Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0152-K/02
Drohverlustrückstellung einer Leasinggesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0152-K/02vom 29.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Lässt die verbleibende Laufzeit eines Leasingvertrages einen Verlust erwarten, so hat die Leasinggeberin als § 5 - Ermittlerin eine Rückstellung in Höhe des zu erwartenden Verlustes zu bilden (Quantschnigg-Schuch, EStG 1988, § 5 RN 45; EStR 2000, Rz 3325; vgl. Zorn, FJ 1990, 244, Punkt 3.3.).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Austria, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend
Körperschaftsteuer 1997 vom 13.10.1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen
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1997
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Einkommen
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17,556.768,38
€
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Körperschaftsteuer
34 %
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5,969.301,25
€
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Steuerabzugsbeträge
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-
847.095,85 €
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festgesetzte
Körperschaftsteuervorauszahlungen
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-
2,945.575,31 €
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Abgabenschuld
|
2,176.630,09
€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13.10.1999 betreffend
Körperschaftsteuer 1997 setzte das Finanzamt die Einkünfte der Bw. in
Höhe von S 246,265.814.- fest. In diesen Einkünften war der
steuerliche Gewinn der Organgesellschaft der Bw. (B - GmbH ), einer
Leasinggeberin, enthalten. Im Gewinn der B- GmbH war eine Teilwertabschreibung
der B - GmbH auf Grund eines nicht werthaltigen Gesellschafterzuschusses
in Höhe von S 600.000.- enthalten. Dieser Betrag entsprach einem Siebtel
der tatsächlichen Teilwertminderung. Vom Gewinn der B - GmbH war eine
von der B - GmbH angesetzte Rückstellung für drohende Verluste
in Höhe von S 4,679.413.- nicht abgezogen worden.
Mit Berufung vom 18. November 1999 beantragte die Bw., die
Teilwertabschreibung nicht in Höhe eines Siebtels der tatsächlichen
Wertminderung, sondern in voller Höhe anzusetzen. Die Bw. beantragte, diese
Teilwertabschreibung mit dem Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von
32.000 Stück BT - Stammaktien in Höhe von S 7,693.884,01 zu
verrechnen.
Zudem beantragte die Bw. den Ansatz der Rückstellung
für drohende Verluste in Höhe von S 4,679.413.-.
Der für diesen Fall zuständige Prüfer der
Großbetriebsprüfung Klagenfurt sprach sich in seiner Stellungnahme
vom 17.12.1999 gegen die Anträge der Bw. aus. Zur Teilwertabschreibung gab
der Prüfer bekannt, dass die B- GmbH keine Aktien verkauft habe. Diese
Aktien seien von der Bw. selbst, dem Organträger der B - GmbH,
verkauft worden. Eine Rückstellung für drohende Verluste sei nur
zulässig, wenn aus der Abwicklung des gesamten Leasingvertrages ein Verlust
drohe (BFH vom 8.10.1987, BStBl 1988 II 57).
Die Vertreterin der Bw. replizierte in ihrem Schreiben vom
25.9.2000 wie folgt: Die Rückstellung für drohende Verluste sei zu
bilden, wenn der Anspruch auf das Nutzungsentgelt des Leasinggebers geringer zu
bewerten sei als die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erfüllung des
Leasingvertrages. Es sei zu untersuchen, ob die zu einem Bilanzstichtag
verbleibende Laufzeit eines Leasingvertrages einen Verlust erwarten lasse
(Quantschnigg - Schuch, EStG 1988, § 5 RN 45).
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.)
Rückstellung:
1.) ergänzende
Feststellungen:
Die Bw. hatte eine Organgesellschaft, die B GmbH, eine
Leasinggesellschaft. Mit dieser Gesellschaft hatte die Bw. einen
Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Die B GmbH hat zahlreiche
Vollamortisations - Leasingverträge abgeschlossen. Leasingobjekte
waren insbesondere PKW. Sie rechnete damit, dass sie die Leasingobjekte nach
Ablauf der Leasingverträge verkaufen würde. Allerdings erwartete die B
GmbH im Jahr 1997, dass die möglichen Verkaufspreise der Leasingobjekte,
mit denen sie nach Ablauf der Vollamortisations - Leasingverträge rechnen
konnte, niedriger sein würden, als die Buchwerte der Leasingobjekte
(Berufung vom 18.11. 1999).
Zum 31.12.1997 ermittelte die B GmbH alle damals noch
gültigen Vollamortisations - Leasingverträge, bei denen die
zukünftigen Ansprüche der B GmbH, die im ursächlichen
Zusammenhang mit den Leasingverträgen standen, niedriger zu bewerten
waren, als die Aufwendungen der B GmbH , die im ursächlichen Zusammenhang
mit der Erfüllung der Leasingverträge standen (Schreiben der
Vertreterin der Bw. vom 25.9.2000, S. 2). Auf Grund dieser Verträge
ermittelte die B GmbH eine Rückstellung aus der Gegenüberstellung der
Buchwerte der Leasinggüter und der Barwerte der zukünftigen
Ansprüche, die im ursächlichen Zusammenhang mit den
Leasingverträgen standen. Diese von der B GmbH ermittelte Rückstellung
betrug S 4,679.413.- (BP - Bericht betreffend die Prüfung bei der
Bw., TZ 15; Berufung der Bw. vom 18.11.1999).
2.) rechtliche
Beurteilung:
Lässt die verbleibende Laufzeit eines
Vollamortisations - Leasingvertrages einen Verlust erwarten, so hat die Bw. als
§ 5 - Ermittlerin eine Rückstellung in Höhe des erwarteten
Verlustes zu bilden. Diese Rückstellung ist durch Gegenüberstellung
der zum Bilanzstichtag noch zu erwartenden Entgelte, die im ursächlichen
Zusammenhang mit dem Leasingvertrag stehen und der Aufwendungen, die im
ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung des Leasingvertrages
stehen, zu bilden. Eben dies hat die B GmbH getan, indem sie zum Bilanzstichtag
1997 die Buchwerte der Leasingobjekte den Barwerten der zukünftigen
Ansprüche aus den einzelnen Leasingverträgen gegenüberstellte.
Die B GmbH war daher zur Bildung der strittigen Rückstellung berechtigt. Ob
die gegenständlichen Leasingverträge über deren gesamte Laufzeit
hin gewinnbringend waren, ist nicht entscheidend. Es kommt nur auf die zum
jeweiligen Bilanzstichtag noch vorhandene restliche Laufzeit jedes einzelnen
Leasingvertrages an. Ist in dieser restlichen Laufzeit des Vertrages mit einem
Verlust zu rechnen, muss ein § 5 - Ermittler hiefür eine
Rückstellung bilden (Quantschnigg - Schuch, EStG 1988, § 5 RN
45; EStR 3325; vgl. Zorn, FJ 1990, 244, Punkt 3.3.). Daher konnte der
Argumentation der ersten Instanz, die sich auf ein BFH- Urteil stützt
(BStBl II 1988, 57), nicht gefolgt werden.
II.)
Teilwertabschreibung
1.) ergänzende
Feststellungen:
Die Organgesellschaft der Bw., die B GmbH, hatte eine
Tochtergesellschaft, die Z GmbH. Die Bw. hat 1997 ihrer Enkelgesellschaft, der Z
GmbH, einen Zuschuss in Höhe von S 4,200.000.-geleistet. Dieser Zuschuss
wirkte sich im Vermögen der B GmbH nicht werterhöhend aus. Von der
Organgesellschaft der Bw., der B GmbH, wurden 1997 keine Aktien verkauft. Wohl
aber erwirtschaftete die Bw. selbst aus dem Verkauf von Aktien der BT AG 1997
einen Veräußerungsgewinn von S 7,693.884,01.
2.)
rechtliche Beurteilung:
Der Zuschuss der Bw. an ihre Enkelgesellschaft, die Z GmbH,
ist als Einlage der Bw. in deren Tochtergesellschaft (B GmbH) und als Einlage
der Tochter der Bw. an die Enkelgesellschaft der Bw. anzusehen. Dieser Zuschuss
von S 4.200.000.- unterliegt daher bei der Tochter der Bw. als nicht
werthaltiger Zuschuss einer Teilwertabschreibung, die bei der Tochter der Bw. (B
GmbH) auf 7 Jahre zu verteilen ist, und sich daher 1997 nur in Höhe von S
600.000.- auswirken kann (§ 12 Abs 3 Z 2 KStG 1988).
Besteht zwischen einer Organgesellschaft (hier: B GmbH) und
dem Organträger (hier: Bw.) ein Ergebnisabführungsvertrag, dann ist
der steuerlich ermittelte Gewinn der Organgesellschaft dem Organträger
zuzurechnen (§ 9 Abs 1 KStG 1988). Der steuerlich ermittelte Gewinn der B
GmbH schließt das Siebtel der oben erwähnten Teilwertabschreibung
ein. Die Veräußerung von Aktien durch die Bw. selbst darf keine
Auswirkungen auf den steuerlich ermittelten Gewinn der B GmbH haben. Daher
durfte sich die Teilwertabschreibung bei der B GmbH nur in Höhe von 1/7
steuerlich auswirken.
III.) Bemessungsgrundlage
und Steuer:
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1997
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. FA
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S 246.265.814,--
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Rückstellung für drohende Verluste
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- S 4.679.413,--
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. 2.
Instanz
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S 241.586.401,--
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Einkommen gerundet
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S 241.586.400,--
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17.556.768,38
€
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Körperschaftssteuer
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S 82.139.376,--
|
5.969.301,25
€
|
Steuerabzugsbeträge
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- S
11.656.293,--
|
- 847.095,85
€
|
Körperschaftsteuervorauszahlungen (§ 46 Abs. 1 Z
1 EStG 1988 iVm § 24 Abs 3 KStG 1988)
|
- S
40.532.000,--
|
- 2.945.575,31
€
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Abgabenschuld
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S 29.951.083,--
|
2.176.630,09 €
Daher war spruchgemäß
zu entscheiden.
Klagenfurt,
29. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GanzheitsbetrachtungRestwertbetrachtungVollamortisationsleasingverbleibende Laufzeit eines LeasingvertragesBuchwert des LeasingobjektesBarwert der Ansprüche aus dem Leasingvertrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0152-K/02
- Stammnummer
- 8372
- Gültig
- 29.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF