebentätigkeit gemeldet und erledige diese in ihrer
Freizeit mit ihrem eigenen Laptop in ihrem Arbeitszimmer.
Laut der im Veranlagungsakt befindlichen (anlässlich
einer Besichtigung des Arbeitszimmers durch die Amtsbetriebsprüfung
aufgenommenen) Niederschrift des Finanzamtes vom 16. Februar 1998 befindet
sich im Arbeitszimmer der Bw. unter anderem auch ein Computer.
Auf einen mündlichen Vorhalt des unabhängigen
Finanzsenates betreffend die geltend gemachten Entbindungskosten teilte die Bw.
mit, für diese Kosten keinerlei Versicherungsersatz erhalten zu
haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Laptop
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Aufwendungen für einen Laptop sind als Werbungskosten
abzugsfähig, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig
feststeht.
Auf Grund der im Berufungsverfahren durch die Bw. erfolgten
Sachverhaltsdarstellung ist im gegenständlichen Fall die
ausschließliche berufliche Verwendung glaubhaft, zumal die Bw.
zusätzlich über einen ortsfest am Arbeitsplatz eingesetzten privaten
Personal-Computer verfügt.
In der Berufungsentscheidung wird daher eine Jahres-AfA in
Höhe von 3.910 S (15.639 S verteilt auf vier Jahre) in Abzug
gebracht.
2.
Entbindungskosten
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Entbindung stellen
dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Aufwendungen aus
triftigen medizinischen Gründen anfallen und durch Kostenersätze nicht
gedeckt sind (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 78 zu § 34 EStG 1988, ABC
der außergewöhnlichen Belastungen, "Entbindung"; VwGH 13.5.1986,
85/14/0181, ÖStZB 1987, 70; BMF, RdW 1991, 372 ).
Auf Grund der Bestätigung des behandelnden Arztes ist
im vorliegenden Fall von einer medizinischen Indikation auszugehen. Die
betreffenden Aufwendungen sind daher - nach Abzug des Selbstbehaltes
(§ 34 Abs. 4 EStG 1988) - in Höhe von 7.762 S als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Der Einkommensteuerbescheid für 2001 war daher
dementsprechend abzuändern.
Wien,
27. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4328-W/02
- Stammnummer
- 8428
- Gültig
- 27.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF