Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0031-Z1W/03
Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Abgabeneinhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0031-Z1W/03vom 27.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Hermann Aflenzer, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Linz vom 8. November 2002, GZ. 500/17821/2002/51,
betreffend Aussetzung der Einhebung, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Bescheid vom 29. August 2001, Zl. 500/90346/26/98, des
Hauptzollamtes Linz kam es dem Bf. gegenüber zu einer Nachforderung von
Abgaben gemäß Artikel 220 ZK. Die mit diesem Bescheid festgesetzten
Abgaben wurden mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 23.
Oktober 2001, Zl. 500/1585/2001/51, reduziert.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Linz vom 21. Juni 2002, Zl. 500/10460/1/2002/51, wurde der Antrag des Bf. vom
19. Juni 2002 um Aussetzung der Einhebung zurückgewiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Linz vom 6. August 2002, Zl. 500/12834/2002/51, wurde die
gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Auf diesen Bescheid bezieht sich
ein weiterer Antrag der Bf. um Aussetzung der Einhebung vom 7. September 2002.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid
des Hauptzollamtes Linz vom 16. September 2002, Zl. 500/14973/1/2002/51,
zurückgewiesen.
Die mit Eingabe vom 18. Oktober
2002 als Beschwerde bezeichnete Berufung gegen diesen Bescheid wurde vom
Hauptzollamt Linz mit Bescheid vom 8. November 2002, Zl. 500/17821/2002/51,
als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die vorliegende Beschwerde vom 11. Dezember 2002. Mit Schreiben vom 25.
Februar 2004 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. mit, dass auf die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet wird.
II.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen in der für
den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung
lauten:
Artikel 244 ZK: Durch die
Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung
der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an
der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die
angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird
die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn
eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Artikel 245 ZK:
Die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens werden von den
Mitgliedstaaten erlassen.
§ 212a Abs. 1
BAO:
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag
des Abgabenpflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar
oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf
einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
§ 212a Abs. 3
BAO:
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis
zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Sie sind
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Die nationalen Bestimmungen
über die Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der
Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Artikel 244
ZK nicht entgegenstehen oder Artikel 244 ZK keine Regelung enthält und eine
solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird (VwGH 27.9.1999,
98/17/0227).
Artikel 244 ZK regelt nur die
materiellen Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung. Gemäß
Artikel 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den
Mitgliedstaaten erlassen. Nach diesen Bestimmungen sind somit die nationalen
Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Artikel 244 ZK
anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei
der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht
ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Absatz 1 ZollR-DG die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der
Vollziehung nach Artikel 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Artikel
244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen
auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind.
Einem Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung kann begrifflich nur näher getreten werden, wenn überhaupt
eine vollziehbare Entscheidung vorliegt. Vollziehbar sind alle Entscheidungen,
die einen durchsetzbaren Inhalt haben. Beschränkt sich eine Entscheidung
aber auf eine bloße Negation, wie die Ablehnung eines Antrages auf Erlass
einer Entscheidung, ist sie hingegen nicht vollziehbar (Witte, RZ. 7 zu Artikel
7 ZK).
Dem vorliegenden Antrag auf
Aussetzung der Abgabeneinhebung liegt ein Bescheid zugrunde, mit dem ein
vorhergehender Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung zurückgewiesen
worden war. Dieser Bescheid stellt keine vollziehbare Entscheidung im Sinne der
vom Senat übernommenen vorgenannten Auslegung dar. Dies lässt sich
schon daraus erkennen, dass er keine Vollziehung im Sinne der Umsetzung einer
Entscheidung durch eine konkrete Verwaltungshandlung nach sich zieht. Für
eine Anwendung des Artikels 244 ZK bestand daher kein Raum.
Es war daher zu prüfen, ob
der Antrag auf Aussetzung nach den nationalen Bestimmungen, die wie oben
ausgeführt nur insofern anwendbar sind, als damit der
gemeinschaftsrechtlich gebotene Mindestrechtsschutzstandard nicht unterschritten
wird, zulässig war. Gemäß
§ 212a Absatz 3 zweiter Satz BAO
sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn sie
nicht die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Dies gilt selbst dann, wenn der
Abgabenbehörde allenfalls die Ermittlung des für die Aussetzung in
Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist (VwGH
18.2.1999, 97/15/0143).
Im gegenständlichen Fall hat
der Bf. weder im Antrag auf Aussetzung noch in der Berufung den hierfür
maßgeblichen Betrag genannt. Selbst in der Beschwerdeschrift
beschränkt er sich auf Einwendungen gegen die Abgabenvorschreibung in dem
dem Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren und lässt
jegliche Aussage hinsichtlich des relevanten Abgabenbetrages
vermissen.
Der Antrag auf Aussetzung der
Einhebung wurde daher seitens des Hauptzollamtes Linz mit Bescheid vom 16.
September 2002, Zl. 500/14973/1/2002/51, im Ergebnis zu Recht gemäß
Artikel 244 ZK iVm § 212a BAO zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher alleine
aus diesem Grund abzuweisen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des
Aussetzungsantrages zu Recht erfolgte. Ein näheres Eingehen auf die in der
Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen den Nachforderungsbescheid war
daher mangels Relevanz auf das Rechtsbehelfsverfahren betreffend die
Zurückweisung entbehrlich.
Der Rechtsansicht des
Hauptzollamtes Linz, bezüglich des (zusätzlich) ins Treffen
geführten Zurückweisungsgrundes der "entschiedenen Sache"
vermag sich der Senat nicht anzuschließen, zumal nach der ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine bereits vorliegende Entscheidung in
materieller Rechtskraft erwachsen sein muss, um einem neuerlichen (wiederholten)
Antrag entgegen zu stehen. Das Vorliegen einer bereits rechtskräftigen
Entscheidung hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen
Aussetzungsantrages des Bf. vom 7. September 2002 ist den vorgelegten
Verwaltungsakten jedoch nicht zu entnehmen.
Einer meritorischen Erledigung
dieses Aussetzungsantrages durch die Abgabenbehörde erster Instanz stand
aber schon die Tatsache entgegen, dass er die zwingend geforderte Darstellung
der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages
nicht enthielt, sodass er alleine aus diesem Grund gemäß
§ 212a
Absatz 3 BAO zurückzuweisen war.
Da wie oben ausgeführt im
vorliegenden Fall auch nach den Bestimmungen des Artikels 244 ZK eine Aussetzung
der Vollziehung nicht vorgesehen ist und beim Beschwerdeführer mangels
Vorliegens einer vollziehbaren Entscheidung im Sinne der zitierten Norm kein
Rechtsschutzbedürfnis besteht, stellt die gemäß Artikel 245 ZK
in Anwendung der nationalen Verfahrensbestimmungen des § 212a Absatz 3 BAO
erfolgte Zurückweisung auch keine Verletzung des dem Gemeinschaftsrecht
inhärenten Rechtsschutzgedankens dar.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
27. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0031-Z1W/03
- Stammnummer
- 8423
- Gültig
- 27.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF