Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3662-W/02
Einsatz von Schwarzarbeitern und Besteuerung eines geschätzten Lohnaufwandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3662-W/02vom 25.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Nichtnachweisbarkeit von Subauftragsverhältnissen und dem Einsatz von Schwarzarbeitern durch den Unternehmer ist ein geschätzter Lohnaufwand der Besteuerung zu unterziehen, wobei von jener Rechnungssumme ausgegangen werden kann, die der angebliche Subunternehmer seinem vorgeblichen Auftraggeber (Unternehmer) in Rechnung gestellt hat. Der Ansatz von 50 % eines derartigen Rechnungsbetrages als Lohnaufwand ist schon deshalb vertretbar, weil Lohnabgaben, Lohnnebenkosten und die Gewinnmarge etwa 50 % einer solchen Rechnungssumme ausmachen. Voraussetzung hiefür ist allerdings, dass an der Erbringung der Leistungen kein Zweifel besteht und die Rechnungssumme hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der D, vertreten durch
Alois Steininger, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften betreffend Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum vom 1. Jänner 1992 bis 31.
Dezember 1993 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der D
durchgeführten Lohnsteuerprüfung, die sich im Wesentlichen auf
Feststellungen der bei der Bw. gleichfalls abgehaltenen abgabenbehördlichen
Prüfung stützt, kam das Finanzamt zur Auffassung, dass in
Eingangsrechnungen der B und der M abgerechnete Leistungen nicht durch diese
Gesellschaften, sondern durch Schwarzarbeiter der Bw. erfolgt seien. Es wurden
daher fiktive Lohnaufwendungen in Höhe von S 374.920,00 für 1992
und S 607.900,00 für 1993 in Ansatz gebracht, für die mit
Haftungs- und Zahlungsbescheid vom 7. Juli 1994 folgende lohnabhängige
Abgaben zur Vorschreibung gelangten:
|
|
S
|
Lohnsteuer
|
245.705,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
44.227,00
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
3.931,00
|
Säumniszuschlag
|
885,00
Hinsichtlich der bei der D
durchgeführten, den Zeitraum vom 1. Jänner 1991 bis
31. Dezember 1992 umfassenden Buch- und Betriebsprüfung sowie der den
Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis 31. Jänner 1994 umfassenden
Umsatzsteuernachschau ist dem Betriebsprüfungsbericht (BPB) u.a. Folgendes
zu entnehmen:
"Tz
16
Vorsteuerkürzungen
1992 - Eingangsrechnungen von Subfirmen a) B: Baustelle S
... (ER v. 24.4.92, 3.6.92, 15.6.92, 13.7.92) gesamt 3.125,5, Std. zu
öS 210,00 = 656.355,00 + USt. 131.271,00).
Die Bp stellte fest, dass die
in den Leistungsbeschreibungen der o.a. Eingangsrechnungen erwähnten
Tätigkeiten durch die B nicht erbracht werden konnten, da nach einer
Gegenkontrolle durch die Bp festgestellt wurde, dass der Rechnungsleger im
angegebenen Zeitraum keine Dienstnehmer beschäftigt hatte. Da diesen
Fakturen somit keine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit zugrunde
liegt, kürzt die Bp die beanspruchten Vorsteuern in Höhe von
131.271,000.
b) M. Bauvorhaben
T: ... ER v. 18.9.1992 DÜWA 638 m2 á 105,00 = 66.990,00 +
USt. 13.398.- ER v. 2.11.92 DÜWA 550 m2 á 105,00 =
57.750,00 + USt. 11.550.-
Im Zuge der Bp wurde
festgestellt, dass Eingangsrechnungen der M Leistungsbeschreibungen enthalten,
die weder von der M, noch von deren Subfirma durchgeführt werden konnten,
da beide Firmen für den im Leistungszeitraum beschriebenen Zeitabschnitt
keine Dienstnehmer beschäftigt hatten. Trotz Rücksprache mit dem GF
der geprüften Gesellschaft, ND, konnte der Bp nicht mitgeteilt werden, wer
auf den in den Fakturen angeführten Baustellen gearbeitet hatte. Es wurden
weder Bautagebücher noch Stundenaufzeichnungen vorgelegt. Mangels einer
tatsächlichen Geschäftstätigkeit kürzt die Bp die o.a.
Vorsteuern in einer Gesamthöhe von öS 24.948,00...."
Tz
18
Eingangsrechnungen
der M Jänner 1994 Im Zuge der Bp wurde festgestellt, dass mit
ER v. 7.1.1994 Leistungen (Zimmerer- und Betonierarbeiten) für den Zeitraum
Oktober bis Dezember 1993 für das Objekt 1160, HX in Höhe von
1.215.000,00 + USt 243.160,00 in Rechnung gestellt wurden. Die in dieser
Rechnung ausgewiesenen Leistungen wurden weder vom Rechnungsaussteller (trat nur
als Vermittler auf und hatte für diese Arbeiten keine Dienstnehmer
beschäftigt) noch von dessen Subfirma erbracht. Diese hatte ebenfalls keine
Dienstnehmer beschäftigt. Die Bp stellt somit fest, dass obiger Faktura
keine tatsächliche und der Leistungsbeschreibung entsprechende
Tätigkeit zugrunde liegt. Mangels Bautagebücher und
Stundenaufzeichnungen konnte nicht festgestellt werden, wer auf dieser Baustelle
wirklich gearbeitet hat. GF ND gab niederschriftlich an, dass die M
eigenverantwortlich gearbeitet haben soll. Seitens der M gab der dortige
Handlungsbevollmächtigte an, dass auch seine Subfirma eigenverantwortlich
gearbeitet haben soll, obwohl diese Subfirma weder Dienstnehmer beschäftigt
hatte, noch auffindbar ist (Firmensitz ist nicht existent, GF seit 1992
unbekannten Aufenthaltes). Die Bp unterstellt daher, dass die ER v. 7.1.1994
gem. § 23 BAO als Scheinrechnung zu qualifizieren ist und kürzt daher
die Vorsteuer 1/94 um öS 243.160,00......". .........
Tz
24
Verdeckte
Gewinnausschüttung - ER der B 1992 Im Zuge der Bp wurde
festgestellt, dass es sich bei den in Tz 16 a erwähnten Eingangsrechnungen
der Fa. B um sogenannte "Deckungsrechnungen" handelt, die lediglich zur
Beschaffung eines Aufwandes zur Bezahlung von Schwarzarbeitern dienen. Die in
Rechnung gestellten Leistungen in Höhe von 656.355,-- + 20 % USt (=
3.125,50 Stunden zu S 210.--) werden seitens der Bp nicht anerkannt, da
beim Rechnungsaussteller keine Dienstnehmer beschäftigt waren und daher die
in der Faktura ausgewiesenen Leistungen nicht erbracht werden konnten. Da jedoch
Leistungen auf der Baustelle S erbracht wurden, unterstellt die Bp, dass als
Leistungserbringer nur Schwarzarbeiter tätig gewesen sein können und
schätzt daher einen Aufwand in Höhe von S 100,-- pro Stunde; ein
Betrag, der für Schwarzarbeiter nach Erfahrungswerten üblich ist. Dies
ergibt einen fiktiven Aufwand von S 312.550,--.......
Tz
25
VGA - ER
der M Die lt. Tz 16 b erwähnten ER der M. werden lt. Bp als
Scheinrechnungen qualifiziert, da die in der Leistungsbeschreibung ausgewiesenen
Tätigkeiten weder von der M noch von deren Subfirma durchgeführt
werden konnten, da bei beiden keine Dienstnehmer beschäftigt waren. Die Bp
unterstellt jedoch, dass die Arbeiten von Schwarzarbeitern durchgeführt
wurden und schätzt einen fiktiven Aufwand von 50 % von S 124.740.-- =
S 62.370.--........
Tz
27 Kapitalertragsteuer 1993 Im Zuge der Bp wurde festgestellt,
dass Teilrechnungen der M. in Höhe von S 1,215.800,-- das Projekt HX
betreffend aufwandswirksam verbucht wurden. Da weder von der M. noch von deren
Subfirma Leistungen erbracht werden konnten, da beide Firmen keine Dienstnehmer
für die in der Leistungsbeschreibung erwähnten Tätigkeiten
beschäftigt hatten, geht die Bp davon aus, dass es sich bei diesen
Teilrechnungen (die Schlussrechnung wurde erst per 7.1.1994 erstellt) um
sogenannte "Deckungsrechnungen" zur Beschaffung eines Aufwandes handelt und
kürzt diesen in o.a. Höhe. Darüber hinaus ist die Subfirma der M.
nicht auffindbar und der GF seit 1992 unbekannten Aufenthaltes. Da jedoch
unbestritten ist, dass auf o.a. Baustelle Leistungen erbracht wurden, mangels
Bautagebüchern und Stundenaufzeichnungen jedoch nicht festgestellt werden
kann, von wem, unterstellt die Bp, dass die Leistungen von Schwarzarbeitern
erbracht wurden (siehe auch Mitteilung des LAA-Wien bezüglich der Baustelle
HX, wo Schwarzarbeiter vorgefunden wurden). Die Summe der Teilrechnungen
beträgt S 1,215.800,--. Die Bp schätzt einen fiktiven Aufwand von
50% des Volumens der ER;.......".
Die D erhob gegen den Haftungs-
und Zahlungsbescheid vom 7. Juli 1994 am 29. September 1994 das
Rechtsmittel der Berufung, wobei im Wesentlichen Folgendes eingewendet
wurde:
- Im geprüften Zeitraum
sei die Bw. u.a. als Subunternehmerin der Firma FM mit der Ausführung von
Betonschalungs- u. Betonierarbeiten auf verschiedenen Baustellen betraut
gewesen. Mangels genügend eigener Arbeitskräfte habe die Bw. wiederum
Subunternehmer beauftragen müssen.
- Hinsichtlich der Baustelle S
habe sich die Bw. als Subunternehmerin der B bedient. Die Unterstellung der
Behörde, dass als Leistungserbringer keine Subunternehmer, sondern
Schwarzarbeiter tätig gewesen seien, stelle einen gravierenden
Verfahrensmangel dar, weil die Behörde aus dem Ergebnis der von ihr
aufgenommenen Beweise in keiner Weise schlüssig nachweisen könne, dass
die in Rede stehenden Arbeiten nicht von der B - sei es durch Subunternehmer,
durch Leihkräfte oder durch nicht gemeldete Arbeitskräfte -
tatsächlich erbracht worden sind.
- Die Tatsache, dass zwei Jahre
später auf einer anderen Baustelle Gesellschafter einer OEG angetroffen
wurden, die auf Grund einer nachträglichen Änderung des § 2
AuslBG plötzlich "Schwarzarbeiter" gewesen seien, rechtfertige diese
Unterstellung keineswegs.
- Die in Rechnung gestellten
Beträge seien - wie aus der Buchhaltung hervorgehe - an die B entrichtet
worden. Die Behörde gehe davon aus, dass die Geldmittel an die Bw.
zurückgeflossen seien, um diese teilweise für die Bezahlung von
Schwarzarbeitern zu verwenden. Die Behörde habe jedoch verabsäumt,
Feststellungen hinsichtlich des Rückflusses dieser von der B kassierten
Beträge zu treffen, was ebenfalls einen gravierenden Verfahrensmangel
darstelle.
- Eine formell einwandfreie
Buchhaltung habe zufolge des § 163 BAO die Rechtsvermutung der
sachlichen Ordnungsmäßigkeit für sich, sodass nur der in
einwandfreiem Verfahren erbrachte Nachweis durch die Behörde, der die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in materieller Hinsicht
eindeutig entkräfte, eine Schätzung rechtfertigen würde.
- Die B sei zum Zeitpunkt der
Leistungsausführung ein existierendes Unternehmen gewesen, welches die in
Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich erbracht habe. Dass
hiefür Schwarzarbeiter der Bw.. beschäftigt gewesen seien, sei von der
Behörde nicht nachgewiesen worden. Die Schätzung eines fiktiven
Lohnaufwandes sei zu Unrecht erfolgt.
- Die M sei als
Subunternehmerin im Rahmen d. Bautätigkeit auf der Baustelle T mit
Betonschalungen und Betonierarbeiten beauftragt gewesen.
Die Begründung der
Behörde, die Leistungen hätten nur durch Schwarzarbeiter erbracht
werden können, da weder die M noch der von ihr beauftragte Subunternehmer
Dienstnehmer beschäftigt habe, sei weder schlüssig noch logisch
nachvollziehbar. Auch sei die Schätzung des fiktiven Lohnaufwandes in
Höhe v. 50% des Rechnungsbetrages ohne Begründung erfolgt.
Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass im Fall der B eine Schätzung
des Lohnaufwandes mit 100 S pro Stunde vorgenommen wurde, im Falle der M
jedoch eine Schätzung in Höhe von 50% des Rechnungsbetrages
gemäß Eingangsrechnung Platz gegriffen habe.
Bezüglich der Baustelle HX
wird ausgeführt, die Bw. sei diesfalls seitens der FM mit Betonier- und
Schalungsarbeiten betraut gewesen, die teilweise durch eigene Mitarbeiter, die
im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung gewesen seien und teilweise durch
Gesellschafter der TA erbracht worden seien. Da diese Gesellschafter auf Grund
einer nachträglichen Änderung des § 2
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) unvermutet über keine
arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen verfügten, mussten diese durch
die TA begonnenen Arbeiten durch ein anderes Unternehmen ausgeführt werden.
Dies sei die M gewesen, die im Auftrag der Bw. als Subunternehmerin tätig
gewesen sei. Diese habe sich ihrerseits eines Subunternehmers bedient.
Die weiteren Einwendungen der
Bw. entsprechen jenen, die bereits hinsichtlich der Baustellen S und T getroffen
wurden.
In der Stellungnahme der
Betriebsprüfungsabteilung des Finanzamtes für Körperschaften
(BPA) zur Berufung gegen die auf Grund der Betriebsprüfung (Bp) erlassenen
Bescheide (Zeiträume 1991 bis 1992 sowie 1. Jänner 1993 bis
31. Jänner 1994) wird der Berufungseinwendung, die Subfirmen B und M
hätten die Leistungen durch weitere Subfirmen erbringen können,
entgegengehalten, dass auch diese Subfirmen im maßgeblichen Zeitraum keine
Dienstnehmer beschäftigt hatten. Bezüglich des Einwandes, für die
Subunternehmen hätte auch die Möglichkeit bestanden die Leistungen
durch Leiharbeitskräfte besorgen zu lassen, bemerkte die BPA, hierüber
hätten keinerlei Vereinbarungen vorgelegt werden können. Zudem wurde
darauf hingewiesen, es widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens,
Aufträge an Subfirmen weiterzugeben, ohne sich durch Aufzeichnungen und
Vereinbarungen über Art und Ausmaß der Leistungsverrichtung
abzusichern. Außerdem stellten Bautagebücher und
Stundenaufzeichnungen Grundaufzeichnungen dar, deren Nichtvorlage einen schweren
formellen Mangel bedeutete.
Zu den Berufungseinwendungen
betreffend den gewählten Schätzungsmodus wurde ausgeführt, es
entspreche den Erfahrungen der Betriebsprüfung, dass bei
Außerachtlassung eines Gewinnaufschlages, der
Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnabgaben, die bei Schwarzarbeitern
naturgemäß nicht anfielen, ein um 50 % niedrigerer tatsächlicher
Einsatz - als in den Eingangsrechnungen angegeben - zu berücksichtigen sei.
Nur hinsichtlich der die B betreffenden Eingangsrechnungen habe ein
üblichen Schwarzarbeiterstundenlohn von 100 S Anwendung gefunden, da
in diesem Fall zumindest die Anzahl der geleisteten Stunden glaubhaft gemacht
worden sei. Würde man aber auch in diesem Fall von 50 % der Rechnungssumme
ausgehen, wäre das Ergebnis nur geringfügig höher als jenes, das
sich bei Anwendung eines Schwarzarbeiterstundenlohns von 100 S
ergibt.
Das Finanzamt für
Körperschaften wies die Berufung gegen den auf Grund der Ergebnisse der
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1992 bis 1993 erlassenen Haftungs-
und Zahlungsbescheid vom 7. Juli 1994 mit Berufungsvorentscheidung vom
21. März 1996 als unbegründet ab.
Die Bw. begehrte daraufhin mit
Schreiben vom 22. April 1996 die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung gem. § 284 Abs. 1 BAO.
In Ergänzung zum
Vorlageantrag betreffend das Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbesteuer- und
Kapitalertragsteuerverfahren 1992 bzw. 1993 legte die Bw. mit Schreiben vom
20. Juni 1996 folgende, teilweise von der Auftraggeberin I als
Generalunternehmerin zur Verfügung gestellten Aufzeichnungen vor:
- Originaldurchschriften der
mit der Unterschrift des Bauleiters, Hrn. Aigner, abgezeichneten
Bautagesberichte der Kalenderwochen 18 bis 21 des Jahres 1993, woraus die von
der Bw.. in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen ersichtlich seien, sowie die
für die einzelnen Bauteile 1, 3 und 5 im Mai 1993 erstellten
Bautagesberichte Nr. 1.
- Kopien der von der I
erstellten EDV-Listen (Ausmaßblätter) für die Monate Juni 1993
(nach Bauteilen 1, 3, 5 aufgegliederte, während der Monate April, Mai, Juni
1993 tatsächlich verbaute m³ Beton nach Güteklassen für
Fundamentplatten, Wände, Säulen etc. samt den jeweils erforderlichen
Schalungsarbeiten unter Angabe der Gesamtlänge des von der Bw.. verwendeten
Fugenbandes), Juli 1993 (Beton- u. Schalungsarbeiten, nach Bauteilen geordnet -
wobei die von der I selbst, bzw. die nicht von der Bw.. erbrachten Leistungen
durchgestrichen worden seien), August bis November 1993 und Jänner
1994.
- Auftragsschreiben der Firma
FM an die Bw.. vom 4. Mai 1993 bezüglich Baustelle HX.
- Schreiben der I an die FM vom
4. Juli 1994 bezüglich derselben Baustelle, betreffend
Mängelbehebung/Sanierungsarbeiten.
- Werkvertrag vom
22. September 1993, abgeschlossen zwischen der Bw. als Auftragsgeberin und
der M als Auftragsnehmerin betreffend Ausführung von Schalungs- u.
Betonierarbeiten auf der Baustelle HX.
- Teilrechnung Nr. 1 der M vom 23. Oktober
1993
- Teilrechnung Nr. 2 der M vom 29. November
1993
- Teilrechnung Nr. 3 der M vom 24. Dezember
1993
- Schlussrechnung der M vom 7.
Jänner 1994
Aus diesen Rechnungskopien
waren mit Ausnahme der Schlussrechnung handschriftlich notierte Schecknummern,
versehen mit den jeweiligen Empfangsdaten, ersichtlich.
Weiter gehende Aufzeichnungen
gäbe es nicht, da dies nicht branchenüblich sei.
Zwischen der Firma FM als
Auftraggeberin und der Bw.. sei nicht vereinbart gewesen, dass die Bw.
Bautagesberichte oder andere Aufzeichnungen zu führen hätte.
Die Bw. habe sich nur an die
Anordnungen des Vorarbeiters der Firma FM Herrn SA zu halten gehabt, der die von
der Bw. erbrachten Leistungen im Auftrag der Generalunternehmerin I kontrolliert
und dies in Bautagesberichten fest gehalten habe, welche er sodann der I
vorgelegt habe.
Die Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Geschäftsabteilung 16
wies die Berufung vom 29. September 1994 mit Berufungsentscheidung vom
12. November 1999 als unbegründet ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hob
diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 26. Juni 2002 wegen Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Der Begründung des
Verwaltungsgerichtshofes ist u.a. Folgendes zu entnehmen:
"Wie in der Beschwerde zu Recht
ausgeführt wird, ist es im Baugewerbe nicht unüblich, Aufträge
wegen fehlender eigener Ressourcen zum Teil oder zur Gänze an
Subunternehmer weiterzugeben. Bekannt ist allerdings auch die Praxis,
kurzfristigen Personalbedarf durch das Eingehen illegaler
Beschäftigungsverhältnisse (insbesondere durch Anwerbung
ausländischer Arbeitskräfte) zu decken und die dafür nötigen
Geldmittel unter einem anderen Titel als Betriebsausgaben abzusetzen. Die von
der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen reichen
für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich letzterer Methode
bedient, nicht hin:
Den behördlichen
Überlegungen, es könne vorausgesetzt werden, dass ein Unternehmer
Kenntnis über die Vorgänge im Betrieb der von ihm beauftragten
Subunternehmer habe, kann insoweit gefolgt werden, als eine Beauftragung wohl
nur dann erfolgen wird, wenn Grund zur Annahme besteht, der Auftragnehmer sei in
der Lage, den übernommenen Auftrag fach- und zeitgerecht zu erfüllen.
Diesbezüglich kann auch die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen
angesprochen und eine Glaubhaftmachung jener Umstände, die eine
ordnungsgemäße Auftragserfüllung erwarten ließen, verlangt
werden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom
29. November 2000, 95/13/0029, 0072 zur Beauftragung von GesmbHs, von denen
im Wesentlichen nicht mehr erweisbar war als deren rechtliche Existenz in Form
einer Firmenbucheintragung). Ob im Beschwerdefall die Beauftragung der M GmbH
und der B GmbH in dem aufgezeigten Sinne üblichen geschäftlichen
Gepflogenheiten entsprochen hat, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen
werden. Im Bericht des Prüfers findet sich der Hinweis, der
Handlungsbevollmächtigte der M GmbH habe den Erhalt des Auftrags
bestätigt (und angegeben, den Auftrag seinerseits an eine weitere GmbH,
für deren wirtschaftliche Existenz sich dann allerdings keine Anhaltspunkte
mehr finden ließen, weitergegeben zu haben). Warum die
Arbeitgebereigenschaft der Beschwerdeführerin wahrscheinlicher sei als jene
der M GmbH, blieb unbegründet.
Eine Auseinandersetzung mit den
von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und dem Einwand, die
Führung von Bautagebüchern durch den Generalunternehmer entspreche der
(auch bei reellen Geschäftsbeziehungen) üblichen Dokumentation,
erfolgte nicht. Den Verwaltungsakten kann auch nicht entnommen werden, dass der
namentlich bekannte Bauleiter (der die vorgelegten "Bau-Tagesberichte"
unterfertigt hat) zum Geschehnisablauf, insbesondere zur Frage, wer ihm für
die Bereitstellung der Bauarbeiter in der benötigten Anzahl und
Qualifikation verantwortlich war, befragt worden wäre. Unwidersprochen
blieb auch das Vorbringen der Bf., die Entgelte lt. Eingangsrechnungen seien an
die jeweiligen rechnungslegenden Gesellschaften "entrichtet" worden. Gerade der
Erweisbarkeit des Zahlungsflusses kommt im gegebenen Zusammenhang aber
entscheidendes Gewicht zu. Geht es doch darum, wer als letzter in der Kette der
Subunternehmer über jene Gelder verfügt hat, welche für die
Bezahlung nicht gemeldeter Arbeitskräfte Verwendung gefunden haben
sollen".
Die I wurde im fortgesetzten
Verfahren mit ho. Schreiben vom 4. April 2003 ersucht folgende Fragen zu
beantworten:
"1. Wurden die
Bau-Tagesberichte von der I erstellt?
2. Um Bekanntgabe des Namens
des Bauleiters und dessen, der diese Berichte unterfertigt hat, wird ersucht
(Vor- und Zuname sowie Anschrift). Weiters wird um Bekanntgabe der Wohnanschrift
des die Bau-Tagesberichte gegenzeichnenden Herrn SA (offenbar Vorarbeiter ...)
ersucht. ......
3. Es wird ersucht
bekanntzugeben, ob die I die Bauaufsicht über das Bauvorhaben HX
ausgeübt hat. Dabei möge auch angegeben werden, welche Arbeitnehmer
zum Einsatz gelangten. Soweit deren Namen bzw. Anschriften nicht verfügbar
sind, wäre doch mitzuteilen Arbeitnehmer welcher Firma oder Firmen bei
Bauvorhaben HX eingesetzt waren. Bezüglich der von der I erstellten
Summenblätter - beispielhaft wurde eines derselben dem vorliegenden
Schreiben beigelegt - wird ersucht mitzuteilen, welche Vorgänge und Summen
in derartigen Abrechnungen dokumentiert werden....".
In Beantwortung dieser Anfrage
teilte die STR als Rechtsnachfolgerin der I mit, dass die Bautagesberichte von
der FM und der D erstellt und von der I abgezeichnet worden seien. Die Berichte
seien vom Bauleiter, Herrn GD, wohnhaft in L, unterzeichnet worden. Die
Wohnanschrift von SA sei nicht bekannt. Die I habe die Bauaufsicht über die
Baumeisterarbeiten gehabt. Die Arbeiten seien zu 100% in SUB an die Firmen FM,
....... vergeben worden. Bei den von der I erstellten Summenblättern sei
die Bauleistung gemäß Werkvertrag mit dem Bauherrn (G) dokumentiert
worden.
Die Bw. wurde im Hinblick auf
die erforderlichen Nachweisbarkeit der Zahlungsflüsse mit ho. Schreiben vom
3. April 2003 ersucht Nachweise über die behaupteten Zahlungen zu
erbringen, wie Zahlungsbestätigungen, Bankauszüge sowie andere
allfällige Unterlagen, aus denen diese Zahlungen an rechnungslegende
Gesellschaften nachgewiesen werden könnten. Sollten Geldübergaben bar
oder mit Scheck erfolgt sein, seien ebenfalls entsprechende Unterlagen
vorzulegen (z.B. Zahlungsbestätigungen), wobei auch Vor- und Zunamen und
Anschrift sowie Telefonnummer der Zahlungs- oder Scheckempfänger bekannt
gegeben werden mögen.
In der Anfragenbeantwortung vom
12. Juni 2003 gab der Bw. hiezu an, dass die Bezahlung der
Eingangsrechnungen immer direkt an die Geschäftsführer der
Subunternehmergesellschaften erfolgt sei. Zahlungen seien tatsächlich
erfolgt und die Bw. sei keinesfalls beweispflichtig für die Vorkommnisse in
der Betriebssphäre der Subunternehmer gewesen. Dies habe auch für die
M zugetroffen. Zahlungen seien an den damaligen Geschäftsführer ZD
erfolgt. Der Aufenthaltsort bzw. die aktuelle Adresse des Mannes sei allerdings
nicht bekannt.
Die Bw. wurde im Rahmen des
Schreibens vom 3. April 2003 auch ersucht Vor- und Zuname sowie Anschrift
desjenigen bekanntzugeben, der die Bautagesberichte unterfertigt hat, da dessen
Unterschrift auf den Bautagesberichten unleserlich sei und er zum Ablauf der
Geschehnisse befragt werden müsse. Weiters wurde um Bekanntgabe des Vor-
und Zunamens sowie der Adresse dessen ersucht, der lt.
Betriebsprüfungsbericht vom 19. Mai 1994 (Tz 18) angegeben haben
soll, auch "seine Subfirma" habe eigenverantwortlich gearbeitet. In diesem
Zusammenhang wurde auch um die Vorlage dieses Auftrages mit der Unterschrift des
Handlungsbevollmächtigten ersucht.
Hierauf teilte die Bw. mit,
dass die Bautagebücher von SA ... als Vorarbeiter bzw. Bauleiter der FM im
Auftrag des Generalunternehmers I erstellt worden seien. Die Erreichbarkeit
dieses Mannes sei nicht bekannt. Die frühere Adresse habe GR
gelautet.
Der Anfragenbeantwortung des
Bw. war das bereits dargestellte Schreiben der Bw. vom 20. Juni 1996, eine
Ergänzung zum Vorlageantrag vom 21. März 1996 hinsichtlich
Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbesteuer- und Kapitalertragsteuer 1992 bzw.
1993 darstellend, beigegeben, dem auch die im Betriebsprüfungsbericht (Tz
16) unter dem Titel "Vorsteuerkürzungen 1992" genannten Rechnungen in Kopie
beigelegt waren. Aus diesen waren auch handschriftlich vermerkte Schecknummern
und die jeweiligen Empfangsdaten ersichtlich gemacht. Als Zahlungsempfänger
scheinen die M und in einem Fall die B auf (durch Einkopieren des jeweiligen
Kassenausgangsbelegs), jeweils dokumentiert durch Firmenstempel und Handzeichen
oder Unterschrift des jeweiligen Vertreters der Gesellschaften
(unleserlich).
Im Zuge der Einsicht in den ho.
Berufungsakt des Senates III, das Berufungsverfahren zur Umsatz-,
Körperschaft-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuer 1992 bzw. 1993 betreffend,
konnten folgende für das hier abzuwickelnde Berufungsverfahren bedeutsame
Beweismittel in Erfahrung gebracht werden:
I. Handelsregisterauszug
betreffend die TA vom 7. Oktober 1993:
".....
Persönliche haftende Gesellschafter:
.......TC
..., ..... KJ ..., DB ..., ..... DL .......".
II.
Niederschrift über die am 23. März 1994 erfolgte Einvernahme des
ND, Geschäftsführer der D, durch die BPA des Finanzamtes für
Körperschaften:
"1. Wer von
der Fa. M ist Ihre Kontaktperson? ZD! Eine Handlungsvollmacht lege ich bei
(für ZD).
Wer
überprüfte den Arbeitsfortgang und die Arbeiter der M auf der
Baustelle HX? Die Fa. M arbeitete eigenverantwortlich! Wie viele Arbeiter
waren von der M tätig? Das kann ich nicht sagen!
Gibt es eine
Stundenliste und/oder eine Liste der Arbeiter der M mit Namen? Nein! Gibt es ein
Bautagebuch zur HX? Nein! Kennen Sie die Fa. RFB? Nein! Kennen Sie JF?
Nein!
Am 13.10.1993
ist eine Überprüfung des LAA -Wien auf der Baustelle HX erfolgt. U.a.
bestätigten Herr SA, Vorarbeiter der Fa. FM und Herr MM von der D die
Betriebszugehörigkeit von ausländischen Arbeitnehmern, die keine
Arbeitsbewilligung vorweisen konnten, zur D. Für wen arbeiteten diese
Personen, wer entlohnte sie und woher stammte das Geld dafür?
Ich war der
Meinung, dass diese Arbeiter berechtigt waren, die Arbeit aufzunehmen, was auch
geschehen ist, habe erst durch die Kontrolle erfahren, dass dies nicht so war.
Es wurden keine Zahlungen geleistet!
Wie sind Sie
zu den Arbeitern gekommen?
Ich habe die
Fa. "TA" beauftragt die Arbeiten durchzuführen, nachdem aber keine
Arbeitsbewilligungen, lt. Kontrolle des LAA erkennbar waren, habe ich mich
sofort von dieser Firma distanziert und auch nichts bezahlt. Es wurden keine
Rechnungen für die kurzfristigen Tätigkeiten gelegt ....".
III.
Bericht des Landesarbeitsamtes Wien vom 27. Oktober 1993 über eine auf
der Baustelle HX am 13. Oktober 1993 durchgeführte Erhebung:
"Bei der
Kontrolle wurden folgende ausländische Arbeitskräfte, für die
keine gültige Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis bzw.
Befreiungsschein ausgestellt wurde, arbeitend angetroffen:
1. DB
...
2. TC
3. JZ
4. DL
5. NM
6. DR
7. KJ
8. VB
Der bei der
Kontrolle anwesende Vorarbeiter der FM Hr. SA ... sowie ein Arbeiter der Fa. D
Hr. MM ... bestätigten die Betriebszugehörigkeit der Ausländer
zur Fa. D eindeutig ....
Die
Ausländer Nr. 1., 2., 3., 4. sowie 7 scheinen in einer Liste von
Gesellschaftern einer T auf, welche in der Bauleitung auflag.
Für
Ausländer Nr. 2 wurde am 28.9.93 um Beschäftigungsbewilligung
durch die Fa. D angesucht. Für Ausländer Nr. 3 wurde im
Jahre 1992 durch die Fa. D um Beschäftigungsbewilligung angesucht, diese
jedoch nicht erteilt (Abl. V. 8.10.92). Für Ausländer Nr. 5 wurde
um Beschäftigungsbewilligung von der Fa. D angesucht, diese jedoch
nicht erteilt (Abweisung v. 30.9.93). Für Ausländer Nr. 8 wurde ebenso
von der Fa. D um BB angesucht, diese jedoch nicht erteilt (Abw. V.
7.10.93).
Alle
Ausländer trugen schmutzige Arbeitskleidung und hatten ein gemeinsames
Quartier mit folgenden ausl. Arbeitskräften der Fa. D, welche
arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen besitzen und auf der Baustelle
arbeiteten: GV ..., MV ..., VV ..., DS ..., MI ..., LS ..., PS..., DM ..., GD
..., SP ..., MM ....".
IV:
Niederschrift über Einvernahme des MM vom 13. Oktober 1993 durch das
Landesarbeitsamt Wien
"Als Zimmerer
der Fa. D bestätige ich dem Landesarbeitsamt Wien, dass ... DB ..., TC ...,
JZ ..., DL ..., NM ..., JS ..., DR ..., KJ ..., VB ... als Dienstnehmer der Fa.
D auf dieser Baustelle eingesetzt sind ...".
V. Niederschrift
über die Einvernahme des SA vom 13. Oktober 1993 durch das
Landesarbeitsamt Wien
"Als
Vorarbeiter der FM bestätige ich ... dass die FM die D als Subunternehmen
für diverse Bauarbeiten beauftragt hat. Die ausländischen
Staatsbürger DB ..., TC ..., JZ ..., DL ..., NM ..., JS ..., DR ..., KJ
... und VB ... wurden von der Fa. D auf die Baustelle entsandt. Über eine
etwaige weitere Subfirma ist mir nichts bekannt. ...." .
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 115 Abs. 1 BAO
haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen
und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben
wesentlich sind.
Gem. § 119 Abs. 1 BAO
sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen
Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften
offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen.
Gem. § 167 Abs. 2 BAO
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Im vorliegenden Fall besteht
zwischen dem Finanzamt und der Bw. Uneinigkeit darüber, ob die im
Betriebsprüfungsbericht vom 19. Mai 1994 (Tz 16 und Tz 18) genannten
Rechnungen Schein- bzw. "Deckungsrechnungen" darstellen, die dazu dienten einen
buchmäßigen Aufwand zur Bezahlung von Schwarzarbeitern zu schaffen
oder ob der Auffassung der Bw. Berechtigung zukommt, die in den Rechnungen
genannten Leistungen seien durch die Subunternehmen der Rechnungsaussteller
erbracht worden, keinesfalls aber durch Schwarzarbeiter der Bw. .
Die BPA des Finanzamtes
für Körperschaften führte hiezu im BPB aus, dass weder die B noch
die M oder ihre Subfirmen in den maßgeblichen Zeiträumen Arbeitnehmer
beschäftigt hatten, weshalb den strittigen Rechnungen die wirtschaftliche
Grundlage fehle und davon ausgegangen werden müsse, dass diese Leistungen
durch Schwarzarbeiter erbracht worden seien.
Dem diesbezüglichen
Einwand der Bw., sie habe keine Kenntnis über Vorgänge in der
Betriebssphäre ihres Auftraggebers und ihrer Subunternehmer gehabt und sei
hiefür nicht beweispflichtig, ist allerdings entgegenzuhalten, dass eine
Beauftragung eines Subunternehmers wohl nur dann erfolgen wird, wenn Grund zur
Annahme besteht, der Auftraggeber sei in der Lage den übernommenen Auftrag
fach- und zeitgerecht zu erfüllen. Diesbezüglich kann auch die
Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen angesprochen und eine Glaubhaftmachung
jener Umstände, die eine ordnungsgemäße Auftragserfüllung
erwarten ließen, verlangt werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom
26. Juni 2002, Zl. 2000/13/0013). Es entspricht nämlich den
Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Unternehmer, der sich zur
Durchführung eines ihm erteilten Auftrages eines Subunternehmers bedient,
auch über Unterlagen verfügt, die den Leistungsaustausch zwischen
Unternehmer und Subunternehmer dokumentieren können, während bei
gänzlichem Fehlen derartiger Unterlagen die Schlussfolgerung zulässig
ist, dass ein diesbezüglich behaupteter Leistungsaustausch nicht
stattgefunden hat (vgl. in diesem Zusammenhang: Verwaltungsgerichtshof vom
29. November 2000, Zl. 95/13/0029).
Entsprechende ein
Subauftragsverhältnis dokumentierende Unterlagen wären aber schon
deshalb erforderlich gewesen, weil die Bw. auch Verpflichtungen ihren
Auftraggebern gegenüber eingegangen ist, deren Erfüllung nur durch
entsprechende Unterlagen oder Aufzeichnungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
werden könnte. Bedeutung gewinnen derartige Unterlagen und Aufzeichnungen
nämlich dann, wenn Schadensfälle eintreten und eine
Haftungsinanspruchnahme durch den Auftraggeber erfolgt.
So wurde etwa im Zuge der
Vereinbarung zwischen der FM und der Bw. vom 4. Mai 1993 bei
Verstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das
Fremdenpolizeigesetz sowie das Passgesetz eine Haftung des Auftragnehmers
vereinbart, was zwingend die Verpflichtung einschließt, auch für den
Bereich der Subunternehmer die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschriften zu
beachten und diese Einhaltung durch entsprechende Aufzeichnungen zu
dokumentieren. Zudem war auch vertraglich geregelt, dass die mit der
örtlichen Bauleitung vereinbarten Termine unbedingt einzuhalten seien. Bei
Nichteinhaltung derselben war ein Abzug eines Pönale in Höhe von 0.5 %
pro Kalendertag von der Schlussrechnung vereinbart. Im Übrigen bestimmt
auch Pkt. 2.41.1 der ÖNORM B 2110, dass der Auftragnehmer bis zur
Übernahme im Regelfall die Gefahr für seine Leistungen trägt.
Die Führung entsprechender
Aufzeichnungen war aber auch schon deshalb geboten, weil gem. § 1313 a
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) der, der einem andern zu einer
Leistung verpflichtet ist, diesem für das Verschulden seines gesetzlichen
Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie
für sein eigenes haftet. Dies bedeutet jedenfalls eine Haftung der Bw.
gegenüber ihrem Auftraggeber, der FM, für ein mögliches
Verschulden ihrer Subunternehmer. Wenn, wie die Bw. in der Ergänzung zum
Vorlageantrag betreffend die Umsatz-, Körperschaft -, Gewerbesteuer- und
Kapitalertragsteuerverfahren (20. Juni 1996) für 1992 bzw. 1993
dartut, diese Haftung gem. § 1313 a ABGB für allfällige
schuldhafte Fehlleistungen auch ihre Auftraggeberin trifft, so schränkt
dies die Haftung der Bw. selbst jedoch keinesfalls ein. Eine diese Haftung
einschränkende Vereinbarung ist aber auch aus den Werkverträgen
zwischen der D und der B bzw. der M nicht erkennbar. Diesfalls hätte die
Bw. nicht nur für Fehler aufzukommen gehabt, die auf einem eigenem
Verschulden beruhen, sondern gem. § 1313 a ABGB auch für jene Fehler
einstehen müssen, die von ihren Subunternehmern verschuldet wurden (vgl.
Oberster Gerichtshof vom 15. Mai 1968, 5 Ob 51/68; 26. Mai 1983, 7 Ob
524/83; 24. Juni 1992, 1 Ob 589/91).
Bei dieser Sach- und Rechtslage
hätte ein Unternehmer, der im Rahmen der im Wirtschaftsleben gemeinhin
herrschenden Usancen agiert, Aufzeichnungen und Unterlagen, jedenfalls solche
hinsichtlich der eingesetzten Arbeitnehmer, angelegt bzw. aufbewahrt, um
für den Fall einer Haftungsinanspruchnahme seine Rechte auch entsprechend
wahrnehmen zu können.
Dies muss unabhängig davon
gelten, ob Bautagesberichte vom Auftragnehmer oder Auftraggeber zu führen
sind. Dem Bw. ist zwar zuzustimmen, dass eine eindeutige Regelung in der
maßgeblichen ÖNORM B 2110 nicht getroffen wird, wiewohl in
Pkt. 2.21.2.2 als eine Form der schriftlichen Aufzeichnungen neben dem
Baubuch, das im konkreten Fall nicht vorlag, Bautagesberichte genannt werden,
"in denen vom Auftragnehmer alle wichtigen, die vertragliche Leistung
betreffenden Tatsachen ........ fortlaufend festgehalten werden". Dies spricht
wohl eher dafür, dass die Führung derartiger Aufzeichnungen durch den
Auftragnehmer wirtschaftlichem Usus entspricht.
Darüber hinaus sind den
Auftragnehmern im Punkt 2.20 der besagten ÖNORM Pflichten auferlegt, die
ohne geeignete auch den Bereich der Subunternehmer betreffende Aufzeichnungen
nicht wahrgenommen werden können. Dies darf an folgenden Regelungen
dokumentiert werden:
Pkt. 2.20.1 ÖNORM B
2110: "Der Auftraggeber ist berechtigt, die vertragsgemäße
Ausführung der Leistung am Erfüllungsort zu überprüfen. Der
Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass dies auch hinsichtlich seiner
Subunternehmer ermöglicht wird".
Pkt. 2.20.2 ÖNORM B
2110: "Der Auftragnehmer hat die Ausführungsunterlagen auf Verlangen dem
Auftraggeber zur Einsicht vorzulegen, insoweit hierdurch keine Produktions- oder
Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden.....".
Der Bw. wurde im Verfahren
betreffend Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuer
für 1992 bzw. 1993 mit Schreiben vom 14. August 2002 ein umfangreicher
Fragenvorhalt übermittelt, mit dem um Übermittlung allenfalls
aufliegender Anbotschreiben, Kalkulationsunterlagen, Auftragsschreiben und dgl.
ersucht wurde. Weiters wurden Fragen hinsichtlich der Vertragsinhalte bezogen
auf die Subfirmen B und M, getrennt nach Bauvorhaben gestellt, die
Vorlieferanten der B und der M namentlich genannt, die Ergebnisse der hiezu
durchgeführten Sachverhaltsermittlungen dargelegt und um entsprechende
Stellungnahme ersucht. Hiezu wurde seitens der Bw dargetan (Schreiben vom
21. November 2002), dass für diese keinerlei Verpflichtung zu
Führung schriftlicher Aufzeichnungen bestanden habe, die über das
Maß der im Verfahren bereits vorgelegten Unterlagen hinausgehe. Zudem
wurde die Meinung vertreten, eine Prüfung des Vorhandenseins qualifizierten
Personals der leistenden Unternehmen sei für die steuerliche Anerkennung
korrespondierender Eingangsrechnungen nicht erforderlich.
Dieses Vorhalteverfahren ist im
Rahmen der unter der GZ RV/0052-W/02 (Unabhängiger Finanzsenat
Außenstelle Wien Senat 14) ergangenen Berufungsentscheidung vom
19. August 2003 abgewickelt worden. Auf den diesbezüglichen, einen
korrespondierenden Teil der vorliegenden Berufungsentscheidung darstellenden,
Sachverhalt wird der Kürze halber nur verwiesen.
Jedenfalls steht das Fehlen von
Unterlagen, die behaupteten Subauftragsverhältnisse betreffend, sowie von
Aufzeichnungen über allenfalls mündlich getroffene Vereinbarungen im
Widerspruch zu den im Wirtschaftsleben gemeinhein herrschenden Usancen.
Der Hinweis, dass
Bautagebücher auf Grund vertraglicher Anordnung vom Generalunternehmer
geführt worden seien, vermag an dieser Fremdunüblichkeit nichts zu
ändern, würde dies doch auf Grund des Fehlens von
Stundenaufzeichnungen bzw. Aufzeichnungen der erbrachten Leistungen bedeuten,
dass lediglich der Auftraggeber, also die I, Aufzeichnungen über erbrachte
Leistungen geführt hätte und diese Aufzeichnungen Grundlage für
die Kontrolle der Leistungsverrechnung gewesen seien. Eine Kontrolle der von
Seiten der Subunternehmer verrechneten Leistungen wäre aber der Bw. mangels
eigener Unterlagen sowie entsprechend konkretisierter Aufzeichnungen in den
Baubüchern der I nicht möglich gewesen. Den im vorliegenden Verfahren
teilweise vorgelegten Bautagesberichten der I hinsichtlich des Bauvorhabens HX
ist übrigens zum Teil nicht einmal die Anzahl der Arbeiter, geschweige denn
der Umstand zu entnehmen, welcher Firma (Subfirma) die Arbeiter angehört
haben.
Wenn nun die Bw. dartut,
hinsichtlich der im Bereich der Subunternehmungen herrschenden
Arbeitsumstände insbesondere im Hinblick auf dort eingesetzte Arbeitnehmer
keinerlei Aufsichtspflicht und Kenntnis gehabt zu haben, so ist ihr jedenfalls
die niederschriftlich festgehaltene Aussage des SA vom 13. Oktober 1993
entgegenzuhalten, wonach die ausländischen Staatsbürger DB, TC, JZ,
DL, NM, JS, DR, KJ und VB von der D auf die Baustelle entsandt worden seien. Der
hieraus folgende Schluss, die D selbst hätte die in den strittigen
Eingangsrechnungen genannten Leistungen durch Schwarzarbeiter erbracht, kann
auch nicht dadurch entkräftet werden, dass die durch das Landesarbeitsamt
im Zuge der Erhebung am 27. Oktober 1993 auf der Baustelle HX angetroffenen
Arbeitnehmer ohne Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder
Befreiungsschein Gesellschafter der TA gewesen seien, da im Zuge dieser Erhebung
in vier Fällen auch Arbeitnehmer angetroffen wurden (NM, VB, JS, DR) die
nicht Gesellschafter der besagten TA gewesen sind.
Auch MM hat im Verlaufe der
Einvernahme am 13. Oktober 1993 durch das Landesarbeitsamt Wien angegeben,
dass die Ausländer DB, TC, JZ, DL, NM, JS, DR, KJ sowie VB als Dienstnehmer
der D auf dieser Baustelle eingesetzt gewesen seien, wobei NM, JS, DR und VB
nicht Gesellschafter der vorhin genannten TA waren.
Bei den weder über
Beschäftigungsbewilligungen, Arbeitserlaubnis noch Befreiungsscheine
verfügenden Arbeitern muss es sich jedoch schon deshalb um Arbeiter der D
gehandelt haben, unabhängig davon, ob sie Gesellschafter der TA waren oder
nicht, weil in vier Fällen (TC, JZ, NM und VB) vor dem durch das
Landesarbeitsamt Wien nachgewiesenen Einsatz dieser Arbeiter die D um
Beschäftigungsbewilligungen angesucht hat, in jedem dieser Fälle aber
abweisende Bescheide ergingen. Das unrechtmäßige Tätigwerden
dieser vier Personen, wobei zwei Gesellschafter der TA waren, ist nun aber nicht
anders zu beurteilen, als dass die Bw. , nachdem
Beschäftigungsbewilligungen nicht erlangt wurden, jedenfalls diese Arbeiter
unter Nichtbeachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, also als
"Schwarzarbeiter", eingesetzt hat. Diese Vorgangsweise blieb aber nicht auf das
Jahr 1993 beschränkt, weil im Fall des JZ das entsprechende Ansuchen
bereits 1992 und die diesbezügliche Ablehnung am 8. Oktober 1992
erfolgte (vgl. Erhebungsbericht des Landesarbeitsamtes Wien vom 27. Oktober
1993).
Wenn nun die Bw. dartut (vgl.
Gegenäußerung vom 29. Jänner 1995 betreffend das Umsatz-,
Körperschaft-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuerverfahren 1992 bzw. 1993),
jene auf der Baustelle HX arbeitend angetroffenen persönlich haftenden
Gesellschafter der TA seien auf Grund einer "unvermutet" rückwirkend in
Kraft gesetzten Änderung des AuslBG "plötzlich" "Schwarzarbeiter"
geworden, so ist darauf hinzuweisen, dass das diese Gesetzesänderung
bewirkende Bundesgesetzblatt am 29. Juli 1993 ausgegeben worden ist
(BGBl. 502/1993) und demnach der Bw. die Unrechtmäßigkeit
eines späteren Einsatzes von Gesellschaftern der TA , die weder über
Beschäftigungsbewilligungen, Arbeitserlaubnis noch Befreiungsscheine
verfügten, bekannt gewesen sein musste.
Da somit die Beschäftigung
von "Schwarzarbeitern" durch die Bw. in den Jahren 1992 und 1993 nachgewiesen
wurde, wobei die Annahme, dass "Schwarzarbeiter" bereits vor der am
13. Oktober 1993 erfolgten Erhebung durch das Landesarbeitsamt Wien und
zwar auch auf anderen Baustellen eingesetzt wurden, den Lebenserfahrungen
entspricht, erscheint in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2
BAO) die Annahme des Finanzamtes, die seitens der Bw. behaupteten
Subauftragsverhältnisse hätten nicht bestanden, nachvollziehbar.
Jedenfalls ist diese Lösungsvariante, die die in den
berufungsgegenständlichen Rechnungen (vgl. Tz 16 - 19 des BPB)
dargestellten Leistungen als durch "Schwarzarbeiter" der Bw. erbracht ansieht,
bei weitem wahrscheinlicher als die Auffassung der Bw. , Subunternehmer,
über deren Tätigwerden keinerlei Aufzeichnungen bestehen, seien
tätig geworden. Dies deshalb, weil ein Auftragnehmer sich eines
Subunternehmers nur dann bedienen wird, wenn dieser in der Lage ist einen
Auftrag fach- und zeitgerecht zu erfüllen, weshalb das Nichtvorliegen von
Unterlagen, die derartige Vertragsverhältnisse nachweisen oder glaubhaft
machen könnten, gegen die Annahme spricht, die in Rede stehenden Leistungen
seien durch Arbeitnehmer der Subunternehmen erbracht worden.
Tatsächlich haben diese
Subunternehmen - dies ist auch seitens der Bw. nicht in Abrede gestellt worden -
in den maßgeblichen Zeiträumen über keine Dienstnehmer
verfügt. Anderweitige Indizien, etwa Aufgriff von "Schwarzarbeitern" sind
nicht zu Tage getreten, weshalb im Hinblick auf das nachgewiesene
Tätigwerden von "Schwarzarbeitern" der Bw. in freier Beweiswürdigung
von einer Arbeitgebereigenschaft der Einschreiterin auszugehen ist. Derartige
Indizien liegen jedoch hinsichtlich der behaupteten Subunternehmungen nicht vor,
weshalb ein Anhaltspunkt für die Annahme, diese seien durch ihnen
zurechenbare Arbeitnehmer ("Schwarzarbeiter") tätig geworden, nicht
besteht.
Zu den Anmerkungen des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26. Juni 2002,
Zl. 2000/13/0013) betreffend die Sachverhaltsfeststellung der in diesem
Verfahren belangten Behörde (Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland) wird Folgendes ausgeführt:
Bezüglich des Hinweises
des Betriebsprüfers, der Handlungsbevollmächtigte der M habe den
Erhalt des Auftrages bestätigt (und angegeben, den Auftrag seinerseits an
eine weitere GmbH weitergegeben zu haben) wurde die Bw. mit ho. Schreiben vom
3. April 2003 ersucht, diesen Auftrag mit der Unterschrift des
Handlungsbevollmächtigten vorzulegen sowie Vor- und Zuname desselben
bekanntzugeben. Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom 12. Juni 2003
wurde auf diese Anfrage allerdings nicht Bezug genommen, sodass insoweit
Erhebungen seitens der Berufungsbehörde nicht möglich waren. Im
Übrigen widerspricht die Aussage des SA vom 13. Oktober 1993 diesem
Hinweis, gab dieser doch an, dass die D als Subunternehmer für die FM
tätig geworden sei, über etwaige weitere Subfirmen sei ihm aber nichts
bekannt.
Die Einvernahme des die
Bautagesberichte unterfertigenden Bauleiters (GD) wurde gleichermaßen
versucht, wie jene des SA, in beiden Fällen konnten jedoch
Meldeauskünfte durch die Zentralmeldebehörde nicht erreicht
werden.
Hinsichtlich der
Zahlungsflüsse wurde die Bw. mit ho. Schreiben vom 3. April 2003
ersucht Zahlungsnachweise vorzulegen, wie Zahlungsbestätigungen,
Bankauszüge sowie andere allfällige Unterlagen, aus denen diese
Zahlungen an rechnungslegende Gesellschaften nachgewiesen werden könnten.
Sollten Geldübergaben bar oder mit Scheck erfolgt sein, seien gleichfalls
Unterlagen vorzulegen (z. B. Zahlungsbestätigungen), wobei auch Vor- und
Zuname und Anschrift sowie Telefonnummer der Zahlungs- oder Scheckempfänger
bekannt gegeben werden mögen. Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom
12. Juni 2003 führte die Bw. hiezu lediglich aus, die Bezahlung der
Rechnungen sei immer direkt an die Geschäftsführer der Subfirmen
erfolgt, eine Beweispflicht für die Sphäre der Subunternehmer bestehe
aber nicht. Hinsichtlich der M sei an den damaligen Geschäftsführer ZD
gezahlt worden. Aufenthaltsort bzw. aktuelle Adresse desselben seien aber nicht
bekannt.
Eine diesbezügliche
zentralmeldebehördliche Anfrage brachte kein Ergebnis, sodass eine
Befragung des ZD, ob er Empfänger von Geldbeträgen gewesen sei und wie
er diese verwendet habe, nicht möglich war.
Die Vorlage von Rechnungen, auf
denen Schecknummern sowie teilweise Empfangsbestätigungen aufscheinen,
vermögen für sich aber nicht den Standpunkt der Bw. zu stützen,
da Subaufträge dieses Ausmaßes jedenfalls durch entsprechende
Aufzeichnungen und Unterlagen glaubhaft zu machen gewesen wären und selbst
der als Vorarbeiter bzw. Bauleiter der FM agierende und die Bautagebücher
erstellende SA (vgl. Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom 12. Juni 2003) von
allenfalls tätig gewordenen Subfirmen nichts wusste (vgl. Niederschrift
über die Einvernahme des SA vom 13. Oktober 2003). Zudem fällt
auf, dass die im Zuge der Erhebung des Landesarbeitsamtes Wien ohne
Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein
angetroffenen Arbeiter ausschließlich der Bw. zugerechnet wurden (vgl.
Erhebungsbericht des Landesarbeitsamtes Wien vom 27. Oktober 1993,
Niederschriften vom 13. Oktober 1993 über die Einvernahmen des MM und
des SA), während die Zuordenbarkeit dieser Arbeiter zu einer Subfirma nicht
einmal behauptet worden ist.
Berücksichtigt man
weiters, dass die Bw. schlussendlich erfolglose Ansuchen um
Beschäftigungsbewilligungen stellte , während Indizien für ein
Tätigwerden der behaupteten Subunternehmen nicht vorliegen, so erweist sich
die Auffassung der BPA des Finanzamtes, den strittigen Rechnungen lägen
keine tatsächlich durch Subunternehmer erbrachte Leistungen zugrunde, als
schlüssig und in Übereinstimmung mit den Erfahrungen des
täglichen Lebens.
Was schließlich die
Kritik der Bw. am gewählten Schätzungsmodus betrifft, so wird darauf
verwiesen, dass ein Ansatz von 50 % des Lohneinsatzes für "Schwarzarbeiter"
- bezogen auf in den Eingangsrechnungen abgerechnete Arbeitslöhne - den
wirtschaftlichen Erfahrungen entspricht, fallen doch in diesen Fällen weder
Lohnabgaben noch Lohnnebenkosten an, wobei diese Kosten zuzüglich einer zu
berücksichtigenden Gewinnmarge etwa 50 % eines Bruttolohnes ausmachen. Wenn
nun eingewendet wird, in Falle der Rechnungen der B sei von einem Aufwand von
S 100.-ausgegangen worden, so entspricht dieser Betrag - bezogen auf den in
den Rechnungen ausgewiesenen Stundenlohn von S 210.-- - in etwa 48% des
Bruttolohnes. Bei einer derart geringfügigen Abweichung kann aber nicht
davon gesprochen werden, die Bw. sei durch diesen Berechnungsmodus beschwert,
wie überhaupt festzustellen ist, dass die Einschreiterin Anlass zur
vorliegenden Schätzung gegeben hat und demgemäß Ungenauigkeiten,
die jeder Schätzung immanent sind, hinnehmen muss.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 25.
Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3662-W/02
- Stammnummer
- 8404
- Gültig
- 25.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF