Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2137-L/02
Liebhaberei bei einem Warenpräsentator
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2137-L/02vom 30.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Tätigkeit als
Warenpräsentator für die Firma A. und aus einer Beteiligung an einer
GmbH & Co KG.
Strittig ist die Einstufung der
Warenpräsentatortätigkeit als Liebhaberei und somit die Aberkennung
des dadurch im Jahr 2001 erzielten Verlustes in Höhe von
29.282,11 S.
In der Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2001 wurde aus gegenständlicher Tätigkeit ein Verlust von
-29.282,00 S beantragt.
Die als Beilage hiezu eingereichte
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geht von Einnahmen in der Höhe von
938,21 S aus. Die Ausgaben würden 30.220,32 S betragen und sich
wie folgt zusammensetzen:
|
Vorführware
|
17.714,65 S
|
Verbrauchsmaterial
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9,03 S
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Bücher
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757,00 S
|
Werbeaufwand
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1.550,00 S
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Kassetten
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2.832,00 S
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Büromaterial
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1.338,00 S
|
Telefongebühren
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1.114,64 S
|
Seminare, Fortbildung
|
17.714,65 S
|
geringwertige Wirtschaftsgüter
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299,00 S
|
Parkgebühren
|
126,00 S
|
Diäten, Nächtigung
|
2.120,00 S
Am 6. August 2002 wurde durch die
Abgabenbehörde I. Instanz folgender Ergänzungsvorhalt an den Bw.
versendet:
1. Um welche Tätigkeit würde es sich genau
handeln bei dem neu eröffneten Handel- und
Handelsergänzungsgewerbe?
2. Von wem würden die Provisionen ausbezahlt
werden?
3. Um welche Art Vorführware handle es sich? Eine
Nachreichung einer Aufstellung sei erforderlich.
4. Wofür würden die Kassetten verwendet werden?
Ein betrieblicher Zusammenhang sei hier nicht zu erkennen.
5. Um welche Seminar- bzw. Fortbildungskosten würde es
sich handeln?
Mit Schreiben vom 11. September 2002 wurde wie
folgt durch den Bw. geantwortet:
zu 1.: Bei seinem neu eröffneten Handel- und
Handelsergänzungsgewerbe handle es sich um die Tätigkeit eines
Warenpräsentators.
zu 2.: Die Provisionen würden von der Firma A.
ausbezahlt werden.
zu 3.: Bei der Vorführware handle es sich um diverse
Produkte aus dem Sortiment der Firma A., die zur Promotion der Produkte,
die über den Direktvertrieb bezogen werden könnten, benötigt
werden würden.
zu 4.: Die Kassetten würden für den
Geschäftsaufbau benötigt werden. Auf den Kassetten werde der genaue
Weg für den Geschäftsaufbau beschrieben. Der Inhalt werde auf
Seminaren aufgenommen.
zu 5.: Die Seminar- und Fortbildungskosten würden
ebenfalls dem Geschäftsaufbau dienen. Auf den Seminaren würden die
notwendigen Arbeiten für den Geschäftsaufbau vermittelt werden. Auch
seien Fachbücher für den Geschäftsaufbau nach System
erforderlich.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom
16. September 2002 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
0,00 S festgesetzt.
Dies mit folgender Begründung:
Zur Einkommensteuer seien nur solche Einkünfte
heranzuziehen, deren Einkunftsquellen auf die Dauer gesehen einen
Einnahmenüberschuss erwarten lassen würden.
Eine Tätigkeit, die nach den Umständen des
einzelnen Falles nicht geeignet sei, auf die Dauer einen Gewinn oder
Überschuss abzuwerfen, bzw. welche vor Erzielung eines Gesamtgewinnes
beendet werde, komme als Einkunftsquelle iSd EStG nicht in
Betracht.
Die Tätigkeit wäre daher als Liebhaberei
einzustufen.
Binnen offener Frist wurde gegen obigen Bescheid Berufung
eingelegt. Dies mit folgender Begründung:
Es werde beantragt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
mit -2.128,01 € festzusetzen.
Die Änderung der Festsetzung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb werde deswegen beantragt, da die Negativeinkünfte aus den
ersten Jahren der Gewerbeeröffnung als Anlaufverluste zu werten seien, und
nicht wie in der Bescheidbegründung als Liebhaberei einzustufen seien. Die
Tätigkeit als Networker beruhe auf der Basis von Projekten, die bekanntlich
durch einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen seien. Auf Grund des statistischen
Wertes sei ein Dauereinkommen auf Grund der getanen Arbeit in cirka
3-5 Jahren zu erwarten, was bedeute, dass nach diesem Zeitraum für die
gesponserten Personen keine Ausgaben mehr anfallen und daher aus diesem Bereich
fast ausschließlich Einnahmen zu erwarten seien. Solle seinem Ansuchen,
die Negativeinkünfte aus Gewerbebetrieb für 2001 nicht stattgegeben
werden, würde er auch in den folgenden Jahren (etwa ab 2003) die positiven
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit als Networker nicht
erklären. Wie man wisse, gebe es in Österreich genug Personen, die
hundert tausende Euro im Jahr aus dieser Tätigkeit erzielen
würden.
Am 24. Oktober 2002 wurde durch die
Abgabenbehörde I. Instanz mit Berufungsvorentscheidung die obige
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dies mit folgender Begründung:
Für Betätigungen mit Annahme der
Einkunftsquelleneigenschaft iSd § 1 Abs. 1 der L-VO werde
vermutet, dass innerhalb der ersten 3 Kalender- bzw. Wirtschaftsjahre
jedenfalls Einkünfte vorliegen.
Ein Anlaufzeitraum sei dann nicht anzunehmen, wenn nach den
Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen sei, dass die Betätigung
vor Erzielung eines Gesamtgewinnes beendet werde.
Mit Erkenntnis vom 22.2.2000, 96/14/0038 hätte der
VwGH festgestellt, dass bei keinen Gebietsschutz genießenden und im
Schnellballsystem Subvertreter werbenden Privatgeschäftsvermittlern, die
Schulungen und Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben würden und
überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen müssten, schon
systembedingt damit zu rechnen sei, dass die Betätigung vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes beendet werde.
Da es sich bei der Tätigkeit des Bw. um einen
gleichgelagerten Fall handle, sei von vornherein die Einkunftsquellenvermutung
für den Anlaufzeitraum zu versagen.
Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom 12. November 2002 wurde durch
den Bw. der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.
Die Begründung für den Vorlageantrag gleicht
jener der Berufungsschrift. Folgendes wurde zusätzlich
erwähnt:
Es sei ihm weiters unerklärlich, warum Bundeskanzler
Dr. Wolfgang Schüssel und Wirtschaftskammerpräsident
Dr. Christoph Leitl über ein rasantes Wachstum des Direktvertriebes
berichten könnten, wenn das Finanzamt diese Tätigkeit ohne Anlauf-
bzw. Beobachtungszeitraum von vornherein als Liebhaberei einstufe. Als Beweis
dazu würde er eine Kopie eines Berichtes in einer Zeitschrift
direktvertrieb.biz vom Oktober 2002 beilegen.
Würde wider Erwarten diese Tätigkeit nicht als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet werden, würde er um schriftliche
Mitteilung des Finanzamtes mit sämtlichen Unterschriften bis hinauf zum
Ministerium ersuchen, dass er auch Einkünfte egal in welcher Höhe aus
dieser Tätigkeit bis zu seinem Lebensende nicht zu versteuern hätte.
Der beigelegte Auszug aus der Zeitung "direktvertrieb.biz"
enthält allgemeine Ausführungen zum System des Direktvertriebes durch
Dr. Wolfgang Schüssel und Dr. Christoph Leitl.
Am 25. November 2002 wurde die
gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
23. Jänner 2003 wurde der Bw. durch die Abgabenbehörde
II. Instanz aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. die
angeforderten Unterlagen einzureichen:
|
1.
|
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das
Jahr 2002 im Hinblick auf die Tätigkeit als Warenpräsentator
werde benötigt.
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2.
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Einzureichen seien sämtliche mit der Firma A.
abgeschlossenen Verträge, sowie deren Änderungen oder
Zusatzverträge, aus denen die Rechte und Pflichten des Bw. als A.-Berater
hervorgehen würden.
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3.
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Falls sich die vorstehenden Verträge auf allgemeine
Geschäftsbedingungen oder Richtlinien bezögen, seien auch diese
einzureichen.
|
4.
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Welche Position innerhalb der A.-Hierarchie stelle die
Tätigkeit des Bw. dar? Es sei die eigene Tätigkeit darzustellen, die
Hierarchie innerhalb des Unternehmens, sowie das
Geschäftsmodell.
|
5.
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Es seien sämtliche Provisionsabrechnungen aus den
Jahren 2001 und 2002 einzureichen. Wie seien die dem Bw. zustehen
Provisionen bemessen und berechnet worden? Aus welchen Bestandteilen würden
sich diese zusammensetzen und wovon würde sie abhängig sein?
Würde der Bw. eine Art Leistungsbonus erhalten? Wenn ja, wie würde
dieser bemessen werden? Es sei das Abrechnungs- und Provisionsmodell des
Firma A. im Allgemeinen zu beschreiben.
|
6.
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Wären gewesen oder seien an den Umsätzen des Bw.
noch andere Personen beteiligt? Wäre der Bw. beteiligt gewesen oder sei er
beteiligt an den Umsätzen anderer Personen?
|
7.
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Sei der Bw. für die A.-Beratertätigkeit
angeworben worden? Wenn ja, von wem? Hätte er bereits andere Personen
für diese Tätigkeit angeworben? Wenn ja, seien diese mit Namen zu
nennen und es sei darzulegen, welche Einnahmen für den Bw. daraus bewirkt
worden seien.
|
8.
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Von wem und wie sei der Bw. für die
Beratertätigkeit eingeschult worden? Hätte es spezielle
Grundschulungsprogramme und Nachschulungen gegeben? Seien die von ihm besuchten
Schulungen selbst bezahlt worden? Wäre er zum Besuch der Schulungen
verpflichtet gewesen?
|
9.
|
Auf welche Art und Weise seien neue Kunden von ihm
akquiriert worden? Von wem hätte er die Namen der Interessenten an
A.-Produkten erfahren? Welche Werbemaßnahmen seien von ihm in den
Berufungsjahren gesetzt worden? Diese seien in Jahr, Art und Höhe der
Kosten für die Maßnahme zu gliedern. Seien auch von der Firma A.
Werbemaßnahmen für ihn gesetzt worden? Wenn ja, welche und in welcher
Kostenhöhe?
|
10.
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Wie würden die Kundenbestellungen abgewickelt werden?
Würde der Bw. selbst die Bestellungen entgegen nehmen? Wie erfolge die
Bezahlung durch den Kunden? Wie werde die Bestellung bei der Firma A.
abgewickelt? Bestehe auch die Möglichkeit, dass Kunden direkt bei der
Firma A. bestellen?
|
11.
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Könnten die Preise der vertriebenen Produkte selbst
gestaltet werden oder seien diese durch die Firma A.
festgelegt?
|
12.
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Sei der Bw. in einem bestimmten Gebiet tätig? Sei es
ihm untersagt, über ein bestimmtes Gebiet hinaus tätig zu werden? Sei
dem Bw. von der Firma A. ein Gebietsschutz eingeräumt worden?
Unterliege die Tätigkeit einer Mindestumsatzverpflichtung?
|
13.
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Sei der Bw. verpflichtet, ein bestimmtes Sortiment und
Ausmaß an Waren auf Lager zu halten?
|
14.
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Es sei eine Liste beizulegen, die sämtliche Produkte,
die von ihm vermittelt werden würden, enthalte.
|
15.
|
Sei es dem Bw. möglich, auf Kundenwünsche
einzugehen und durch Aufnahme von anderen Produkten auf den Markt zu reagieren?
Oder sei es ihm vorgegeben, welche Produkte er vertreiben
würde?
|
16.
|
Würden Vorführwaren kostenlos zur Verfügung
gestellt werden oder müssten diese vom Bw. selbst bezahlt
werden?
|
17.
|
Laut Aktenlage würde der Bw. die
Beratertätigkeit nebenberuflich ausüben. Sei es geplant, diese auf den
Hauptberuf auszudehnen?
|
18.
|
Um der vom Bw. eingereichten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
für das Jahr 2001 würden Parkgebühren aufscheinen, jedoch
keinerlei KFZ-Kosten. Es sei dieser Umstand zu erläutern. Für die
Jahre 2001 und 2002 seien die Reisekosten in Fahrtkosten,
Nächtigungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen gegliedert
anzuführen. Ein eventuell vorhandenes Fahrtenbuch und die
dazugehörigen Diätenaufzeichnungen für beide Jahre würden
benötigt werden.
|
19.
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Ab wann könne mit einem positiven Jahresabschluss
gerechnet werden? Welche Maßnahmen würden gesetzt worden sein bzw.
würden gesetzt werden, um diesen zu erreichen?
|
20.
|
Es sei eine Prognoserechnung einzureichen, aus der
hervorgeht, ab wann mit einem Gesamtüberschuss zu rechnen sei.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2003 wurde wie
folgt durch den Bw. geantwortet:
zu 1: Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das
Jahr 2002 werde noch nachgereicht.
zu 2: Mit der Firma A. würden keine Verträge
abgeschlossen worden sein. Es würde lediglich ein Antrag gestellt worden
sein an die Firma A., um die Einkaufsvorteile zu nutzen und für die
Vernetzung anderer Geschäftspartner die Logistik zu nutzen.
zu 3: Die allgemeinen Geschäftsbedingungen würden
per Fax übermittelt werden.
zu 4: Der Bw. sei A.-Geschäftspartner. Es gebe keine
Hierarchie innerhalb des Unternehmens, da jeder Geschäftspartner
selbstständiger Unternehmer sei.
zu 5: Provisionsabrechnungen würden per Fax zugehen.
Die Abrechnung bestünde aus den Bestandteilen von Leistungsboni,
Basisprovisionen bei größerem Geschäftsvolumen und noch
verschiedene andere Boni (z.B. Stabilitätsboni, Perlenboni) kämen
dazu.
Das Abrechnungs- und Provisionsmodell der Firma A.
richte sich nach dem erzielten Umsatz, wie es eben in Handelsgeschäften
üblich sei (je größer der Umsatz, umso höher der Rabatt
oder der Bonus).
zu 6: Es würden ca. 25 % Boni sein für die
BW, die ein Produkt ausgeschüttet hat. Die Ausschüttung erfolge an all
jene Personen, die an diesem Umsatz mitgewirkt hätten. Die Aufteilung, wie
viel jedem Geschäftspartner von den 25 % Boni zugeteilt würden,
richte sich nach dem Gesamtumsatz an BW je Monat.
zu 7: Es müsse noch abgeklärt werden, ob der Bw.
diese Daten tatsächlich bekannt geben müsse. Die Einnahmen könne
man nicht auf einzelne Geschäftspartner aufrechnen, da dies vom
Monatsumsatz der gesamten Gruppe gerechnet werde.
zu 8: Es gebe keine Einzelpersonen, die den Bw. für
die Beratertätigkeit eingeschult hätten, sondern es stünden ihm
die Tools von Network 21 für den Geschäftsaufbau zur
Verfügung. Produktinformationen würden von der Firma A. zur
Verfügung gestellt. Es gebe keine speziellen Grundschulungsprogramme und
Nachschulungen. Die besuchten Schulungen seien (wie bei anderen
Gewerbebetrieben) selbst zu bezahlen. Welche Schulungen besucht werden
würden, entscheide jeder Geschäftspartner selbst.
zu 9: Es würden nicht Kunden akquiriert werden,
sondern Geschäftspartner. Durch persönliche Kontakte mit Menschen
vielen Menschen die Geschäftsidee weitervermitteln. Von der Firma A.
würden für ihn keine Werbemaßnahmen gesetzt werden.
zu 10: Würde es zu Kundenbestellungen kommen, werde
diese Bestellung von ihm entgegengenommen und der Kunde bezahle auch an ihn. Die
Bestellung bei A. erfolge über seine Geschäftspartner Nr.. Der Kunde
könne nicht direkt beim A. bestellen. Es sei daher auch die Vermittlung
dieser Geschäftsidee an Geschäftspartner nicht die Anwerbung von
Kunden die Haupttätigkeit.
zu 11: Es seien keine verbindlichen Verkaufspreise von der
Firma A. festgelegt.
zu 12: Er sei in keinem bestimmten Gebiet tätig. Es
werde auch kein Gebietsschutz von der Firma A. eingeräumt. Die
Tätigkeit unterliege keinem Mindestumsatz.
zu 13: Es bestehe keine Verpflichtung für ein
Warenlager.
zu 14: Die Produktliste werde per Fax übermittelt.
zu 15: Es gebe keine Vorschreibung der Firma A.,
welche Produkte vertrieben würden. Er könne selbstverständlich
auch andere Produkte aufnehmen.
zu 16: Es würden keine Vorführwaren zur
Verfügung gestellt werden.
zu 17: Es sei geplant, diese Beratertätigkeit als
Hauptberuf auszudehnen.
zu 18: Durch Kostenteilung mit anderen
Geschäftspartnern bei Schulungen. Der Rest werde nachgereicht.
zu 19: Angestrebt werde das Jahr 2004.
zu 20: Werde nachgereicht.
Er hoffe, mit den bereits getätigten Ausführungen
einen Großteil der Unklarheiten seiner Tätigkeit beseitigt zu haben.
Die noch ausstehenden Punkte würden in den nächsten Tagen nachgereicht
werden.
Eingereicht wurden Provisionsabrechnungen aus den
Jahren 2001 und 2002, sowie eine Produktliste.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2003 wurde durch
die Abgabenbehörde II. Instanz folgender Ergänzungsvorhalt
abgefertigt:
|
1.
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Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2002 werde
benötigt.
|
2.
|
Sämtliche an die Firma A. gestellten
Anträge und sämtliche Annahmen dieser Anträge seien einzureichen.
Zusätzlich würden sämtliche Richtlinien/Bestimmungen, auf die
sich die Anträge gründen würden, benötigt.
Die Zusendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen sei
per Fax angekündigt worden. Diese seien jedoch nicht eingelangt. Der Bw.
würde daher nochmals zur Einreichung aufgefordert.
|
3.
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Es sei die in Punkt 2 der Vorhaltsbeantwortung
erwähnte Vernetzung mit den anderen Geschäftspartnern ausführlich
darzustellen. Nochmals würde der Bw. aufgefordert werden, seine
Tätigkeit darzulegen.
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4.
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Nochmals würde er aufgefordert werden, das angewandte
Rabatt- und Provisionssystem abstrakt zu erläutern. Es seien die Begriffe
"Sponsor", "Gruppe gesamt" und "Differenzprovision für K.M." im
Zusammenhang mit obigem abstrakten System zu erläutern.
|
5.
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Punkt 6 der Vorhaltsbeantwortung würde
näher zu erläutern sein: wie sei das Mitwirken verschiedener Personen
an einem Umsatz zu verstehen? Auf welche Personen beziehe sich der zitierte
"Gesamtumsatz"?
|
6.
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Punkt 7 des Ergänzungsvorhaltes vom
23. Jänner 2003 wäre zu beantworten.
|
7.
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Auf welche Art und Weise seien neue Geschäftspartner
akquiriert worden? Die Ausführungen bezüglich Werbemaßnahmen und
deren Aufgliederung seien bisher nicht eingereicht worden. Der Bw. würde
daher nochmals dazu aufgefordert werden.
|
8.
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Es sei eine Bestätigung der Firma A.
einzureichen, aus der hervorgehe, dass die Preise der von ihr vertriebenen
Produkte vom jeweiligen Geschäftspartner beliebig vermindert oder
erhöht werden dürften.
|
9.
|
Es sei eine Bestätigung der Firma A.
einzureichen, aus der hervorgehe, dass neben den Produkten der Firma A.
auch noch die anderer Firmen vertrieben werden dürften.
|
10.
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Vertreibe der Bw. selbst auch Produkte, die nicht von der
Firma A. vermittelt werden würden (wenn ja, welche) bzw. hätte er
dies für die Zukunft geplant?
|
11.
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Die unter Punkt 18 des Ergänzungsvorhaltes vom
23. Jänner 2003 angeforderten Aufzeichnungen seien
einzureichen.
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12.
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Die Erläuterung der unter Punkt 19 des obigen
Ergänzungsvorhaltes angesprochenen Maßnahmen sei bisher nicht
erfolgt, werde jedoch benötigt.
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13.
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Nochmals werde eine detaillierte Prognoserechnung
angefordert, aus der hervorgehe, ab wann mit einem Gesamtüberschuss zu
rechnen sei.
Mit Schreiben vom 10. März 2003 wurde wie
folgt geantwortet:
zu 1: Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2002 liege
bei.
zu 2: Der Antrag an die Firma A. werde per Fax
übermittelt. Die Richtlinien und Bestimmungen seien aus dem Antrag
ersichtlich. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen seien nochmals per Fax
übermittelt worden.
zu 3: Eine Grafik liege bei.
zu 4: Wie aus beiliegender Grafik ersichtlich sein
würde, könne eine Gruppe z.B. so aussehen. In diesem Fall würde
alle Punktwerte, die von den Geschäftspartnern im Monat erwirtschaftet
würden, zusammen gezählt. Erreiche man z.B. 600 PW, erhalte man
eine Leistungsprovision von 6 % und auf die einzelnen Geschäftspartner
bzw. deren Gruppe, wenn diese z.B. 400 PW erreicht habe einen
Differenzbonus von 3 %. 3 % deswegen, weil der Geschäftspartner
selbst bereits 3 % Leistungsbonus erhalte. Das Gleiche gelte auch für
den Fall K.M..
zu 5: Siehe Erläuterungen zu Punkt 3 und
4.
zu 6: Der Sponsor sei aus dem Antrag A. ersichtlich.
Von ihm angeworben worden seien Herr K.M. und Herr M. Zu diesen beiden Personen
sei anzumerken, dass diese nur den Einkauf des Großhandelsvorteils
nützen würden und keine gewerbliche Unternehmertätigkeit
ausüben würden.
zu 7: Durch Kontaktaufnahme mit verschiedenen Personen und
Vorstellung der Geschäftsmöglichkeiten, z.B. Übergabe von
Kassetten, Flyern usw., wo die Geschäftsmöglichkeit kurz vorgestellt
werde und anschließender Terminvereinbarung, wo mehr Informationen
über die Geschäftsmöglichkeiten vermittelt werden
würden.
zu 8: Dass es keine verbindlichen Verkaufspreise seitens A.
gebe, gehe aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen hervor.
zu 9: Indem diese Geschäftsmöglichkeit vorwiegend
nebenberuflich bzw. bei bereits selbstständigen Unternehmen als
2. Standbein begonnen werde, und aus den allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Firma A. diesbezüglich keine
Konkurrenzverbote enthalten seien, sei dies seines Erachtens eine
Bestätigung, dass hier alle anderen Berufssparten neben der Tätigkeit
als A.-Berater ausgeübt werden könnten.
zu 10: Er vertreibe derzeit keine Produkte, die nicht von
A. seien. Würde sich in Zukunft eine weitere so zukunftsorientierte
Geschäftsmöglichkeit einer anderen Produktpalette ergeben, wäre
er sicher, diese Möglichkeit ebenfalls zu ergreifen.
zu 11: Die Belege für 2001 bezüglich Diäten-
und Nächtigungskosten würden ebenfalls beiliegen.
zu 12: Wie auch in den herkömmlichen
selbstständigen Tätigkeiten (vor allem im Handel) sei ein
Geschäftsaufbau notwendig, der nicht vom 1. Tag der Aufnahme dieser
Tätigkeit große Gewinne abwerfe, sondern erst im Laufe des
Geschäftsaufbaues sich die Einnahmen den Ausgaben anpassen und erheblich
darüber hinaus wachsen würden. Er werde auch in den folgenden Jahren
mehr Zeit als bisher in dieses Unternehmen investieren. Da dieses Geschäft
plan- und berechenbar sei, hätte er das Jahr 2004 als spätester
Zeitpunkt für die Erreichung eines positiven Jahresergebnisses
geplant.
zu 13: Indem das Wirtschaftsjahr 2002 bereits ein
gesamtes Kalenderjahr der Ausgaben umfasse und diese sich in den Folgejahren
nicht wesentlich verändern würden, und eine Umsatzverdoppelung
jährlich geplant sei, sei ab dem Wirtschaftsjahr 2004 mit einem
positiven Jahresergebnis und ab dem Wirtschaftsjahr 2005 bereits mit einem
positiven Gesamtergebnis zu rechnen.
Beigelegt wurden:
Ein durch den Bw. unterzeichneter A.-Antrag vom 12.8.2001.
Mit dieser Unterschrift würde der Bw. die Kenntnisnahme der Bestimmungen
des A.-Handbuches in der jeweils geltenden Fassung bestätigen und ebenfalls
bestätigt werde die Verpflichtung zum Bezug des
A.-Geschäftspartnersets (Starter Kits).
Die beigelegte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das
Jahr 2002 ergibt einen Verlust von 4.903,26 €.
Die Einnahmen würden sich wie folgt
gliedern:
|
Provisionen
|
327,10 €
|
Warenverkauf
|
291,45 €
|
Umsatzsteuergutschrift 2001
|
321,07 €
Die Ausgaben würden sich wie folgt
gliedern:
|
Vorführware
|
2.223,06 €
|
Wareneinkauf
|
213,93 €
|
Verbrauchsmaterial
|
20,35 €
|
Bücher
|
92,41 €
|
Werbeaufwand
|
351,00 €
|
Repräsentationsaufwand 50 %
|
3,00 €
|
Kassetten
|
554,12 €
|
Büromaterial
|
230,16 €
|
Telefongebühren
|
393,27 €
|
Postgebühren
|
12,65 €
|
Seminare, Fortbildung
|
433,90 €
|
Abschreibung laut Anlageverzeichnis
|
49,64 €
|
geringwertige Wirtschaftsgüter
|
493,94 €
|
Kammerumlage
|
50,80 €
|
Sozialversicherung der gewerblichen
Wirtschaft
|
157,22 €
|
Parkgebühren
|
7,00 €
|
Diäten, Nächtigung
|
556,43 €
|
Summe
|
5.842,88 €
Beigelegt wurde weiters eine von Hand gefertigte Zeichnung,
die als Kopf der Hierarchie einen Sponsor ausweist, darunter den Bw., sodann
diverse Geschäftspartner, die dann andere Geschäftspartner unter sich
ausweisen, und auch diese weisen nochmalige Geschäftspartner unter ihnen
auf.
Eingereicht wurde auch das A.-Handbuch.
Daraus gehe unter Anderem hervor:
I) Geschäftshandbuch
Das Geschäft werde auf zwei Weisen wachsen: Durch das
Gewinnen neuer Kunden und durch das Sponsern neuer Geschäftspartner.
20 Stammkunden würden als Zielvorgabe für das Geschäft
ausreichen. Nachdem man das erreicht habe, empfehle sich die Führung einer
Liste weiterer potenzieller Kunden, die die Kundenbasis sichern
soll.
Zugleich sei eine Liste potenzieller neuer Agenten zu
führen, die man zur Mitarbeit bei A. einführen wolle.
II) Geschäftsaufbau
Die Geschäftsgrundlagen:
Als Voraussetzungen für die A.-Agentenschaft werden
unter anderem genannt:
Der Erwerb der Verkaufsunterlagen (Starter-Kit),
worin alle geschäftsnotwendigen Informationen enthalten seien und die
Unterfertigung des Antrages auf Agentenschaft, der im Kit enthalten
sei.
Warenpräsentation/Vermittlung:
Es dürfe nicht vergessen werden, dass der
größte Vorteil, den man den Kunden anbieten könne, die
persönliche Betreuung und die Vorführung beim Kunden zuhause sei
(ausgenommen Kosmetika).
Sponsern:
Zu einem erfolgreichen A.-Geschäft gehöre es
auch, anderen zu helfen, ihre Ziele zu erreichen. Wenn man Interessenten den A.
Verkaufs- und Marketingplan vorstelle und diese unterstütze, ihre
Pläne zu verwirklichen, werde das eigene Geschäft automatisch
mitwachsen. Je mehr Leute man sponsere, desto größer werde das eigene
Geschäftsvolumen.
Der A.-Verkaufs- und Marketingplan sei
seriös:
Für neue Agenten würden keinerlei "Kopfgelder",
Werbeprämien oder Empfehlungsgeschenke ausgegeben werden. Das Sponsern
neuer Agenten zahle sich für einen Agenten nur dann aus, wenn der neue
Agent selbst einen Kundenstamm für A.-Produkte aufgebaut habe.
Wer als A.-Agent tätig werden wolle, hätte
keinerlei Einstandszahlungen zu leisten und verpflichte sich weder zu einer
Mindestabnahme von Produkten, noch zu einer Lagerhaltung (eine Lagerhaltung sei
überdies untersagt).
Die Tätigkeit des A.-Agenten sei kein
Tür-zu-Tür-Geschäft. Der Agent vereinbare vorher mit potenziellen
Kunden einen Termin und könne auch Kontakte zu mittelständischen
Betrieben knüpfen.
Jeder Agent hätte frei zu entscheiden, ob er
ausschließlich Waren präsentieren/vermitteln wolle, oder vorwiegend
sponsern oder beides gemeinsam.
Die Basisprovision sei die Entlohnung für das
persönliche Präsentations/Vermittlungsvolumen.
Der Leistungsbonus und höhere Boni seien die
Entlohnung für die Mühe und Zeit, die ein Agent für die Schulung
und Motivation der von ihm gesponserten Agenten, sowie für die
zuverlässige und ordnungsgemäße Weiterleitung der
Provisionsunterlagen aufwende.
Jeder Agent hätte die gleichen Möglichkeiten,
entsprechend seinem Einsatz und seiner Leistung im Umfang seiner
Gewerbeberechtigung, Einnahmen zu erzielen. Der finanzielle Erfolg sei einzig
und allein vom Warenumsatz abhängig.
Die Agentenschaft könne vom Agenten jederzeit und ohne
Angabe von Gründen beendet werden. A. nehme bei der Beendigung der
Agentenschaft - nach den gültigen Rücknahmeregeln, A.-Produkte
retour, sofern diese in der aktuellen Preisliste aufscheinen würden und in
wieder verkaufbarem Zustand seien.
- Die Vermittlung von A.-Produkten zwischen Agenten sei
nicht erlaubt.
Wie funktioniert der A. Verkaufs- und
Marketingplan?
In erster Linie würde man Einnahmen durch die
Vermittlung von A.-Produkten an Endverbraucher erzielen. Für die
Vermittlungstätigkeit würde man nach Ablauf eines jeden Monats, analog
der GV-Werte (GV = Geschäftsvolumen) und Basisprovisionssätze in der
gültigen Agentenpreisliste, die Basisprovision erhalten.
Ferner würde man bei Erreichen bestimmter Punktewerte
(PW) einen Leistungsbonus erhalten. Der PW für das jeweilige Produkt sei
ebenfalls in der Agentenpreisliste angeführt. Der Gesamt-PW, den man selbst
oder seine Gruppe durch Produktvermittlung innerhalb eines Monats erreiche,
setze die Leistungsbonusstufe fest - siehe nachfolgende
Leistungsbonustabelle; anhand dieses Prozentsatzes erfolge die Berechnung des
Auszahlungsbetrages vom GV.
Sobald man sich als A.-Agent einen stabilen
Stammkundenkreis aufgebaut habe und ein solides Fundament an Erfahrungen
gesammelt habe, sei es der richtige Zeitpunkt, um das eigene Geschäft zu
vergrößern und durch Sponsern und Trainieren neuer Agenten diese zu
einem erfolgreichen Geschäftsaufbau zu verhelfen.
Um A.-Agent zu werden, erwerbe der Interessent ein Starter
Kit. Die Firma A. untersage eine übermäßige Lagerhaltung von
A.-Produkten bei Agenten.
PW = Punktewert - bestimme erreichte
Prozentstufe.
GV = Geschäftsvolumen - bestimme den
Auszahlungsbetrag.
Das Verhältnis zwischen Punktewert und
Geschäftsvolumen bestimme einen Leistungsindikator, der jeweils gesondert
festgelegt werde. Der monatliche Punktewert und das Geschäftsvolumen mit A.
würden auf den erstellten Fakturen für Produkte basieren, die
während des entsprechenden Monats an Kunden verkauft worden
seien.
Jeder Leistungsbonus, der durch Berater innerhalb der
eigenen Gruppe erwirtschaftet würde, werde direkt an diese ausbezahlt; die
verbleibende Differenz zum Gruppenleistungsbonus werde direkt an einen selbst
ausbezahlt.
Leistungs-/Provisionssystem/Bonus:
Bei einem monatlichen Gesamtpunktewert von 4.000 PW
belaufe sich der Leistungsbonus auf 15 % vom GV, bei 600 PW auf
6 % vom GV, usw..
Man könne das Volumen des eigenen Geschäftes
erhöhen, indem man neue Agenten sponsere; dies bilde sodann das eigene
"Gruppen-Volumen". Es stehe einem jedoch frei, durch Sponsern das eigene
Geschäft zu vergrößern, oder das eigene Geschäft
ausschließlich durch persönliche Produktvermittlung
aufzubauen.
Beim Sponsern von Agenten würden sich die eigenen
Einnahmen wie folgt zusammensetzen: Basisprovision und Leistungsbonus für
die eigene Produktvermittlung, sowie Leistungsbonus für das in der eigenen
Gruppe durch Produktvermittlung aufgelaufene Gruppenvolumen.
Direktagent - ihr 1. Ziel:
Wenn man das Gruppenvolumen in drei aufeinander folgenden
Monaten und zusätzlich in drei Monaten beliebiger Reihenfolge innerhalb
einer Periode von 12 Monaten erreiche, so erhalte man den Status des
Direktagenten. Als Direktagent genieße man eine Vielzahl an
Vorteilen:
Man agiere als Führungskraft für die eigene
Gruppe.
Man erhalte regelmäßig Auswertungen über
die Aktivitäten und Volumen der eigenen Gruppe.
Man erhalte 21 % Bonus in jedem Monat, in dem man
mindestens 10.000 Gruppen-PW erreichen würde.
Man sei berechtigt, eine Einladung zum DD-Statusseminar zu
erhalten.
Man erhalte die Direktagentehrungsnadel.
Man sei berechtigt, sich für höhere
Auszeichnungen und Boni zu qualifizieren.
Als Direktagent könne man sich für den
4 %-Führungskräftebonus qualifizieren, wenn einer der
persönlich gesponserten Agenten ebenfalls die 21 %-Leistungsbonusstufe
erreiche. Der 4 %-Führungskräftebonus werde monatlich durch A.
direkt ausbezahlt, und zwar berechnet vom 21 %-Gruppenvolumen (GV) der
durch einen persönlich gesponserten Agenten, vorausgesetzt, man selbst
erreiche mit seiner Restgruppe ebenfalls ein Qualifikationsmonat. Dieser Bonus
sei eine Anerkennung für die Unterstützung, die man seiner Gruppe zum
Erreichen der 21 %-Leistungsbonusstufe gewährt habe. Gleichzeitig
hätte man die Möglichkeit, sich für weitere Boni zu
qualifizieren.
Die Beispiele, die aufgezeigt werden würden, seien
erst der Beginn. Während die durch einen selbst gesponserten Agenten ihre
Umsätze steigern, um monatlich 21 % Leistungsbonus zu erreichen und
man selbst fortfahre, neue Agenten zu trainieren und zu unterstützen,
könne man sich für den Status der Rubin-, Perlen-, Smaragd-, Diamant-,
DDs und höher qualifizieren. Man könne sein Geschäft nach eigener
Vorstellung bis zu dem von einem selbst gewünschten Status
aufbauen.
Es gebe verschiedene Möglichkeiten, Einnahmen zu
erzielen:
Die Basisprovision erhalte jeder Agent auf den GV-Wert
seiner verkauften Produkte gemäß Preisliste.
Die Leistungsprovision errechne sich auf das GV durch den
monatlichen Gruppen-PW anhand der Leistungsbonustabelle.
Höhere Boni:
Der 4 %-Bonus werde auf das Gruppen-GV der
persönlich gesponserten 21 % Gruppen ausbezahlt.
Der Rubinbonus belaufe sich auf 2 % des
persönlichen Gruppen-GVs, wenn dieses mindestens 20.000 PW erreiche,
und zwar ohne 21 % Gruppen und auch ohne nicht qualifizierter
Downline-Direktagenten.
Der Perlenbonus werde an alle Direktagenten ausbezahlt, die
in einem Monat mindestens 3 national oder fostergesponserte 21 % Gruppen
aufweisen würden. Die Auszahlung betrage 1 %, gerechnet von allen
Gruppen-GV ab der 2. Linie, bis inklusive der 1. Linie des
nächsten Direktagenten, der für Perlenbonus qualifiziert
sei.
Der Smaragdbonus werde jährlich auf GV-Basis - jeweils
nach Faktor - an jene Direktagenten ausbezahlt, die mindestens
3 national oder fostergesponserte Gruppen aufweisen, von denen jede
6 Monate im Geschäftsjahr die 21 %-Stufe erreicht
habe.
Der Diamantbonus werde jährlich auf GV-Basis -
jeweils nach Faktor - an jene Direktagenten ausbezahlt, die mindestens
6 national oder fostergesponserte Gruppen aufweisen würden, von denen
jeder 6 Monate im Geschäftsjahr die 21 %-Stufe erreicht
habe.
Der Exekutivdiamantbonus werde jährlich auf GV-Basis
- jeweils nach Faktor - an jene Direktagenten ausbezahlt, die
mindestens 7 national oder fostergesponserte Gruppen aufweisen würden,
von denen jede 6 Monate im Geschäftsjahr die 21 %-Stufe erreicht
habe.
Einmalige Sonderboni würden ausbezahlt werden
für:
Doppeldiamant: 12 qualifizierte
Downline-Gruppen;
3-fach Diamant: 15 qualifizierte
Downline-Gruppen;
Kronen-Direktagent: 18 qualifizierte
Downline-Gruppen;
Kronen-Botschafter: 20 qualifizierte Downline-Gruppen,
und zwar national, international oder fostergesponsert, von denen jede
6 Monate im Geschäftsjahr die 21 %-Stufe erreicht
habe.
Der Founder-Bonus (Founders Distinguished Service Award)
könne ab dem Status eines Diamantdirektagenten ausbezahlt werden, wenn die
qualifizierten Boni jeweils 12 Qualifikationsmonate im Geschäftsjahr
erreichen würden. Die Bonusbeträge würden den DDs
vorliegen.
Des Weiteren werden die Anforderungen für höhere
Qualifikationen, wie Silberberater, Goldberater, Qualifikation für
4 %-Bonus, Rubindirektberater, Perlendirektberater, Smaragddirektberater,
Diamantdirektberater, Exekutivdiamantdirektberater, Doppeldiamantdirektberater,
3-fach Diamantdirektberater, Kronendirektberater und
Kronenbotschafterdirektberater dargestellt.
III. Geschäftsführung
Bestellverfahren:
Der Agent vermittle Kundenaufträge an A..
Es seien dafür die Kundenbestell- bzw.
Sammelbestellformulare zu verwenden und A. zu schicken.
Der gesamte Kaufpreis müsse dem Auftrag per
gültigem Zahlungsmittel beiliegen.
Die Bestellungen würden in der Regel innerhalb von
3 Arbeitstagen ab Posterhalt bearbeitet und ausgeliefert
werden.
Rechtliche Grundlagen:
8. Die A.-Bestellformulare würden eine Klausel
enthalten, mit der der Kunde A. beauftragte, die bestellten Produkte zum Zwecke
der Lieferung an den A.-Agenten zu versenden. Demgemäß erfolge die
Versendung der Produkte durch A. an den A.-Agenten. Nach Erhalt der Produkte
werde der A.-Agent diese an den Kunden weiterleiten. Den von A. übersandten
Produkten würden entsprechend den Bestellungen der einzelnen Kunden
Rechnungen iSd Bestimmungen des UStG beiliegen. Diese werde der Agent
gleichzeitig mit den Produkten den betreffenden Kunden übergeben. Im
Einklang mit dem Verkaufs- und Marketingplan erhalte jeder Agent auf Grund
seiner direkten Leistungsbeziehung mit A. seine ihm zustehenden Provisionen und
Boni direkt von A. ausbezahlt. Die Abrechnung erfolge monatlich im
Gutschriftsverfahren durch A.. Die Direktzahlung enthalte das Entgelt für
den persönlichen Umsatz (Basisprovision), die Leistungsprovision für
die Betreuung der gesponserten Agenten, sowie etwaige noch zusätzliche
anfallende Zahlungen.
IV. Verhaltensrichtlinien
Regel A-4:
Der Agent sei verpflichtet, die Regeln des Handbuches der
A., die A.-Verhaltensrichtlinien/rechtlichen Grundlagen sowie allfällige
von A. vorgenommene Abänderungen und Ergänzungen dieser Richtlinien,
die im Informationsmagazin der A. veröffentlich werden würden,
einzuhalten.
Pflichten des Agenten:
Regel B-1:
Der Kunde beziehe seine Produkte direkt von A.. Dabei
versende A. die Produkte an den Kunden zuhanden des
Agenten.
Von der Firma A. liegt folgendes Schreiben
vor:
Es werde mitgeteilt, dass der Bw. als Geschäftspartner
der Firma A. die Preise der von der Firma A. vertriebenen Produkte
nicht beliebig verändern dürfe. Weder erhöhen noch
vermindern.
Der Bw. könne jederzeit andere Produkte als die von
der Firma A. angebotenen vertreiben, falls er im Besitz einer
Gewerbeberechtigung sei. Jedoch dürfe er nicht die Geschäftspartner
der Firma A. für einen solchen Vertrieb benutzen.
Es werde auf das A.-Handbuch verwiesen, wo alle Punkte
über den Vertrieb aufgeführt seien.
Am 6. November 2003 wurde durch die
Abgabenbehörde II. Instanz folgender Ergänzungsvorhalt
abgefertigt:
|
1.
|
Im Rahmen des Parteiengehörs werde das Schreiben der
Firma A. vom 24. März 2003 übermittelt. Dieses
widerspreche den vom Bw. im Schreiben vom 17. Februar 2003 unter
Punkt 11 und vom 10. März 2003 unter Punkt 8
eingereichten Angaben. Es sei dazu Stellung zu nehmen.
|
2.
|
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das
Jahr 2003 im Hinblick auf die Tätigkeit als Warenpräsentator
würde einzureichen sein.
|
3.
|
Sollte sich in Bezug auf die Geschäftsbedingungen der
Firma A., den Geschäftsverlauf oder die bisher übermittelten
Fragestellungen im Vergleich zu den Antwortschreiben vom
23. Jänner 2003 und vom 21. Februar 2003
Änderungen ergeben haben, würden diese zu erläutern sein.
|
4.
|
Werde die gegenständliche Tätigkeit noch
nebenberuflich ausgeübt? Wenn ja, wann solle der Wechsel zum Hauptberuf
erfolgen.
|
5.
|
Eine detaillierte Prognoserechnung, aus der hervorgehe,
wann mit einem Gesamtgewinn zu rechnen sei, würde einzureichen
sein.
|
6.
|
Durch welche Maßnahmen, Verbesserungen oder
Änderungen der Wirtschaftsführung sollten positive Jahresergebnisse
erreicht werden?
|
7.
|
Im Schreiben vom 10. März 2003 sei
erläutert worden, dass die Tätigkeit berechen- und planbar sei. Es
seien die diesbezüglichen Planungsrechnungen einzureichen.
|
8.
|
Im Schreiben vom 10. März 2003 würden
man von der Möglichkeit der Umsatzverdoppelung bei gleich bleibenden Kosten
ausgehen. Der Bw. würde aufgefordert werden zu erläutern, wie er
dieses Ziel erreichen wolle.
Mit Schreiben vom 15. Jänner 2004 wurde wie
folgt geantwortet:
zu 1: Der Bw. arbeite sehr wohl mit den Preislisten, die
die Firma A. zur Verfügung stelle. Z.B. wenn ein guter Kunde vorhanden
sei, gebe er ihm 2 % Skonto oder Rabatt auf Verkaufspreis, dann würde
er sich trotzdem noch an die vorgegebenen Richtlinien und
Geschäftsbedingungen von A. halten. Bis jetzt hätte er noch keine
Rabatte oder Skonti gewährt. Diese Rabatte oder Skonti würden nur die
ihm verbleibenden Einnahmen aus der von A. gewährten Handelsspanne mindern.
Z.B. würden von der Firma A. teilweise Sonderangebote herausgegeben
werden, wo er auch diese Preisvorteile an seine Kunden weitergebe, die aber in
den Preislisten nicht aufscheinen würden.
zu 2: Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung würde
nachgereicht werden.
zu 3: Keine Änderungen bekannt.
zu 4: Derzeit werde die Tätigkeit noch nebenberuflich
ausgeübt. Der Wechsel zum Hauptberuf werde ab März 2005 nach der
Pensionierung erfolgen.
zu 5: Laut Beilage, ab 2005, dann genug Zeit durch
Pension.
zu 6: Aktive Geschäftspartnerwerbung
zu 7: Siehe Punkt 5, Beilage
zu 8: Schulungs- und Informationskosten würden gleich
bleiben, da er diese Möglichkeiten bereits zu diesem Zeitpunkt im vollem
Umfang wahrnehmen würde. Die Umsatzverdoppelung (Vervielfachung) werde dann
durch die ihm an mehr zur Verfügung stehende Zeit durch Pensionierung
erreicht werden.
Beigelegt wurde eine handschriftliche Aufzeichnung, aus der
eine mögliche Umsatzentwicklung anhand der EV- und PW-Zahlen ablesbar ist.
Aus dieser gehen weder Ausgaben, noch ein zeitlicher Horizont
hervor.
Am 21. Jänner 2004 wurde durch die
Abgabenbehörde II. Instanz folgender Ergänzungsvorhalt
abgefertigt:
|
1.
|
Die laut Schreiben vom 15. Jänner 2004,
Punkt 2, angekündigte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung würde
einzureichen sein.
|
2.
|
Die zu Punkt 5 des Schreibens vom
15. Jänner 2004 beigelegte "Prognoserechnung" sei zu
konkretisieren.
In einer Prognoserechnung seien sowohl die bereits
tatsächlich erzielten Betriebsergebnisse, als auch für die Zukunft zu
erwartenden aufzulisten.
Die Ausgaben- und Einnahmenpositionen seien
gegenüberzustellen und auf eine nachvollziehbare Planung zu
stützen.
Aus der eingereichten Berechnung gehe weder hervor, wann
mit einem positiven Gesamtergebnis gerechnet werden könne, noch, wie dies
erreicht werden solle.
Mit Schreiben vom 22. Jänner 2004 wurde vom
Bw. Folgendes übermittelt:
Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das
Jahr 2003, aus der ein Überschuss der Werbungskosten über die
Einnahmen in Höhe von 2.109,92 € hervorgeht.
Die Einnahmen würden sich wie folgt
zusammensetzen:
|
Provisionen
|
392,92 €
|
Warenverkauf
|
1.157,63 €
Die Ausgaben würde sich wie folgt
zusammensetzen:
|
Vorführware
|
580,87 €
|
Wareneinkauf
|
936,32 €
|
Bücher
|
62,40 €
|
Kassetten
|
404,00 €
|
Büromaterial
|
64,73 €
|
Telefongebühren
|
377,87 €
|
Postgebühren
|
6,02 €
|
Seminare, Fortbildung
|
243,50 €
|
Abschreibung lt. Anlageverzeichnis
|
311,53 €
|
geringwertige Wirtschaftsgüter
|
249,86 €
|
Kammerumlage
|
50,80 €
|
Sozialversicherung der gewerblichen
Wirtschaft
|
81,37 €
|
Diäten, Nächtigung
|
291,20 €
|
Summe
|
3.660,47 €
Insgesamt hätten sich in den Jahren 2001 bis 2003
folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus gegenständlicher
Tätigkeit ergeben:
|
Jahr
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
2001
|
-2.128,01 €
|
2002
|
-4.903,26 €
|
2003
|
-2.109,92 €
Mit Schreiben vom 28. Jänner 2004 wurde
durch den Bw. folgende Prognoserechnung (in Euro) eingereicht:
|
Jahr
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
Einnahmen
|
68,18
|
618,55
|
1.550,55
|
1.705,61
|
2.217,29
|
Ausgaben
|
2.196,20
|
5.521,81
|
3.660,47
|
3.843,49
|
4.026,52
|
Ergebnis
|
-2.128,02
|
-4.903,26
|
-2.109,92
|
-2.137,89
|
-1.809,23
|
Jahr
|
2007
|
2008
|
2009
|
2010
|
2011
|
Einnahmen
|
4.035,46
|
5.649,65
|
8.474,47
|
12.711,70
|
19.067,56
|
Ausgaben
|
4.439,23
|
4.661,20
|
4.894,25
|
5.138,97
|
5.395,92
|
Ergebnis
|
-403,77
|
988,45
|
3.580,21
|
7.572,74
|
13.671,64
2004: Umsatzsteigerung 10%
2005+2006:
Umsatzsteigerung 30% (ab 2005 Pension)
2007+2008: Umsatzsteigerung
40%
ab 2009: Umsatzsteigerung 50%
Ausgaben jährlich um 5%
erhöht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988
ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3
aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den
einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) den außergewöhnlichen Belastungen
(§§ 34, 35), sowie der Freibeträge nach den
§§ 104, 105.
Gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 3
EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb der
Einkommensteuer.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 L-VO 1993
liegen jedoch steuerbare Einkünfte iSd EStG 1988 nur bei einer
Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu
erzielen. Da dieses Element nicht unmittelbar erkennbar ist, muss der subjektive
Wille auf Grund objektiver Umstände nachvollziehbar sein.
Das objektive Ertragsstreben muss darauf gerichtet sein, im
Laufe der Betätigung Gewinne in einer Höhe zu erwirtschaften, die
nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern zusätzlich zu
einer Mehrung des Betriebsvermögens, zu einem Gesamtgewinn
führen.
Als Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer
Einkunftsquelle muss die objektive Eignung einer Tätigkeit zur
Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes vorliegen. Bei Auftreten unerwarteter
Umstände und folglich unvorhergesehener Verluste, die ein Ausbleiben des
Gesamterfolges bewirken, führt der Eintritt solcher Verluste nicht zwingend
zur Aberkennung der Einkunftsquelleneigenschaft.
Im gegenständlichen Fall wurde die Tätigkeit im
Jahr 2001 aufgenommen.
Grundsätzlich sind gemäß
§ 2
Abs. 2 L-VO 1993 so genannte Anlaufverluste - im Regelfall die
der ersten 3 Jahre der Betätigung - steuerlich
anzuerkennen.
Ein solcher Anlaufzeitraum darf jedoch nicht angenommen
werden, wenn zu erwarten ist, dass eine voraussichtlich zeitlich begrenzte
Betätigung bereits vor Anfallen eines Gesamtgewinnes oder eines
Gesamtüberschusses beendet werden wird.
Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 22.2.2000,
96/14/0038, aus, dass bei keinen Gebietsschutz genießenden und im
Schneeballsystem Subvertreter werbenden Privatgeschäftsvermittlern, die
Schulungen sowie Vorführmaterial auf eigene Kosten erwerben und
überdies hohe Reiseaufwendungen tätigen müssen, schon
systembedingt iSd § 2 Abs. 2 letzter Satz L-VO 1993 damit zu
rechnen ist, dass die Betätigung vor Erzielung eines Gesamtgewinnes beendet
wird und die objektive Fähigkeit einen Gesamtüberschuss zu erzielen
daher nicht gegeben ist.
Sind obige Sachverhaltselemente gegeben, ist daher
einerseits für den Zeitraum, in dem im Regelfall Anlaufverluste anerkannt
werden, anzunehmen, dass die Betätigung vor Erzielung eines
Gesamtüberschusses beendet wird, und es sind somit die Anlaufverluste nicht
anzuerkennen. Andererseits liegt demnach insgesamt eine Tätigkeit vor,
deren objektive Fähigkeit, einen Gesamtüberschuss zu erzielen, nicht
gegeben ist.
Der berufungsgegenständliche Sachverhalt ist aus
folgenden Gründen mit dem des oben zitierten Erkenntnisses
vergleichbar:
Beim Bw. handelt es sich unzweifelhaft um einen
Privatgeschäftsvermittler (siehe auch die Ausführungen im
A.-Handbuch).
Das Vertriebssystem ist nach einem so genannten
Schneeballsystem aufgebaut. Das A.-System ist untergliedert in zahlreiche
Hierarchieebenen, wobei die jeweils höhere Stufe an den Umsätzen der
unteren Stufe beteiligt ist (siehe auch die Punkte 6. und 7. des Schreibens vom
17. Februar 2003, den Punkt 4. des Schreibens vom
10. März 2003, sowie das A.-Handbuch).
Folglich ist jeder neu geworbene Vertreter auch ein
Konkurrent aller anderen Vertreter, was zur Folge hat, dass sich die
Umsätze durch Werbung neuer Vertreter nicht beliebig steigern lassen (siehe
auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.6.1994, 93/14/0217). Im Gegenteil, es kommt
zur Marktverengung und gegenseitigen Konkurrenzierung.
Diese Organisation des A.-Systemes ist von den jeweiligen
Vertretern nicht beeinflussbar.
Der Bw. ist ausschließlich berechtigt, Produkte der
Firma A. innerhalb des gegebenen Vertriebssystems zu vertreiben (siehe auch das
Schreiben der Firma A.), auch die Preise wurden von A. festgelegt und
könnten daher von Seiten des Bw. nicht verändert werden(siehe
ebenfalls das Schreiben der Firma A.). Ein Eingehen des Bw. auf etwaige
Kundenwünsche oder Marktentwicklungen ist daher nicht
möglich.
Die Kosten von Demonstrationswaren für kostenlose
Produktanwendungen und Werbeveranstaltungen sind vom Bw. selbst zu tragen (siehe
auch Punkt 16. aus dem Schreiben vom 17. Februar 2003, den
eingereichten Agentenantrag, sowie das A.-Handbuch) und direkte Bestellungen der
Kunden bei A. sind nicht möglich (siehe auch Punkt 10. des Schreibens vom
17. Februar 2003).
Es besteht keine Mindestumsatzverpflichtung und kein
Gebietsschutz (siehe auch Punkt 12. des Schreibens vom
17. Februar 2003).
Laut Punkt 13. des Schreibens vom
17. Februar 2003 gilt für den Berufungswerber keinerlei
Lagerverpflichtung.
Die Kosten für einschlägige
Schulungsmaßnahmen sind vom Vertreter selbst zu bezahlen (siehe auch Punkt
8. des Schreibens vom 17. Februar 2003).
Des Weiteren sind hohe Reisekosten angefallen, wie folgende
Aufstellung darlegt:
|
Jahr
|
Erlöse
|
Reisekosten
|
2001
|
938,21 S
|
2.246,00 S
|
2002
|
327,10 €
|
563,43 €
|
2003
|
1.550,55 €
|
291,20 €
Auffallend ist, dass in sämtlichen Jahren unter
Reisekosten lediglich Parkgebühren, Diäten und Nächtigungskosten
erklärt worden sind.
Dies legt den Schluss nahe, dass
tatsächliche Aufwendungen für KFZ oder öffentliche Verkehrsmittel
nicht einbezogen worden sind, um den erklärten Verlust zu
mindern.
Nicht glaubwürdig ist, dass keinerlei obige Kosten
angefallen sind.
Es liegen daher sämtliche Merkmale einer
Tätigkeit vor, die nach ständiger Rechtsprechung des VwGH objektiv
nicht geeignet ist, zu einem Gesamtgewinn zu führen. Ebenso liegt eine
Tätigkeit vor, für die der Anlaufzeitraum des § 2
Abs. 2 L-VO 1993 nicht gilt, da anzunehmen ist, dass die
Betätigung vor Erzielung eines Gesamtüberschusses beendet
wird.
Eine Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1
L-VO 1993 kann folglich entfallen.
Die Ausführungen des Bw. im Schreiben vom
10. März 2003 im Hinblick auf eine jährliche
Umsatzverdoppelung gehen ins Leere. Es konnte nicht angegeben werden, wie diese
Umsatzsteigerung erreicht werden soll.
Es wurde lediglich auf den Faktor Zeit und die geplante
Pensionierung ab März 2005 hingewiesen.
Auf die Beurteilung der
gegenständlichen Tätigkeit kann dieses Argument keinen Einfluss haben.
Es könnte lediglich ab dem Jahr 2005 eine Änderung der Bewirtschaftung
vorliegen und die Liebhabereibetrachtung neu durchzuführen
sein.
Ebenso vermag die eingereichte Prognoserechnung die
Liebhabereibeurteilung nicht zu ändern. Zum Einen ist darauf hinzuweisen,
dass der Bw. im Schreiben vom 10. März 2003 von einem ersten
positiven Jahresergebnis im Jahr 2004 und von einem positiven Gesamtergebnis im
Jahr 2005 ausgegangen ist.
In der "Prognoserechnung" vom
28. Jänner 2004 wird im Jahr 2008 mit einem ersten positiven
Jahresergebnis gerechnet, das positive Gesamtergebnis würde 2011 erreicht
sein.
Zum Anderen geht aus der Berechnung nicht hervor, wie die geplanten
Umsatzsteigerungen zu erreichen sein und wie sich die künftigen Ausgaben
zusammensetzen werden.
Die berufungsgegenständliche Tätigkeit ist daher
als Liebhaberei gemäß
§ 1 Abs. 1 L-VO 1993
einzustufen, die geltend gemachten Einkünfte im Berufungsjahr werden nicht
anerkannt.
Rz Linz, 30. Jänner 2004:
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2137-L/02
- Stammnummer
- 8359
- Gültig
- 30.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF