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Findok · Richtlinien

GebR 2025 Rz 1306–1312

27.3.2.1.3.2. Baukostenbeiträge und Errichtungskosten als Nebenleistungen

geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025

Inhaltsverzeichnis der GebR 2025

Wortlaut laut Findok

27.3.2.1.3.2. Baukostenbeiträge und Errichtungskosten als Nebenleistungen Rz 1306: Baukosten- und Finanzierungsbeiträge sind in die Bemessungsgrundlage der Gebühr einzubeziehen; dies jedoch nur anteilsmäßig, wenn sie als wiederkehrende Leistungen anzusehen sind (siehe Rz 1292). Rz 1307: Auch der Wert der vom Bestandnehmer vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Leistung von bestimmten Investitionen ist in die Bemessungsgrundlage für die Gebühr einzubeziehen. Rz 1308: Bei der Höhe der einzubeziehenden Investitionskosten kommt es nur auf die vertraglich bedungenen Leistungen (in ungefährer Höhe der Ausbaukosten) und nicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen an (VwGH 20.8.1996, 93/16/0097). 27.3.2.1.3.3. Umsatzsteuer als Nebenleistung Rz 1309: Wird im Bestandvertrag zwischen dem Bestandgeber und dem Bestandnehmer vereinbart, dass der Bestandnehmer dem Bestandgeber die auf den Bestandzins entfallende Umsatzsteuer zu ersetzen hat, ist diese in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, weil Schuldner der Umsatzsteuer nicht der Bestandnehmer, sondern der Bestandgeber ist und der Bestandnehmer eine dem Bestandgeber obliegende Leistung übernimmt. Rz 1310: Geht aus der Urkunde nicht hervor, dass sich der Bestandnehmer zur Tragung der Umsatzsteuer verpflichtet hat, ist die Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Rz 1311: Folgende Formulierungen in der Urkunde sprechen für die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage: Es wird der Bestandzins inklusive Umsatzsteuer geschuldet; Es wird der Bestandzins samt gesetzlicher Umsatzsteuer geschuldet; Es wird der Bestandzins zuzüglich Umsatzsteuer geschuldet; Sämtliche Beträge verstehen sich inklusive Umsatzsteuer; Es wird der Bestandzins allenfalls mit Umsatzsteuer geschuldet (siehe Rz 1096 ff); Der Vermieter kann in die Umsatzsteuerpflicht optieren. Rz 1312: Die Umsatzsteuer ist bei vertraglicher Vereinbarung auch dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie tatsächlich nicht oder nicht an den Bestandgeber geleistet wird, zB bei Eintritt von Reverse Charge. Dies gilt auch unabhängig vom Leistungsort nach dem UStG 1994 (zB Umsatzsteuerpflicht in Deutschland).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.288.445
GZ der Erstfassung
2025-0.125.283
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 24/2025
Stammnummer
83420
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF