Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2406
Nachträgliche Vorschreibung einer Abzugssteuer auf Gerätemieten im Rahmen einer tschechischen Betriebsprüfung
geltende FassungEAS-AuskunftZ 20/3-IV/4/03vom 05.01.2004
Wortlaut laut Findok
Der tschechischen Steuerverwaltung kann
nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer tschechischen Firma die
Entrichtung einer 5%igen Abzugssteuer auf Gerätemieten verlangt, die an
eine österreichische Firma bezahlt werden. Denn der Anwendungsbereich des
Artikels 12 DBA-Tschechien, der zu einer solchen 5%igen Quellensteuer
berechtigt, umfasst nicht nur Lizenzgebühren im engen Wortsinn (also
für die Nutzungsüberlassung unkörperlicher
Wirtschaftsgüter), sondern gilt auch für Vergütungen für die
Nutzungsüberlassung körperlicher Wirtschaftsgüter ("gewerbliche
Ausrüstungen").
Wird daher in Tschechien im Rahmen einer
Betriebsprüfung eine abkommenskonforme Abzugsbesteuerung für die Jahre
2001 bis 2003 nachgefordert und wird dieser Nachforderungsbetrag im Jahr 2004
bezahlt, dann ist dieser Nachforderungsbetrag gemäß Artikel 23
DBA-Tschechien auf jene österreichische Einkommen(Körperschaft)steuer
anzurechnen, die auf diese tschechischen Mieten entfällt; die Anrechnung
der tschechischen Steuernachforderung muss somit aliquot verteilt auf die
österreichischen Steuern der Jahre 2001 bis 2003 vorgenommen werden, in
denen die tschechischen Mieteinnahmen in Österreich als
gewinnerhöhende Betriebseinnahmen besteuert worden sind.
Mit dem EU-Beitritt Tschechiens wird sich an diesen
Gegebenheiten nur dann etwas ändern, wenn der tschechische Mieter ein
verbundenes Unternehmen (z.B. Tochtergesellschaft) der vermietenden
österreichischen Gesellschaft ist; denn nur dann würde die Zinsen- und
Lizenzgebührenrichtlinie (RL 2003/49/EG, ABl. L 157 v. 26.6.2003, S. 49)
Tschechien zur Quellensteuerfreiheit ab EU-Beitritt verpflichten.
05.
Jänner 2004 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 23 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Z 20/3-IV/4/03
- Stammnummer
- 8350
- Gültig
- 05.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF