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Findok · Richtlinien

PV-Erlass Rz 161–163

3.2.4. Gebühren

geltende FassungRichtlinie2025-0.461.257gilt ab 30.07.2025

Inhaltsverzeichnis der PV-Erlass

Wortlaut laut Findok

3.2.4. Gebühren Rz 161: Ein zwischen einer EEG und dem Eigentümer einer Energieerzeugungsanlage abgeschlossener Vertrag über Bestand und Nutzung der Energieerzeugungsanlage unterliegt grundsätzlich der Gebührenpflicht nach § 33 Tarifpost 5 GebG, sofern der Vertrag gültig zustande gekommen ist und in einer Urkunde festgehalten wurde. Näheres zur Gebührenpflicht eines Bestandvertrages siehe GebR 2025 Rz 1280 ff. Bei Vorliegen eines gemischten Vertrages siehe GebR 2025 Rz 1004. Rz 162: Die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr ist abhängig vom vertraglich vereinbarten Bestandzins und der vereinbarten Dauer des Bestandvertrages (siehe dazu GebR 2025 Rz 1287 ff). Die Bestandvertragsgebühr beträgt 1% von der Bemessungsgrundlage. Rz 163: Näheres zur Abfuhr der Bestandvertragsgebühr siehe GebR 2025 Rz 77 ff.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.461.257
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 106/2025
Stammnummer
83743
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 1)
Gültig
30.07.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF