Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1138-W/02
Vorweggenommene Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1138-W/02vom 26.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom
30. November 1999 des Bw. gegen den Bescheid vom
3. November 1999 des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk
und Purkersdorf in Wien betreffend Jahresausgleich für das Kalenderjahr
1992 wie folgt entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die mit dem
Projekt "eSEE" in Zusammenhang stehenden Aufwendungen in Höhe
von S 149.532,50 (bzw. lt. Berufung in Höhe von S 147.650,00) bei
der Durchführung des Jahresausgleiches für das gegenständliche
Kalenderjahr als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Da der vorliegende Sachverhalt mit
jenem ident ist, der dem Jahresausgleichsbescheid für das Kalenderjahr 1990
zu Grunde liegt, wird zur Darstellung des Sachverhaltes auf den Bescheid
(Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 7. Oktober 1999,
GZ. RV/601-15/16/99, verwiesen. Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung aus, dass es zulässig ist, zur
Begründung eines Bescheides auf die Begründung eines anderen
Bescheides zu verweisen (VwGH vom 14. September 1992,
Zl 91/14/0044; vom 6. Oktober 1992, Zl 91/14/0176; vom
11. Juli 1995, Zl 91/13/0145; vom 17. September 1997,
Zl 93/13/0100).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auch hinsichtlich der rechtlichen
Würdigung wird auf den Bescheid (Berufungsentscheidung) der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
7. Oktober 1999, GZ. RV/601-15/16/99, verwiesen. Die gegen diesen
Bescheid vom Bw. eingebrachte Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 99/13/0249, als
unbegründet abgewiesen.
Aus den im oa. Bescheid
(Berufungsentscheidung) und den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
dargelegten Entscheidungsgründen - denen sich die
Berufungsbehörde vollinhaltlich anschließt - war auch der
gegenständlichen Berufung der gewünschte Erfolg zu
versagen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
26. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1138-W/02
- Stammnummer
- 8411
- Gültig
- 26.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF