Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 590–595
10.11. Ausländerbeschäftigungsverfahren (§ 14 TP 12 GebG)
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
10.11. Ausländerbeschäftigungsverfahren (§ 14 TP 12 GebG)
10.11.1. Gegenstand der Gebühr
Rz 590:
Mit der Tarifpost 12 werden Pauschalgebühren für verschiedene Verfahren des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) festgelegt. Mit Ausnahme einiger weniger Erledigungsgebühren, die für amtswegige Verfahren nach dem AuslBG anfallen, regelt die Tarifpost vor allem Antragsgebühren.
Rz 591:
Die Tarifpost 12 wurde mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2022 eingeführt und war ursprünglich auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 gestellt wurden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2022 gestellt wurden.
§ 14 Tarifpost 12 GebG idF BGBl. I Nr. 113/2024 ist demgegenüber auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2025 gestellt werden. Erledigungen iSd Tarifpost 12 idF BGBl. I Nr. 113/2024 sind zu vergebühren, wenn deren Gebührenschuld nach dem 31. Mai 2025 entsteht (siehe dazu auch Rz 15 Anwendbare Rechtslage).
10.11.2. Höhe der Gebühr (idF BGBl. I Nr. 113/2024)
Rz 592:
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Antragsgebühr § 14 TP 12 Abs. 1 GebG
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Z 1
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Antrag auf Ausstellung einer EU-Entsende- oder EU-Überlassungsbestätigung gemäß § 18 Abs. 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975
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27 Euro
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Z 2
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Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBG
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32 Euro
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Z 3
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Antrag auf Ausstellung einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG
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26 Euro
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Z 4
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Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4, 4a und 5 AuslBG
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28 Euro
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Z 5
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Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG
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32 Euro
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Z 6
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Antrag auf Ausstellung einer schriftlichen Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird
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13 Euro
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Z 7
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Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung für Au-Pair-Kräfte gemäß § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung
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30 Euro
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Z 8
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Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG für Ausländer, die als Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten oder Praktikanten beschäftigt werden
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27 Euro
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Z 9
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Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG für Ausländer, die eine Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme absolvieren
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31 Euro
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Z 10
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Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG
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31 Euro
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Erledigungsgebühr § 14 TP 12 Abs. 2 GebG
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Z 1
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Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG
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7 Euro
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Z 2
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Von Amts wegen ausgestellter Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG
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95 Euro
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Z 3
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Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 7 AuslBG
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7 Euro
10.11.3. Befreiungen
Rz 593:
Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 12 Abs. 5 und 6 GebG Befreiungen von § 14 Tarifpost 2 (amtliche Ausfertigungen), Tarifpost 6 (Eingaben) und Tarifpost 14 (Zeugnisse) GebG sowie von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor.
10.11.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
Rz 594:
Für die Antragsgebühren des § 14 Tarifpost 12 Abs. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld mit der Einbringung des Antrages. Für die Erledigungsgebühren des § 14 Tarifpost 12 Abs. 2 GebG entsteht die Gebührenschuld mit der Hinausgabe der Schriften.
Rz 595:
Gebührenschuldner der Antragsgebühren des § 14 Tarifpost 12 Abs. 1 GebG ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Gebührenschuldner der Erledigungsgebühren des § 14 Tarifpost 12 Abs. 2 GebG ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
Randzahlen 596 bis 609: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 12 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 2 Abs. 4 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
- § 3 Abs. 5 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
- § 3 Abs. 8 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
- § 4 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
- § 4a AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
- § 4c Abs. 1 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
- § 4c Abs. 2 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
- § 5 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
- § 5 Abs. 6a AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
- § 11 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
- § 18 Abs. 1 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
- § 18 Abs. 3 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
- § 18 Abs. 12 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
- § 19 Abs. 7 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
- § 1 Z 10 AuslBVO, Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF