Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0573-W/02
Schätzung der Bemessungsgrundlagen wegen Nichtvorlage der Unterlagen und Nichtabgabe der Erklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0573-W/02vom 24.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mangels Vorlage von Unterlagen und Steuererklärung muss die Grundlage für die Abgabeneinhebung gemäß § 184 BAO geschätzt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Umsatzsteuer
1997, Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid Dezember 1997 und Jänner bis Juni
1998, Verspätungszuschlag Umsatzsteuer Dezember 1997 und Jänner bis
Juni 1998 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat
im Juli 1996 ein Einzelunternehmen gegründet, welches sich mit dem Gewerbe
der Aufstellung und Montage von mobilen, statisch belanglosen Trenn- und
Ständerwänden durch Schrauben oder Zusammenstecken von fertig
bezogenen Elementen beschäftigte.
Da seitens des Betriebes des
Bw. für die Zeiträume 2-12/1997 und 1-6/1998 keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und teilweise auch keine Vorauszahlungen
geleistet worden waren, wurde im Herbst 1998 vom Finanzamt eine
Umsatzsteuersonderprüfung gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO
durchgeführt. Dies vor allem auch deshalb, weil hinsichtlich des Betriebes
am 23. Juni 1998 das Konkursverfahren eröffnet worden war und der
Masseverwalter im Juli 1998 das Finanzamt ersucht hatte, die Veranlagung
betreffend die Umsatzsteuer gemäß
§ 184 BAO
durchzuführen, da er - abgesehen von diversen Belegen - über keinerlei
Unterlagen verfügt habe. Der Masseverwalter teilte mit, dass im Jahr 1997
die Zahlungsunfähigkeit des Bw. aufgrund massiver Exekutionen eingetreten
sei und der Betrieb bereits 1997 geschlossen worden und das Gewerbe
zurückgelegt worden sei.
Mangels vorliegender Unterlagen
wurden die Umsätze im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung für
2-12/97 und 1-6/98 wie folgt gemäß
§ 184 BAO
ermittelt:
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2-12/97
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1-6/98
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Erlöse
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700.000,-
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200.000,-
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Ust 20%
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140.000,-
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40.000,-
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Vorsteuer
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40.000,-
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10.000,-
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Zahllast
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100.000,-
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30.000,-
Das Finanzamt
erließ hinsichtlich der Umsatzsteuer des Betriebes des Bw. folgende
Bescheide:
Bescheid
betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung für 12/1997 mit einer Zahllast von
S 100.000,- am 14. August 1998.
Bescheid
betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages von 10% in Höhe von
S 10.000,- betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung für 12/1997 vom 14.
August 1998.
Bescheid
betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate 1-6/1998 mit einer
Zahllast von S 30.000,- am 13. August 1998.
Bescheid
betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages von 4% in Höhe von
S 1.200,- betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung für 1-6/1998 vom 13.
August 1998.
Bescheid
betreffend die Umsatzsteuerjahresveranlagung für das Jahr 1997 mit welchem
eine Zahllast in Höhe von S 120.000,- festgesetzt wurde vom
4. September 1998
Der
Bw. erhob vertreten durch den Masseverwalter gegen die oben angeführten
fünf Bescheide das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass das
Unternehmen bereits 1997 beendet und die Gewerbeberechtigung zurückgelegt
worden sei und der Bw. im Jahr 1997 Arbeitslosengeld beantragt habe.
Außerdem gab der Bw. an, dass es sich bei seinem Betrieb um einen
Kleinstbetrieb handle, der Trockeninnenausbauarbeiten durchführe. Bei dem
mit S 800.000,- nach Meinung des Bw. zu hoch geschätzten Roherlös
hätte sich nie die Zahlungsunfähigkeit ergeben und der Konkurs
hätte nicht eingeleitet werden müssen. Der Bw. verweist darauf, dass
die Schätzung der Umsatzsteuer für 1997 und 1-6/1998 nach seiner
Ansicht nicht ausreichend begründet sei.
Dem Bw. wurde vom Finanzamt
mitgeteilt, dass die Eingänge auf den Bankkonten und die Bareingänge,
sowie die Tatsache, dass der Bw. angegeben habe, dass S 200.000,- an Forderungen
vorlägen und die Tätigkeit im Jahr 1998 noch ausgeübt worden sei,
berücksichtigt worden seien. Außerdem wurde dem Bw. bekannt gegeben,
dass Vorsteuern im Schätzungsweg nur anzusetzen seien, wenn als erwiesen
anzunehmen sei, dass dem Unternehmer auch Rechnungen ausgestellt worden sind. Es
seien auch Personalkosten für zwei Mitarbeiter, für welche keine
Vorsteuern anfallen, bei der Rohgewinnberechnung beachtet worden. Außerdem
wurde der Bw. aufgefordert nunmehr Umsatzsteuererklärungen
vorzulegen.
In Beantwortung der Anfrage gab
der Masseverwalter als Vertreter des Bw. bekannt, dass er mangels vorliegender
Unterlagen nicht in der Lage sei, Steuererklärungen einzubringen.
Seitens des Finanzamtes wurden
abweisende Berufungsvorentscheidungen betreffend den Umsatzsteuerjahresbescheid
1997 und die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 12/97 und 1-6/98, sowie die
Bescheide betreffend Verspätungszuschläge für Festsetzung der
Umsatzsteuer 12/97 und 1-6/98 erlassen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass im Zuge der Prüfung weder ein Kassabuch, noch
Aufzeichnungen, aus denen Tageslosungen ersichtlich sind, vorgelegt worden
seien. Nach Auskunft des Arbeitsmarktservice habe der Bw. entgegen den Angaben
des Masseverwalters in der Berufung erst ab August 1998 Arbeitslosengeld bezogen
und das Unternehmen auch 1998 nach eigenen Angaben weiterbetrieben.
Die Ermitttlung der
Bemessungsgrundlagen habe aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes daher nur
durch Schätzung gemäß
§ 184 BAO erfolgen können. Diese
erfolgte gem. § 184 Abs. 3 BAO, da der Bw. keine Unterlagen vorgelegt habe
und trotz Aufforderung nicht an der Ermittlung mitgewirkt habe.
Die Ermittlung der Höhe
der Bemessungsgrundlagen erfolgte aufgrund der teilweise vorliegenden Belege
betreffend Bankeingängen und Barzahlungen. Die Schätzung der Vorsteuer
mit S 40.000,-erscheine aufgrund der Tatsache, dass die Rechnungslegung nicht
100%ig nachgewiesen sei, gerechtfertigt.
Der Verspätungszuschlag
sei verhängt worden, da die Umsatzsteuervoranmeldungen für die
strittigen Zeiträume nicht abgegeben worden seien und diese Verspätung
nicht entschuldbar sei.
Der Bw. beantragt daraufhin die
Vorlage der Berufungen zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Das Konkursverfahren wurde mit
Beschluss vom 13. Juli 1999 aufgehoben und der Masseverwalter seines
Amtes enthoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden
Fall die Höhe der im Zuge der Umsatzsteuerveranlagung 1997 bzw.
Umsatzsteuerfestsetzungen 12/97 und 1-6/98 festgesetzten
Umsatzsteuer.
Die Festsetzung bzw.
Veranlagung der Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 1998 erfolgte
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg. Das Finanzamt wurde
vom Masseverwalter als Vertreter des Bw. um die Schätzung der
Bemessungsgrundlagen ersucht, da er über keine Unterlagen zur Erstellung
von Steuererklärungen verfügt habe.
Gemäß
§ 184 BAO hat die Behörde die Schätzung der Grundlagen zur
Steuererhebung vorzunehmen, soweit sie diese nicht ermitteln kann.
Im vorliegenden Fall besteht
kein Zweifel daran, dass die Schätzungsberechtigung im Sinne des
§ 184 BAO zu Recht bestand, da vom Bw. keine Unterlagen bzw. auch
keine Umsatzsteuervoranmeldungen vorgelegt worden waren und der Vertreter des
Bw. trotz Vorhaltes im Berufungsverfahren keinerlei Unterlagen vorgelegt hatte.
Auch die Verhängung von
Verspätungszuschlägen erfolgte zu Recht, da die nicht fristgerechte
bzw. Nichteinreichung der Abgabenerklärungen (Umsatzsteuervoranmeldungen
1997 und 1-6/98) nicht entschuldbar war und daher der Tatbestand des
§ 135 BAO, wonach in diesem Fall die Abgabenbehörde
berechtigt ist, Verspätungszuschläge bis 10% zu verhängen,
erfüllt war.
Dem Bw. wurde in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung und in einer Aufforderung zur
Begründung seines Vorlageantrages ausführlich mitgeteilt, dass das
Finanzamt die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuerbescheide 1997 und
1-6/98 ermittelt habe, indem es die Eingänge auf den Konten des Bw. im Jahr
1997, die Bareingänge und die Angaben des Bw. berücksichtigt hat,
wonach er erst im August 1998 Arbeitslosengeld bezogen und die gewerbliche
Tätigkeit bis 1998 ausgeübt habe. Dieser Berechnung wurde eine
Zuschätzung wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
Umsatzsteuererklärung und Nichtvorliegens von Aufzeichnungen bzw.
Unterlagen hinzugefügt und die Vorsteuer nur in Höhe von
S 40.000,- angesetzt, da kein Nachweis über Rechnungsausstellung im
Sinne des § 11 UStG an den Bw. vorgelegen sei.
Der Bw. hat trotz Aufforderung
zu diesen ausführlichen Begründungen betreffend die Schätzung
gemäß
§ 184 BAO in der Berufungsvorentscheidung keine
weiteren Argumente in seinem Vorlageantrag vorgebracht, sodass seitens des
unabhängigen Finanzsenates auf die oben zitierte Begründung des
Finanzamtes verwiesen werden kann und in Ergänzung derselben
ausgeführt wird, dass im vorliegenden Fall die Schätzungsberechtigung
im Sinne des § 184 BAO gegeben war. Die vom Finanzamt
vorgenommene Schätzung hat sowohl nach der Methode als auch der Höhe
nach dem Ziel der Erreichung den Grundlagen der tatsächlichen Gegebenheiten
möglichst nahe zu kommen entsprochen. Auch wurden die
Schätzungsergebnisse hinsichtlich der der Schätzung zugrunde liegenden
Sachverhaltsannahmen, der daraus abgeleiteten Berechnungen und der Höhe der
Sicherheitszuschläge den Vorschriften entsprechend ausreichend
begründet.(VwGH
23.9.188,85/17/0132;10.9.1998,96/15/0183;13.3.1991,90/13/0232).
Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates entsprechen die für den Betrieb des Bw. vom
Finanzamt festgestellten bzw. festgesetzten Bemessungsgrundlagen für die
Umsatzsteuer 1997 bzw. 1-6/1898 den in der gesetzlichen Vorschrift des §
184 BAO aufgestellten Voraussetzungen, sodass die Berufungen des Bw. aus den
oben dargestellten Gründen abzuweisen waren.
Wien,
24. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0573-W/02
- Stammnummer
- 8368
- Gültig
- 24.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF