Findok · Richtlinien
PV-Erlass Rz 116–117
3.1.3. Beteiligte, Begriffsdefinitionen
geltende FassungRichtlinie2025-0.461.257gilt ab 30.07.2025
Inhaltsverzeichnis der PV-Erlass
Wortlaut laut Findok
3.1.3. Beteiligte, Begriffsdefinitionen
Rz 116:
Es sind folgende marktrelevante Akteure bei Energiegemeinschaften zu unterscheiden:
Energiegemeinschaft
Mitglieder (Genossenschafter/Gesellschafter)
Konsumenten: Mitglieder, die ausschließlich Strom aus der Energiegemeinschaft beziehen
Erzeuger: Mitglieder, die Strom produzieren und in die Energiegemeinschaft einspeisen
Prosumenten (Prosumer): Mitglieder, die sowohl Strom produzieren und den eigenen Überschuss in die Energiegemeinschaft einspeisen als auch Strom aus der Energiegemeinschaft beziehen.
Netzbetreiber
Energieversorgungsunternehmen (Energieabnehmer und Reststromlieferant)
[Grafik]
Abbildung 5: Marktrelevante Akteure bei Energiegemeinschaften
Quelle: Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften (https://energiegemeinschaften.gv.at/downloads/energiezukunft-gestalten/)
Rz 117:
Die zur Produktion von Energie verwendeten Erzeugungsanlagen können entweder von der Energiegemeinschaft oder von einem Mitglied angeschafft werden. Abhängig vom Eigentümer der Erzeugungsanlagen können nachstehende Modelle unterschieden werden:
Anlagen der Energiegemeinschaft: Die Energiegemeinschaft betreibt die Anlagen selbst (Eigenproduktion), 100% des Energieertrags stehen der Energiegemeinschaft zur Verfügung.
Anlagen der Mitglieder (Prosumenten): Die Energiegemeinschaft mietet/pachtet die Erzeugungsanlage, 100% des Energieertrags steht der Energiegemeinschaft zur Verfügung.
Anlagen der Mitglieder (Prosumenten): Die Erzeugungsanlage bleibt im Eigentum des Energiegemeinschaft-Teilnehmers: zivilrechtliche Vereinbarung (zB Nutzungsvereinbarung, Vorrecht der zugeordneten Strommenge) erforderlich.
Volleinspeisung: gesamter produzierter Strom steht der Energiegemeinschaft zur Verfügung.
Überschusseinspeisung: nur Überschussstrom wird der Energiegemeinschaft zur Verfügung gestellt.
Einnahmen aus dem Stromverkauf innerhalb der Energiegemeinschaft sind der Energiegemeinschaft zuzurechnen.
Einnahmen aus der Einspeisung in das öffentliche Netz sind dem zivilrechtlichen Eigentümer der Anlage zuzurechnen.
Das Entgelt für den Anlageneigentümer besteht - bei Anwendung einer der Mustervereinbarung der Österreichischen Koordinationsstelle für Energiegemeinschaft für Überschusseinspeiser (Punkt 4) (Quelle: https://energiegemeinschaften.gv.at/downloads/vereinbarung-ueberschusseinspeiser-eeg/) entsprechenden Regelung - aus einer fixen und einer variablen Komponente:
"Der monatlich von der EEG zu bezahlende Bestandzins ist dynamisch von der Energiemenge abhängig, die der EEG pro Monat aus der gegenständlichen Erzeugungsanlage zugewiesen wird, und beträgt 0,0x c/kWh (in Worten: null Euro, x Cent pro Kilowattstunde) zuzüglich einer Fixkostenpauschale iHv Euro xx,x (in Worten: xxxx Euro)."
Die Lieferung von Strom an die Energiegemeinschaft ist energiegesetzlich ausgeschlossen. Im Steuerrecht ist jedoch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einer Stromlieferung auszugehen.
Bei Modellen, bei denen die Energieerzeugungsanlage im Eigentum des Mitglieds (Prosument) steht, werden die "Lieferung" von Energie an die Energiegemeinschaft und der Bezug von Energie aus der Energiegemeinschaft getrennt abgerechnet. Es erfolgt keine Saldierung der beiden Vorgänge.
Randzahlen 118 bis 119: derzeit frei
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.461.257
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 106/2025
- Stammnummer
- 83743
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 30.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF