Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0160-W/04
Nichtanerkennung von Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0160-W/04vom 26.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist
Universitätsdozent und Vortragender.
Anlässlich der Veranlagung
zur Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 wich das Finanzamt von den
Einkommensteuererklärungen des Bw zu dessen Nachteil ab.
Betreffend das Jahr 2000
führte das Finanzamt in einer zusätzlichen Bescheidbegründung
aus:
"Die Beurteilung, ob ein
häusliches Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt iSd § 20 Abs 1
Z 2 lit d EStG 1988 darstellt, hat nach dem Maßstab der
Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild (Tätigkeit) zu
erfolgen. Nach herrschender höchstgerichtlicher Judikatur liegt der
Mittelpunkt der Vortragstätigkeit
jedenfalls außerhalb des
Arbeitszimmers. (Mittelpunkt der Vortragstätigkeit ist jener Ort, wo
die Vorträge abgehalten werden). Dementsprechend konnten die geltend
gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer (Raumreinigungskosten S
7.500,--, Miete S 50.481,90, Energiebezüge S 15.183,--) nicht anerkannt
werden. Auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer 1999 wird zusätzlich hingewiesen.
Die
Steuerberaterkosten in der Höhe von S 60.000,-- waren wie im Vorjahr nicht
anzuerkennen. (Siehe Begründung Berufungsvorentscheidung Einkommensteuer
1999)
Zuwendungen
(Spenden) an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis
gem § 4 Abs 4 Z 5 und 6 EStG 1988 angehören, sind nicht
absetzbar. (Spende Kath. Familienverband S 200, Greenpeace S 300, SOS-Mitmensch
S 600.--) Die beantragten Spenden, waren daher nicht als Betriebsausgabe in
Abzug zu bringen.
In der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2000 wurden ua ,Betriebsmittelzinsen' in der
Höhe von S 22.987,66 zum Betriebsausgabenabzug geltend gemacht. Da lt. ha
vorgelegten Unterlagen der Kredit im Dezember 1999 rückgezahlt wurde und
ein neuerlicher Kredit nicht belegt wurde bzw aus den handschriftlichen
Aufzeichnungen (Quartalsverzinsung 2000) kein Zusammenhang zu Ihrer
selbständigen Tätigkeit hergestellt werden konnte, konnten die
diesbezüglichen Ausgaben keine Berücksichtigung finden. Sollte es sich
um Überziehungszinsen Ihres Girokontos handeln, sind diese ebenfalls nicht
als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Da bei dem, der
Ausgabenposition, Fachliteratur, Fortbildung, Beiträge S 65.286,62'
zugrunde liegende Giro Eigenerlag (EH - S 15.340,--) kein
Betriebsausgabencharakter festgestellt werden konnte, war der genannte Betrag
nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen.
Die Einnahmen
aus Ihrer selbständigen Tätigkeit wurden daher wie folgt
ermittelt:
|
Einnahmen lt. Einnahmen/Ausgaben-Rechnung
|
S
|
|
366.993,00
|
Ausgaben:
|
|
|
|
Fahrt und Reisekosten
|
S
|
17.831,00
|
|
Mieten
|
S
|
0,00
|
|
Energiebezüge
|
S
|
0,00
|
|
Telefongebühren
|
S
|
9.703,53
|
|
Postgebühren
|
S
|
582,40
|
|
Verbrauchsmaterial
|
S
|
66,71
|
|
Steuerberater
|
S
|
0,00
|
|
Geringwertige Wirtschaftsgüter
|
S
|
13.406,24
|
|
Sonstiger Aufwand
|
S
|
11.520,00
|
|
Betriebsmittelzinsen
|
S
|
0,00
|
|
Büromaterial
|
S
|
1.548,00
|
|
Fachliteratur, Fortbildung, Beiträge
|
S
|
48.846,62
|
|
Afa wie Vorjahr
|
S
|
22.897,39
|
|
I-Freibetrag
|
S
|
0,00
|
126.401,89
|
Gewinn aus eigener selbständiger
Tätigkeit
|
S
|
|
240.591,11
Der
Einkünfteanteil aus der Fa A & B & C OEG wurde gem § 192 BAO
mit dem in Feststellungsverfahren (Finanzamt XY, StNr xxx/xxxx) festgestellten
Wert (S -217.585,--) berücksichtigt. Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit vermindern sich damit auf S 23.006,--.
Da
sämtliche Verlustvorträge bereits aufgebraucht wurden, konnte ein
weiterer Verlustabzug bei den Sonderausgaben nicht berücksichtigt werden.
Unterhaltsleistungen
an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird,
sind weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer
außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. Daher konnte der
Unterhaltsabsetzbetrag für Ihre Tochter I nur für 4 Monate,
gewährt werden. Für J konnte kein Unterhaltsabsetzbetrag gewährt
werden.
Nach den
vorgelegten Unterlagen resultieren die in der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung nach
einer Kategorisierung ,Erlöse Vorträge' und Erlöse ,psych.
Arbeit' getrennten Erlöse insgesamt ausschließlich aus
Vortragstätigkeiten."
Betreffend das
Jahr 2001 führte das Finanzamt in einer ergänzenden
Bescheidbegründung aus:
"Die Beurteilung, ob ein
häusliches Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt iSd § 20 Abs 1
Z 2 lit d EStG 1988 darstellt, hat nach dem Maßstab der
Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild (Tätigkeit) zu
erfolgen. Nach herrschender höchstgerichtlicher Judikatur liegt der
Mittelpunkt der Vortragstätigkeit
jedenfalls außerhalb des
Arbeitszimmers. (Mittelpunkt der Vortragstätigkeit ist jener Ort, wo
die Vorträge abgehalten werden). Dementsprechend konnten die geltend
gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer (Raumreinigungskosten S
12.000,--, Miete S 25.410,24, Energiebezüge S 7.100,48,--, Thermenreinigung
S 1.284,--) nicht anerkannt werden.
Zuwendungen
(Spenden) an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis
gem. § 4 Abs 4 Z 5 und 6 EStG 1988 angehören, sind nicht
absetzbar (Johanniter, Greenpeace, HIFA usw). Die beantragten Spenden in der
Höhe von S 9.046,25, waren daher nicht als Betriebsausgabe in Abzug zu
bringen.
In der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2001 wurden ua ,Betriebsmittelzinsen' in der
Höhe von S 20.595,-- zum Betriebsausgabenabzug geltend gemacht. Da bis dato
ha. kein Nachweis erfolgte, konnten die diesbezüglichen Ausgaben keine
Berücksichtigung finden.
Aufwendungen für
Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre steht, sind
als Betriebsausgaben absetzbar. Es genügt, wenn die Aufwendungen an sich -
auch ohne konkret erkennbare Auswirkung auf die Einkünfte - geeignet sind,
die Berufschancen zu erhalten oder zu verbessern.
Da bei den zahlreich ha eingelangten Belegen kein
Titel des Druckwerkes bzw Autor angeführt wurde, die den beruflichen Zweck
bzw berufliche Notwendigkeit erkennen lassen, konnten diese als Betriebsausgaben
keine Anerkennung finden (S 7.149,80).
Literatur, die auch bei nicht
in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem
Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbarem Teil der
Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, stellt idS keine
Fachliteratur dar. Die Kosten für den ,Brockhaus' in der Höhe von S
3.219,80 konnten daher keine Berücksichtigung finden.
Die Kosten
anlässlich der Bewirtung einer Musikgruppe sind gem § 20 Abs 1 Z 2
EStG 1988 nicht abzugsfähig, da diese Aufwendungen meist dem Bedürfnis
nach guten zwischenmenschlichen Kontakten entspringen, die über die rein
beruflich bedingten Berührungspunkte hinausgehen und sohin typisch zu jenen
Aufwendungen der Lebensführung zählen, welche die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung mit sich bringt.
Ausgabenposition, Fahrt- und
Reisekosten S 21.959,--,:
Gemäss § 16 Abs 1 Z 6
lit a EStG sind die Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung des
Steuerpflichtigen und seiner Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag
abgegolten. Die Kosten anderer beruflich veranlasster Fahrten können vom
Steuerpflichtigen allerdings als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die als
Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen der Wiener Linien konnten
lediglich im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen anteilsmäßig
(Anteil der Einnahmen aus selbständiger Arbeit zu den Gesamteinnahmen
beträgt 6 %) berücksichtigt werden.
Die Einnahmen
aus Ihrer selbständigen Tätigkeit wurden daher wie folgt
ermittelt:
|
Einnahmen lt. Einnahmen/Ausgaben-Rechnung
|
S
|
|
69.432,20
|
Ausgaben:
|
|
|
|
Fahrt und Reisekosten
|
S
|
17.644,40
|
|
Mieten
|
S
|
0,00
|
|
Energiebezüge
|
S
|
0,00
|
|
Telefongebühren
|
S
|
8.065,15
|
|
Postgebühren
|
S
|
754,50
|
|
Geringwertige Wirtschaftsgüter
|
S
|
1.423,70
|
|
Sonstiger Aufwand
|
S
|
0,00
|
|
Betriebsmittelzinsen
|
S
|
0,00
|
|
Büromaterial
|
S
|
488,45
|
|
Fachliteratur
|
S
|
7.191,60
|
|
Afa wie Vorjahr
|
S
|
22.897,39
|
|
Beiträge und Spenden
|
S
|
5.221,00
|
63.686,19
|
Gewinn aus eigener selbständiger
Tätigkeit
|
S
|
|
5.746,01
Der
Einkünfteanteil aus der Fa A & B & C OEG wurde gem § 192 BAO
mit dem in Feststellungsverfahren (Finanzamt XY, StNr xxx/xxxx) festgestellten
Wert (S -261.434,--) berücksichtigt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte
aus selbständiger Arbeit beträgt daher S -255.688,--.
Unterhaltsleistungen
an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird,
sind weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer
außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen. Daher konnte der
Unterhaltsabsetzbetrag für Ihre Töchter J und I keine
Berücksichtigung finden."
Gegen diese
Bescheide erhob der Bw Berufung, wobei er in der Berufung betreffend das Jahr
2000 im Wesentlichen vorbrachte, er beantrage die Abänderung bzw
Berichtigung des Einkommensteuerbescheides durch volle Anrechnung bzw
Anerkennung der Betriebsausgaben lt Einkommensteuererklärung, insbesondere
aller Aufwendungen für das Arbeitszimmer, die ausgewiesenen
Betriebsmittelzinsen sowie voller Unterhaltsabsetzbetrag für die Tochter I.
Zur Begründung brachte er vor, lt höchstgerichtlicher Rechtsprechung
und herrschender Praxis sei bei der Beurteilung eines Arbeitszimmers nicht nur
der angenommene Tätigkeitsmittelpunkt in Erwägung zu ziehen, sondern
vor allem auch die Konzentrationsmöglichkeit aller geschäftlich oder
beruflich erforderlichen Gerätschaften und Vorbereitungserfordernisse in
Betracht zu ziehen bzw anzuerkennen. Ebenso die Auswertungs- und
Nachrüstmöglichkeiten. Außerdem würden die Therapien und
Einzelschulungen unmittelbar im Arbeitsraum realisiert. Die eingereichten
Aufwendungen seien daher voll absetzbar. Die Vortragstätigkeiten stellten
in Bezug auf die Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Arbeitsraumes
keine steuerlich relevante Entscheidungsfindung dar. Die Betriebsmittelzinsen
seien tatsächlich angefallen und seien die Fremdmittel auch in Anspruch
genommen worden. Der Nachweis könne erbracht werden. Für Tochter I sei
der jährliche Unterhaltsabsetzbetrag noch voll absetzbar.
In der Berufung
betreffend das Jahr 2001 führte der Bw aus, er beantrage die
Abänderung bzw Berichtigung des Einkommensteuerbescheides durch volle
Anerkennung (Anrechnung) der Betriebsausgaben lt Einkommensteuererklärung,
insbesondere aller Aufwendungen für das Arbeitszimmer (Arbeitsräume)
sowie die Betriebsmittelzinsen (nachweisbar). Zur Begründung verwies er auf
die Berufung betreffend das Jahr 2000.
Das Finanzamt
richtete daraufhin an den Bw einen Vorhalt, in welchem es den Bw aufforderte,
belegmäßige Nachweise zu erbringen bezüglich
-
Kreditaufnahme (Kreditvertrag usw)
- Verwendung
der Kreditmittel (belegmäßiger Nachweis der
Zahlungsflüsse)
- Art bzw
Bezeichnung der konkret damit finanzierten "Betriebsmittel" und
- Verausgabung
der Zinsen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes legte der Bw vor:
- Einen Kontoauszug des Kontos nnn, aus dem Jahr 2002, auf
welchem ein mit der Bezeichnung "einlage" versehener Betrag von
29.069,00 € gekennzeichnet ist. Dazu ist der handschriftliche Vermerk
"A & B & C OEG" angebracht.
- Eine Bestätigung der Bank, wonach von dem auf den Bw
lautenden Konto nnn im Jahr 2002 ein Betrag von 3.858,03 € an einen
näher genannten Empfänger mit dem Verwendungszweck "Miete"
überwiesen worden sei.
- Zwei Bestätigungen der Bank, wonach ein anderes auf
den Namen des Bw lautendes Kreditkonto mmm
per 1.1.2000 einen Kontostand von S 287.201,96 Soll
aufgewiesen habe und wonach für den auf dieses Konto eingeräumten
Kredit für das Jahr 2000 a) an Kapital ein Betrag von S 55.441,43 und
b) an Zinsen (Kreditkosten) ein Betrag von S 12.968,57 bei der Bank eingegangen
sei sowie
per 1.1.2001 einen Kontostand von S 231.760,53 Soll
aufgewiesen habe und wonach für den auf dieses Konto eingeräumten
Kredit für das Jahr 2001 a) an Kapital ein Betrag von S 56.370,52 und
b) an Zinsen (Kreditkosten) ein Betrag von S 15.147,48
bei der Bank eingegangen sei.
Das Finanzamt
erließ abweisende Berufungsvorentscheidungen. Zur Begründung
führte es in einer ergänzenden Begründung mit Datum vom
28.10.2003 aus:
"Mit Berufung
vom 28. April 2003 wurden bezüglich der Einkommensteuer 2000 und 2001
nachfolgende Berufungsanträge gestellt:
2000:
,Volle
Anrechnung bzw Anerkennung der Betriebsausgaben laut ESt-Erklärung 2000, d.
s. insbesonders alle Aufwendungen für das Arbeitszimmer, die ausgewiesenen
Betriebsmittelzinsen sowie voller Unterhaltsabsetzbetrag für Tochter
I'
2001:
,Volle
Anerkennung (Anrechnung) der Betriebsausgaben laut ESt-Erklärung 2001, d.
s. insbesonders alle Aufwendungen für das Arbeitszimmer (Arbeitsräume)
sowie die Betriebsmittelzinsen (nachweisbar)'
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass
a)
Bei der Beurteilung eines Arbeitszimmers lt. höchstgerichtlicher Judikatur
und herrschender Praxis nicht nur der angenommene Tätigkeitsmittelpunkt in
Erwägung zu ziehen, sondern vor allem auch die
Konzentrationsmöglichkeit aller geschäftlich oder beruflich
erforderlichen Gerätschaften und Verarbeitungserfordernisse in Betracht zu
ziehen bzw anzuerkennen sei, ebenso die Auswertungs- und
Nachrüstmöglichkeiten. Außerdem würden die Therapien und
Einzelschulungen unmittelbar im Arbeitsraum realisiert. Die eingereichten
Aufwendungen seien daher voll absetzbar. Die Vortragstätigkeit stelle in
Bezug auf die Beurteilung der Zweckmäßigkeit des Arbeitsraumes keine
steuerlich relevante Entscheidungsfindung dar.
b)
Die Betriebsmittelzinsen tatsächlich angefallen seien und die Fremdmittel
tatsächlich in Anspruch genommen worden seien. Der Nachweis könne
(falls erforderlich) erbracht werden.
c)
Für die Tochter I wäre der jährliche Unterhaltsabsetzbetrag noch
voll absetzbar.
Bezüglich
des angebotenen Nachweises über die Betriebsmittelzinsen wurden Sie mit
Ergänzungsersuchen vom 2. Mai 2003 gebeten, sowohl die Kreditaufnahme
selbst, die Verwendung der Kreditmittel, die Art der konkret damit finanzierten
Betriebsmittel und letztlich die Verausgabung der Zinsen belegmäßig
nachzuweisen.
Diesbezüglich
wurde am 24. Juli 2003 eine Ablichtung eines Kontoauszuges zum Konto nnn (Bank)
vom 7. November 2002 sowie drei Bestätigungsschreiben der Bank, datiert mit
2. bzw 3. 6. 2003 ha. eingereicht.
Aus der
Ablichtung des Kontoauszuges ist u. a. eine am 4. 11. 2002 erfolgte Abbuchung zu
Lasten des betreffenden Kontos in Höhe von 29.069,-- € zu ersehen, die
mit dem Bankvermerk "einlage" versehen ist. Ebendieser Bankvermerk wurde
offenbar im Nachhinein handschriftlich um den Zusatz "A & B & C OEG"
ergänzt, auch der Betrag 29.069,-- wurde nachträglich durch Einkreisen
besonders markiert.
Mit dem mit 2.
6. 2003 datierten Schreiben der Bank wird bestätigt, dass im Jahr 2002 von
dem dort genannten Konto zu Gunsten eines näher genannten Kontos €
3.858,03 mit dem Verwendungszweck "Miete" überwiesen wurden.
Mit den beiden
mit 3. 6. 2003 datierten Schreiben der Bank wird bestätigt, dass zum
Kreditkonto mmm für das Jahr 2000 S 55.441,43 an Kapitalstilgungen und S
12.968,57 an Zinsen bzw Kreditkosten, und für das Jahr 2001 S 56.370,52 an
Kapitalstilgungen und S 15.147,48 an Zinsen (Kreditkosten) bei der Bank
eingegangen sind.
Weitere
Unterlagen, insbesondere solche, aus denen auf einen allenfalls betrieblich
veranlassten Verwendungszweck der Kreditmittel geschlossen werden könnte,
wurden nicht nachgereicht.
Aufwendungen
Arbeitszimmer:
Wie bereits in
der Begründung vom 19. Februar 2002 (zur Berufungsvorentscheidung
Einkommensteuer 1999) näher dargestellt, kann schon allein anhand der
funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung der bekannt gegebenen "Arbeits-
und Wohnbereiche" Ihrer Wohnung nicht davon ausgegangen werden, dass die als
"Arbeitsbereich" markierten Räume auch nach der Verkehrsauffassung von
vornherein nicht Ihrer privaten Lebenssphäre, sondern Ihrer
Betriebssphäre zuzuordnen, bzw als "Arbeitszimmer" anzusehen
wären.
Hinsichtlich
dieses Sachverhaltes wurden nunmehr auch in der vorliegenden Berufung
sachbezogenen Einwendungen oder Sachverhaltsänderungen weder vorgebracht,
noch nachgewiesen, somit kann dem deklarierten "Arbeitsbereich" auch weiterhin
keine Qualifikation als Arbeitszimmer zukommen.
Darüber
hinaus kann selbst bei einer Qualifikation als Arbeitszimmer dieses nach
ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung bei Vorliegen von Lehr-
und Vortragstätigkeiten nicht den abzugsbegründenden
Tätigkeitsmittelpunkt darstellen.
Aufgrund der
Bestimmungen des § 20 Abs1 lit d EStG 1988 bzw entgegen den
Ausführungen im Berufungsschreiben ist für die Abzugsfähigkeit
der Kosten für ein Arbeitszimmer und dessen Einrichtung entscheidend, ob
dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
bildet. Die im Berufungsschreiben angesprochenen Erwägungen hinsichtlich
einer ,Konzentrationsmöglichkeit der Gerätschaften' sowie
,Auswertungs- und Nachrüstmöglichkeiten' und
,Vorbereitungserfordernissen' finden zwar sehr wohl dabei Berücksichtigung,
führen aber nicht dazu, dass der Mittelpunkt einer Lehr- oder
Vortragstätigkeit nach dem maßgeblichen typischen Berufsbild nicht
mehr jener Ort wäre, wo die Vorträge abgehalten werden, sondern das
häusliche Arbeitszimmer.
Nach dem
Maßstab der Verkehrsauffassung wird das Arbeitszimmer selbst dann nicht
zum Tätigkeitsmittelpunkt, wenn darin gelegentlich (unmittelbare)
Einzelschulungen abgehalten werden sollten.
Die geltend
gemachten Aufwendungen sind daher auch aus diesem Grund nicht
abzugsfähig.
Betriebsmittelzinsen:
Aus der am 24.
Juli 2003 nachgereichten Ablichtung eines Kontoauszuges zu Kontonummer nnn sind
nur Kontenbewegungen vom November 2002 ersichtlich. Sie haben somit für die
in 2000 und 2001 unter der Bezeichnung ,Betriebsmittelzinsen' geltend gemachten
Beträge weder irgendeinen Bezug, noch Aussagekraft.
Die
Bestätigung vom 2. 6. 2003 umfasst ausschließlich Überweisungen,
die im Jahr 2002 mit dem Verwendungszweck ,Miete' durchgeführt worden sind.
Somit entbehrt auch diese Bestätigung jeglicher Aussagekraft bezüglich
der für 2000 und 2001 geltend gemachten ,Betriebsmittelzinsen'.
Aus den beiden
nachgereichten Bestätigungen vom 3. 6. 2003 geht zwar hervor, dass auf dem
auf den Namen des Bw lautendem Kreditkonto mmm für 2000 und 2001 Zinsen
(Kreditkosten) bei der Bank eingegangen sind, die bestätigten Beträge
sind aber nicht ident mit den für diese Jahre geltend gemachten
,Betriebsmittelzinsen', sondern wesentlich geringer. Darüber hinaus ist
weder aus den Bestätigungen selbst, noch aus sonstigen vorgelegten
Unterlagen der Kreditzweck ableitbar. Trotz diesbezüglichem
Ergänzungsersuchens wurden weder die Verwendung der Kreditmittel, noch Art
oder Bezeichnung allenfalls damit finanzierter Betriebsmittel bekannt gegeben
bzw nachgewiesen.
Das Finanzamt
kann somit nicht feststellen, dass (die auf den beigebrachten Bestätigungen
erfassten, oder allenfalls auch andere, bislang noch nicht konkret
erklärte) Zinsen Ihrer eigenbetrieblichen Sphäre zuzuordnen
wären. Somit ist ein Abzug der erklärten ,Betriebsmittelzinsen' nicht
zulässig.
Infolge des
Hinweises auf eine ,Einlage A & B & C OEG' auf der schon zuvor genannten
Kontoauszugsablichtung wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen,
dass im Fall einer allfälligen Fremdfinanzierung der Beteiligung an der
genannten Erwerbsgesellschaft eventuelle diesbezügliche Finanzierungskosten
zufolge der Bindung des abgeleiteten Einkommensteuerbescheides an den
Feststellungsbescheid (§ 192 BAO) ausschließlich im Wege der
Einkünfte-Ermittlung der Gesellschaft zu berücksichtigen bzw in das
betreffende Feststellungsverfahren iSd § 188 BAO einzubeziehen sind, nicht
aber davon losgelöst im abgeleiteten Einkommensteuerverfahren geltend
gemacht werden können.
Unterhaltsabsetzbetrag
Gemäß
den (in Verfassungsrang stehenden) Bestimmungen des § 34 (7) EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages, noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen. Davon ausgenommen sind lediglich Unterhaltsleistungen, die
zur Deckung solcher Aufwendungen gewährt wurden, die beim
Unterhaltberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Solche könnten diesfalls insoweit als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, nicht aber im
Wege eines Unterhaltsabsetzbetrages.
Eine über
den Zeitraum der Familienbeihilfen-Auszahlung hinausgehende Zuerkennung des
Unterhaltsabsetzbetrages ist somit nicht zulässig, für ein
allfälliges Vorliegen der Voraussetzungen für einen Abzug von
Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung findet sich auch
im Berufungsschreiben kein Hinweis."
Der Bw
beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, wobei er vorbrachte, er verweise auf die Anträge in den
Erstberufungen und Begründungen (VwGH-Urteile Begriff "Arbeitszimmer" udgl
etc). Weiters sei das Parteienvorbringen nicht objektiv geprüft und
beachtet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Begründung der Berufungsentscheidung wird auf die
zusätzlichen Begründungen zu den angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden sowie auf die ausführliche zusätzliche
Begründung der Berufungsvorentscheidung verwiesen. Ergänzend wird
ausgeführt:
Der Tätigkeitsmittelpunkt liegt bei einem Vortragenden
nach der Verkehrssauffassung außerhalb des Arbeitszimmers (vgl
Doralt,
EStG4, § 20 Tz
104/6).
Die Feststellungen der Berufungsvorentscheidung gelten als
Vorhalt, es wäre daher Sache des Bw gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem
Ergebnis der Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen
Feststellungen zu widerlegen (VwGH 26.11.2002, 99/15/0165). Der Bw ist den in
der Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellungen jedoch nicht
entgegengetreten. Der unabhängiger Finanzsenat sieht daher keinen Anlass,
von diesen Feststellungen abweichende Feststellungen zu treffen.
Insbesondere sieht es der unabhängiger Finanzsenat
daher als erwiesen an, dass der vom Bw als Arbeitsbereich bekannt gegebene Teil
seiner Wohnung nach seiner funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung nach
der Verkehrsauffassung auch der privaten Lebenssphäre zuzuordnen ist und
diesem Arbeitsbereich daher nicht die Qualifikation als Arbeitszimmer zukommt.
Ebenso als erwiesen angesehen wird, dass es sich bei der Tätigkeit des Bw
um eine Lehr- und Vortragstätigkeit handelt sowie, dass die vom Bw
behaupteten Einzelschulungen allenfalls gelegentlich in dem als Arbeitsbereich
bekannt gegebene Teil seiner Wohnung stattgefunden haben. Die außerhalb
des als Arbeitszimmer geltend gemachten Teiles der Wohnung ausgeübten
Vortragstätigkeiten bilden daher den Schwerpunkt der Tätigkeit des
Bw.
Ebenso unbestritten geblieben ist die Feststellung des
Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, dass die geltend gemachten Zinsen
nicht der eigenbetrieblichen Sphäre des Bw zuzuordnen sind. Der
unabhängiger Finanzsenat sieht auch betreffend diese Feststellung des
Finanzamtes keinen Grund zu abweichenden Feststellungen.
Ebenso unbestritten geblieben ist, dass für die
Tochter I im Jahr 2000 lediglich für vier Monate Familienbeihilfe bezogen
wurde.
Die Berufungen erweisen sich somit als unbegründet und
waren daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
26. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0160-W/04
- Stammnummer
- 8397
- Gültig
- 26.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF