Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3869-W/02
Ist die Anwendung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG von der Höhe der Gegenleistung abhängig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3869-W/02vom 26.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid vom 31. Oktober 2001 des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
Die
Grunderwerbsteuer wird festgesetzt mit insgesamt € 561,54 (Die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG iVm § 4 Abs. 2 Z. 2
GrEStG wird festgesetzt mit € 523,83 - 2 % von einer
Bemessungsgrundlage von € 26.192,02 und die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG iVm § 4 Abs. 1 GrEStG wird
festgesetzt mit € 37,72 - 2 % von einer Bemessungsgrundlage von
€ 1.887,52).
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom
31. Mai 2001 haben Herr E. L. und Frau P. L. den ihnen gehörigen
landwirtschaftlichen Betrieb 1 an den Bw. übergeben. Als Gegenleistung
wurden verschiedene Ausgedingsrechte vereinbart.
Für die von Herrn E. L.
erworbenen Grundstücke beträgt der Einheitswert des
landwirtschaftlichen Betriebes S 360.410,-- und des Einfamilienhauses
S 29.000,--.
Mit Bescheid vom
31. Oktober 2001 wurde für diesen Erwerbsvorgang von Herrn E. L.
vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien eine
Grunderwerbsteuer in der Höhe von S 4.153,-- vorgeschrieben. Vom
Finanzamt wurden die Ausgedingsrechte mit insgesamt S 216.000,-- bewertet.
Die Grunderwerbsteuer wurde mit 2 % von der auf den landwirtschaftlichen Betrieb
anteilig entfallenden Gegenleistung in der Höhe von S 207.646,--
berechnet.
In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass eine bäuerliche
Übergabe im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG vorliege und als Wert
für die Berechnung der Grunderwerbsteuer der einfache Einheitswert
heranzuziehen sei. In einer Ergänzung wurde eine Bewertung der
Ausgedingsrechte vorgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob für die
Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes die Grunderwerbsteuer vom
einfachen Einheitswert zu erheben ist oder ob bei dieser Übergabe eine
gemischte Schenkung vorliegt.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist
die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu ermitteln. Nach Abs. 2 Z. 2
dieser Gesetzesstelle ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu
berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den
Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein
Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung
gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen
wird.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
4.12.2003, 2002/16/0246, ist die Auffassung, die Anwendung des § 4 Abs. 2
Z. 2 GrEStG sei auf "vollkommen entgeltliche Verträge"
beschränkt, wobei ein "vollkommen entgeltlicher Vertrag"
vorliege, wenn die Gegenleistung den dreifachen Einheitswert übersteigt, im
Gesetz nicht gedeckt. Bei solchen Übergabsverträgen, mit denen land-
und forstwirtschaftliche Grundstücke gegen Sicherung des Lebensunterhaltes
des Übergebers überlassen werden, ist immer eine Gegenleistung
vorhanden und auch zu ermitteln, aber die Grunderwerbsteuer ist hier als
Ausnahme vom Grundsatz des § 4 Abs. 1 GrEStG nicht nach dem Wert der
Gegenleistung, sondern nach dem Wert des Grundstückes zu ermitteln. Eine
weitere Differenzierung - etwa nach dem Umfang der Gegenleistung bzw.
ihrem Verhältnis zum Wert des Grundstückes - ist im Gesetz nicht
enthalten.
Die Voraussetzungen für
die Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG sind für die
Übergabe der Landwirtschaft erfüllt. Für diesen Teil der
Übergabe ist die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert zu berechnen. Nicht
erfüllt werden die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG jedoch
für das übergebene Einfamilienhaus. Bei diesem Vermögen handelt
es sich nicht um ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück.
Das Einfamilienhaus ist dem
Grundvermögen zuzurechnen. Für dieses Grundvermögen kann, da es
sich bei diesem Vermögen nicht um ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück handelt, nicht die Begünstigungsbestimmung des
§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG greifen.
Aus diesen Gründen
fällt, da die anteilige Gegenleistung den dreifachen Einheitswert nicht
erreicht, für dieses übergebene Einfamilienhaus sowohl die
Grunderwerbsteuer von der anteiligen Gegenleistung als auch die Schenkungssteuer
von dem die anteilige Gegenleistung übersteigenden dreifachen Einheitswert
an.
Die Verkehrswerte der von Herrn
E. L. übergebenen Grundstücke wurden wie im angefochtenen Bescheid
angesetzt, daher für die Landwirtschaft mit S 2,162.460,-- und
für das Einfamilienhaus mit S 87.000,--. Das ergibt eine Summe der
Verkehrswerte in der Höhe von insgesamt S 2,249.460,--. Die
Gegenleistung für den Erwerb von Herrn E. L. wurde wie folgt
ermittelt:
|
½
Wohnungsrecht jährlich
|
S
|
36.808,80
|
+
½ Naturallieferungen jährlich
|
S
|
8.649,86
|
+
½ Pflege und Betreuung jährlich
|
S
|
29.158,08
|
Summe der
jährlichen Leistungen
|
S
|
74.616,74
Diese Summe
der jährlichen Leistungen ist gemäß
§ 16 BewG mit dem
neunfachen Betrag anzusetzen, was eine Gegenleistung von insgesamt
S 671.550,66 ergibt. Die anteilig auf das Einfamilienhaus entfallende
Gegenleistung errechnet sich wie folgt: S 671.550,66 (Gegenleistung)
x S 87.000,-- (Verkehrswert Einfamilienhaus) : S 2,249.460,-- (Summe
Verkehrswerte) = S 25.972,86 (anteilige Gegenleistung).
Die Grunderwerbsteuer für
die Übertragung der Landwirtschaft und des Einfamilienhauses war wie folgt
zu berechnen:
|
Gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG iVm § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 2 % von S 360.410,--
=
|
S
|
7.208,--
|
+
gemäß
§ 7 Z. 1 GrEStG iVm § 4 Abs. 1 GrEStG 2 % von
S 25.972,86 =
|
S
|
519,--
|
Summe
Grunderwerbsteuer
|
S
|
7.727,--
Dem Betrag
von S 360.410,-- entsprechen € 26.192,02, dem Betrag von
S 25.972,86 € 1.887,52, dem Betrag von S 7.208,-- €
523,83, dem Betrag von S 519,-- € 37,72 und dem Betrag von
S 7.727,-- € 561,54.
Demzufolge war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
26. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3869-W/02
- Stammnummer
- 8391
- Gültig
- 26.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF