Findok · Richtlinien
PV-Erlass Rz 161–163
3.2.4. Gebühren
geltende FassungRichtlinie2025-0.461.257gilt ab 30.07.2025
Inhaltsverzeichnis der PV-Erlass
Wortlaut laut Findok
3.2.4. Gebühren
Rz 161:
Ein zwischen einer EEG und dem Eigentümer einer Energieerzeugungsanlage abgeschlossener Vertrag über Bestand und Nutzung der Energieerzeugungsanlage unterliegt grundsätzlich der Gebührenpflicht nach § 33 Tarifpost 5 GebG, sofern der Vertrag gültig zustande gekommen ist und in einer Urkunde festgehalten wurde. Näheres zur Gebührenpflicht eines Bestandvertrages siehe GebR 2025 Rz 1280 ff. Bei Vorliegen eines gemischten Vertrages siehe GebR 2025 Rz 1004.
Rz 162:
Die Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr ist abhängig vom vertraglich vereinbarten Bestandzins und der vereinbarten Dauer des Bestandvertrages (siehe dazu GebR 2025 Rz 1287 ff).
Die Bestandvertragsgebühr beträgt 1% von der Bemessungsgrundlage.
Rz 163:
Näheres zur Abfuhr der Bestandvertragsgebühr siehe GebR 2025 Rz 77 ff.
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.461.257
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 106/2025
- Stammnummer
- 83743
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 1)
- Gültig
- 30.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF