Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0088-L/04
Abweisung eines Aussetzungsantrages bei Vorliegen einer wenig erfolgversprechenden Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0088-L/04vom 12.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Linz betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war seit 1.3.1990 Geschäftsführer der
Z-GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin der
Z-GmbH & Co KG (Primärschuldnerin) war.
Mit Schreiben vom 11.4.2001, beim Finanzamt eingelangt am
13.4.2001, ersuchte die Primärschuldnerin "für die Abstattung eines
Abgabenrückstandes in Höhe von 416.627,00 S" um die Genehmigung
von Ratenzahlungen. Die Gesellschaft habe derzeit einen relativ großen
Forderungsaußenstand. Weiters seien verschiedene Arbeiten im halbfertigen
Zustand bzw. nicht abgerechnet. Dadurch ergebe sich derzeit ein
Liquiditätsengpass, für den nicht vorgesorgt werden hätte
können. Die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld wäre daher mit
einer unbilligen Härte verbunden. Aufgrund der Vermögenssituation der
Gesellschaft sei die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet.
Der Abgabenrückstand betrug im Zeitpunkt des
Einlangens dieses Zahlungserleichterungsansuchens 438.572,00 S und bestand
aus Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Dezember 2000 bis Februar
2001 samt Verspätungszuschlägen.
Mit Bescheid vom 23.4.2001 wurde das
Zahlungserleichterungsansuchen vom Finanzamt abgewiesen.
Weiters wurden am 23.4.2001 die Lohnabgaben für die
Monate Jänner bis März 2001 am Abgabenkonto eingebucht, wodurch sich
der Abgabenrückstand auf 573.504,00 S erhöhte.
Mit Beschlüssen des Landesgerichtes Steyr vom 9.5.2001
wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin und der
Komplementär-GmbH das Konkursverfahren eröffnet.
In einem Vorhalt vom 18.5.2001 wies das Finanzamt den Bw.
auf diese Konkurseröffnung sowie darauf hin, dass die
Z-GmbH & Co KG dem Finanzamt näher aufgegliederte Abgaben in
Höhe von insgesamt 582.338,00 S schulde. Der Bw. sei als
Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der
Primärschuldnerin für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich. Er
möge darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen hätte
können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender
Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die
Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum
Beweis dafür wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären,
sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Falls nicht nachgewiesen werden
könne, dass vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden, möge nachgewiesen werden, welcher
Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre.
In einer Stellungnahme vom 27.6.2001 führten die
Rechtsvertreter des Bw. aus, dass zwischen dem gemeinschuldnerischen Unternehmen
als Auftragnehmer einerseits und einem Welser Unternehmen als Werkbesteller
andererseits ein Werkauftrag zur Lieferung eines Messestandes bestanden habe.
Die Auftragssumme habe ca. 1,6 bis 1,7 Mio. S ohne Umsatzsteuer
betragen. Die Auslieferung der Werkstücke sei kontinuierlich von Dezember
2000 bis Februar 2001 erfolgt. Nach geleisteten Anzahlungen hätten aus
diesem Auftrag Mitte Februar noch 800.000,00 S unberichtigt ausgehaftet. Im
Zuge der Übergabe der Werkstücke habe der Werkbesteller Mängel
behauptet, weshalb er von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht
habe und keine Zahlungen mehr geleistet habe. Dadurch sei das
gemeinschuldnerische Unternehmen in einen finanziellen Engpass geraten. Mit dem
Betrag von 800.000,00 S hätten die am 15.2.2001 fälligen
Automatikabgaben im Gesamtbetrag von ca. 300.000,00 S entrichtet werden
können. Aufgrund von Terminschwierigkeiten habe mit dem Werkbesteller erst
für den 21.3.2001 ein gemeinsamer Termin zur Feststellung allfälliger
Mängel vereinbart werden können. An diesem Tag habe tatsächlich
eine Besichtigung der Werkstücke in Salzburg, wo sich der Messestand im
Einsatz befunden habe, stattgefunden. Am 21.3.2001 habe sich insofern eine
Lösung abgezeichnet, als die Mängel im Einzelnen aufgelistet und
"Zuständigkeiten verteilt" worden wären. Allerdings habe sich an
diesem Tag gezeigt, dass der Messestand nicht sofort verfügbar wäre,
weil sonst dem gemeinschuldnerischen Unternehmen Schadenersatzansprüche
gedroht hätten. Die Mängelbehebung wäre erst im Zeitraum
Juli/August 2001 möglich geworden. Aus diesem Grund habe mit einer weiteren
Verzögerung des Zahlungseinganges gerechnet werden müssen. Dies habe
das gemeinschuldnerische Unternehmen auch veranlasst, am 11.4.2001 ein
Stundungsgesuch zu stellen. In der Zwischenzeit seien die Kreditlinien bei der
Hausbank ausgeschöpft worden. Die Bank sei nicht bereit gewesen, weitere
Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Bw. habe unverzüglich einen
Unternehmensberater beigezogen, der sofort Untersuchungen zur Sanierung des
Unternehmens eingeleitet habe. Nach Vorliegen der ersten Ergebnisse habe sich
gezeigt, dass eine Realisierung mangels liquider Mittel doch nicht möglich
gewesen wäre. Dies habe den Bw. veranlasst, unverzüglich -
nämlich innerhalb weniger Tage - bereits am 8.5.2001 den
Konkursantrag zu stellen. Es zeige sich daher, dass der Bw. im Sinne des
§ 80 BAO alle Pflichten erfüllt habe und die Voraussetzungen des
§ 9 BAO nicht erfüllt seien. Es liege keine schuldhafte
Pflichtverletzung vor. Der Bescheid über die Abweisung des
Zahlungserleichterungsansuchens vom 23.4.2001 sei dem Bw. Ende April zugekommen.
In der Zwischenzeit habe er nur kleinere fällige Verbindlichkeiten aus dem
laufenden Geschäftsbetrieb bezahlt. Größere
Lieferantenforderungen hätten nicht beglichen werden können. Nach
Zustellung dieses Bescheides seien insgesamt acht Zahlungen von zusammen weniger
als 30.000,00 S getätigt worden. Es habe sich dabei um einen Vorschuss
für den Unternehmensberater sowie um eine Lieferantenforderung gehandelt.
Der Zukauf wäre zur Fertigstellung eines Auftrages unbedingt erforderlich
gewesen. Die restlichen Zahlungen hätten sich in einer
Größenordnung bewegt, die zu vernachlässigen sei (einige hundert
Schilling). Diese Angaben stammten aus persönlichen Aufzeichnungen des Bw.
Ein Nachweis könne durch die Buchhaltungsunterlagen erfolgen, welche sich
in Händen der Masseverwalterin befänden.
In einer weiteren Stellungnahme vom 14.3.2002 führte
der steuerliche Vertreter des Bw. aus, dass im Anmeldeverzeichnis gegenüber
der Primärschuldnerin Gesamtforderungen von 21,034.998,46 S
festgestellt worden wären. Die offenen Abgabenschuldigkeiten würden
laut Rückstandsaufgliederung vom 18.5.2001 559.828,00 S betragen. In
der Zeit vom 15.2.2001 bis 15.5.2001 habe der Bw. als Geschäftsführer
der Primärschuldnerin nur mehr äußerst geringfügige
Zahlungen an Dienstnehmer bzw. Gläubiger durchführen können, da
die Hausbank sämtliche Zahlungen eingestellt habe. Das Verhältnis der
Abgabenschuldigkeiten zu den sonstigen Verbindlichkeiten liege im Bereich von
ca. 2,5 %. Wenn man davon ausgehe, dass insgesamt nur äußerst
geringe Zahlungen durch den Bw. durchgeführt werden konnten, würde
sich der Betrag, für den eine Geschäftsführerhaftung
"heranzuziehen" wäre, auf äußerst geringe, marginale
Beträge beziehen. Die genaue Feststellung dieses Verhältnisses
würde eine genaue Durchsicht der Buchhaltungsunterlagen erfordern, die sich
bei der Masseverwalterin befänden. Sollte durch die Finanzverwaltung eine
genaue Erhebung dieses Betrages gewünscht werden, möge direkt mit der
Masseverwalterin Kontakt aufgenommen werden. Der dabei entstehende nicht geringe
Arbeitsaufwand würde jedoch die damit sich mit Sicherheit ergebenden
äußerst geringen Haftungsbeträge nicht
rechtfertigen.
Schließlich wurde von den Rechtsvertretern des Bw.
mit Schriftsatz vom 18.3.2002 eine weitere Stellungnahme abgegeben, in der
ausgeführt wurde, dass der Bw. nachweisen könne, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre. Der Bw. wende daher in
eventu für den Fall der tatsächlich bestehenden Haftung ein, dass er
nur für die "Differenz zwischen dem für die anteilsmäßige
Befriedigung der Forderung und der tatsächlich erfolgten Zahlung" haften
könne. Der Bw. verwies dazu auf die Stellungnahme des steuerlichen
Vertreters vom 14.3.2002. Die Buchhaltungsunterlagen befänden sich bei der
Masseverwalterin und stünden der Abgabenbehörde zur Verfügung.
Die Behörde möge dem Bw. mitteilen, ob diese Buchhaltungsunterlagen
vorgelegt werden sollen und ob eine genaue Feststellung der tatsächlich
erfolgten Zahlungen im fraglichen Zeitraum im Hinblick auf die
Geringfügigkeit gewünscht werde.
Am 26.3.2002 nahm das Finanzamt bei der Masseverwalterin
Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen und Forderungsanmeldungen. Dabei wurde
unter anderem festgestellt, dass offene Lohnforderungen der Arbeitnehmer nur
für die Monate April und Mai 2001 bestünden. Die voraussichtliche
Konkursquote wurde von der Masseverwalterin mit maximal 2 %
beziffert.
Mit Haftungsbescheid vom 24.6.2002 nahm das Finanzamt den
Bw. für folgende Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in
Höhe von insgesamt 6.640,40 € in Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Euro
|
98 %
|
Lohnsteuer
|
01/01
|
2.363,97
|
2.316,69
|
Lohnsteuer
|
02/01
|
2.153,08
|
2.110,02
|
Lohnsteuer
|
03/01
|
2.257,87
|
2.212,71
|
Summe
|
|
|
6.640,40
In der Begründung
führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Zahlungsschwierigkeiten, die die
Gesellschaft nicht gehindert hätten Lohn zu bezahlen, sie auch nicht daran
hindern dürften, die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und
abzuführen. Da die Löhne bis einschließlich März 2001
ausbezahlt, die Lohnsteuern aber nicht abgeführt worden wären und im
Konkurs nur eine Quote von maximal 2 % zu erwarten sei, würde der Bw.
mit 98 % der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zur Haftung
herangezogen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.7.2002
Berufung erhoben. Die Rechtsvertreter führten darin wortgleich aus wie in
den Stellungnahmen vom 27.6.2001 und 18.3.2002. Weiters wurde die Aussetzung der
Einhebung der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5.8.2002 wies das
Finanzamt die Berufung gegen den Haftungsbescheid als unbegründet ab. Die
in der Berufung vorgebrachten Argumente bezüglich der
Gläubigergleichbehandlung wären auf die Lohnsteuern nicht anwendbar.
Es sei bereits im angefochtenen Bescheid ausdrücklich ausgeführt
worden, dass Zahlungsschwierigkeiten, die die Gesellschaft nicht gehindert
hätten Lohn zu bezahlen, sie auch nicht daran hindern durften, die darauf
entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Diese rechtliche
Beurteilung stütze sich auf § 78 Abs. 3 EStG. Das am
11.4.2001 eingebrachte Stundungsgesuch sei für die bereits am 15.2.2001 und
15.3.2001 fällig gewesenen Lohnsteuern verspätet gewesen und
hätte auch nicht gerechtfertigt, dass bei der Lohnzahlung für
März 2001 keine Vorsorge für die Lohnsteuern getroffen worden
sei.
Der Antrag vom 25.7.2002 auf Aussetzung der Einhebung der
haftungsgegenständlichen Lohnsteuern wurde mit Bescheid vom 20.8.2002
abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass über
die Berufung vom 25.7.2002 mit "Berufungsentscheidung" (gemeint:
Berufungsvorentscheidung) vom 5.8.2002 abgesprochen worden sei. Damit lägen
die im § 212a BAO genannten Voraussetzungen für eine Aussetzung
der Einhebung nicht mehr vor.
Mit Schriftsatz vom 26.8.2002 beantragte der Bw. ohne
weiteres Vorbringen die Entscheidung über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages wurde mit
Schriftsatz vom 23.9.2002 Berufung erhoben und neuerlich die Aussetzung der
Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben beantragt. Es sei unrichtig,
dass mit "Berufungsentscheidung" vom 5.8.2002 bereits über die Berufung
gegen den Haftungsbescheid abgesprochen worden sei, vielmehr handle es sich um
eine Berufungsvorentscheidung. Der Bw. habe mit Antrag vom 26.8.2002 die
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrt. Darüber
sei noch nicht entschieden. Die Voraussetzungen für die Aussetzung der
Einhebung lägen daher vor.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 20.11.2002
wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der
Primärschuldnerin nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Konkursquote
betrug 1,81 %.
Die Berufung vom 23.9.2002 und der gleichzeitig gestellte
neuerliche Aussetzungsantrag wurden mit "Berufungsvorentscheidung und
Abweisungsbescheid" vom 10.9.2003 abgewiesen. Das Finanzamt führte darin
aus, es sei einwandfrei festgestellt worden, dass der Bw. als
Geschäftsführer Löhne bis einschließlich März 2001
ausbezahlt, die Lohnsteuern jedoch nicht entrichtet habe. Das Konkursverfahren
über das Vermögen der Primärschuldnerin sei abgeschlossen, die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben stehe zweifelsfrei
fest, sodass eine positive Erledigung der Berufung gegen den Haftungsbescheid
ausgeschlossen erscheine.
Mit Eingabe vom 7.10.2003 beantragte der Bw. die
Entscheidung über die Berufung vom 23.9.2002 durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Die in der Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebrachte
Auffassung, dass die Berufung gegen den Haftungsbescheid wenig erfolgreich sei,
könne nicht geteilt werden. Der Bw. werde dazu weiteres Vorbringen
erstatten.
Entgegen dieser Ankündigung wurde vom Bw. dazu jedoch
kein weiteres Vorbringen mehr erstattet.
Der Unabhängige Finanzsenat hat mit
Berufungsentscheidung vom 16.1.2004 die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom
24.6.2002 als unbegründet abgewiesen. Erst nach Ergehen dieser
Berufungsentscheidung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat auch die
gegenständliche Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Der Antrag vom
7.10.2003 auf Entscheidung über die gegenständliche Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz war im Zeitpunkt der Entscheidung über
die Berufung gegen den Haftungsbescheid auch nicht aktenkundig
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a)
insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint,
oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in
denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn
das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist (§ 212a Abs. 2
BAO).
Im vorliegenden Fall wurde der Aussetzungsantrag im
angefochtenen Bescheid vom 20.8.2002 mit dem Hinweis auf die
"Berufungsentscheidung" (richtig: Berufungsvorentscheidung) vom 5.8.2002, und in
der Berufungsvorentscheidung vom 10.9.2003 mit der Begründung abgewiesen,
dass die Berufung gegen den Haftungsbescheid wenig erfolgversprechend
erscheine.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Berufung nach der
Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, sind lediglich die
Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen. Es
ist nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung
vorwegzunehmen. Eine Berufung kann vor allem dann als wenig erfolgversprechend
qualifiziert werden, wenn sich der angefochtene Bescheid auf ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufung gegen den
Haftungsbescheid vom 24.6.2002, mit dem der Bw. ausschließlich für
Lohnsteuern in Anspruch genommen wurde, erfolgversprechend war, konnte sich das
Finanzamt auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
stützen, wonach im Fall, dass die einem Vertreter zur Verfügung
stehenden Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten
Löhne entfallende Lohnsteuer ausreichen, der Geschäftsführer
gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG nur einen entsprechend
niedrigeren Betrag zur Auszahlung bringen darf, sodass die davon einbehaltene
Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte
Löhne entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt, so ist ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der
Primärschuldnerin von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung eines Vertreters nach
§ 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164).
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt durch
Einsichtnahme in die Unterlagen bei der Masseverwalterin erhoben, dass die
Löhne für die Monate Jänner bis März 2001 ausbezahlt worden
waren. Dies wurde ausdrücklich im angefochtenen Haftungsbescheid sowie in
der Berufungsvorentscheidung vom 10.9.2003 festgestellt. Vom Bw. wurden diese
Feststellungen nicht widerlegt. In der Stellungnahme vom 14.3.2002 bzw. der
Berufung gegen den Haftungsbescheid war lediglich ausgeführt worden, dass
in der Zeit "vom 15.2.2001 bis 15.5.2001" an die Dienstnehmer nur mehr
"geringfügige" Zahlungen geleistet worden wären. Es trifft auch zu,
dass im April und Mai 2001 die Löhne nicht mehr (zur Gänze) ausbezahlt
werden konnten. Dass entgegen den Feststellungen des Finanzamtes für die
Monate Jänner bis März 2001 die Löhne nicht ausbezahlt worden
wären, legte der Bw. mit seinen diesbezüglich allgemein gehaltenen
Ausführungen weder überzeugend dar, noch wurde dafür ein Nachweis
erbracht.
Insgesamt gesehen wertete das Finanzamt die Berufung gegen
den Haftungsbescheid daher zutreffend als wenig erfolgversprechend und wies
somit den gegenständlichen Aussetzungsantrag zu Recht gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ab.
Überdies kommt ab dem Zeitpunkt der
Berufungserledigung eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht mehr in
Betracht, da die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben voraussetzt, dass eine
Berufung, von deren Ausgang die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch
anhängig ist (VwGH 27.3.1996, 93/15/0235). Über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid vom 24.6.2002 wurde jedoch bereits mit Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenates vom 16.1.2004 entschieden.
Es war daher aus all den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Rz Linz, 12. Februar 2004:
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0088-L/04
- Stammnummer
- 8393
- Gültig
- 12.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF