Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1521-W/02
Vorweggenommene Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1521-W/02vom 26.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom
30. November 1999 des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Jahresausgleich
für das Kalenderjahr 1993 wie folgt entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt
abgeändert:
Die Durchführung des Jahresausgleiches für
das Kalenderjahr 1993 ergibt eine Gutschrift in Höhe von € 835,75
(= S 11.500,00). Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In seinem Antrag auf Durchführung des
Jahresausgleiches für das Kalenderjahr 1993 hat der Berufungswerber (idF.:
Bw.) Werbungskosten in Höhe von S 154.723,74 geltend gemacht und
dieses Anbringen in der Berufung vom 30. November 1999 dahingehend
präzisiert, dass ein Betrag in Höhe von S 20.874,72 mit seiner
Tätigkeit beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
und ein Betrag in Höhe von - nunmehr - S 152.841,00 mit
dem Projekt "eSEE" in Zusammenhang steht.
Der Sachverhalt, der der Frage, ob es sich bei den mit dem
Projekt "eSEE" in Zusammenhang stehenden Aufwendungen um
Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 handelt, wurde
bereits im Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. Oktober 1999,
GZ. RV/601-15/16/99, ausführlich dargelegt. Zur Darstellung des
Sachverhaltes wird daher auf diesen Bescheid (Berufungsentscheidung) verwiesen.
Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
aus, dass es zulässig ist, zur Begründung eines Bescheides auf die
Begründung eines anderen Bescheides zu verweisen (VwGH vom
14. September 1992, Zl 91/14/0044; vom 6. Oktober 1992,
Zl 91/14/0176; vom 11. Juli 1995, Zl 91/13/0145; vom
17. September 1997, Zl 93/13/0100).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich des Betrages in Höhe von
S 20.874,72, welcher mit der Tätigkeit des Bw. beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten in Zusammenhang steht, wird dem
Berufungsbegehren Rechnung getragen. Dieser Betrag wird bei der
Durchführung des Jahresausgleiches für das gegenständliche
Kalenderjahr als Werbungskosten berücksichtigt.
Das Mehrbegehren, auch die mit dem Projekt
"eSEE" in Zusammenhang stehenden Aufwendungen in Höhe von
S 152.841,00 als Werbungskosten zu berücksichtigen, wird aus den im
Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 7. Oktober 1999,
GZ. RV/601-15/16/99, und den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
31. Jänner 2001, Zl. 99/13/0249, dargelegten
Entscheidungsgründen, denen sich die Berufungsbehörde vollinhaltlich
anschließt, abgewiesen.
Die sich aus den vorgenannten Ausführungen ergebende
Neuberechnung des Jahresausgleiches für das Kalenderjahr 1993 ist dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von S 225.558,00 wurden wie
folgt ermittelt: Bruttobezüge, abzüglich steuerfreier Bezüge,
abzüglich der mit festen Sätzen versteuerten Bezüge,
abzüglich der Werbungskosten laut Punkt 4 des Lohnzettels, abzüglich
sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag (die
diesbezüglichen Beträge sind dem Jahresausgleichsbescheid vom
3. November 1999 zu entnehmen), abzüglich Werbungskosten in
Höhe von S 20.875,00.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
26. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1521-W/02
- Stammnummer
- 8413
- Gültig
- 26.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF