Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 1468–1470
27.5.3.1. Zusammenfassung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Kurzdarstellung
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
27.5.3.1. Zusammenfassung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Kurzdarstellung
Rz 1468:
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Vertragsinhalt
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Bemessungsgrundlage
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Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte)
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Bestimmte Dauer:
Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen X bestimmte Zeit + einmalige Leistungen (insgesamt maximal 18 Jahre)
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Vertrag auf unbestimmte Zeit (ohne beidseitigen Kündigungsverzicht)
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Unbestimmte Dauer:
Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen X 9 + einmalige Leistungen
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Vertrag auf unbestimmte Zeit mit einseitigem Kündigungsverzicht auf bestimmte Zeit; anderer Vertragspartner kann jederzeit kündigen
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Unbestimmte Dauer
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Vertrag auf unbestimmte Zeit mit zweiseitigem Kündigungsverzicht von (verschiedener) bestimmter Zeit
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Bestimmte Dauer iHv so vielen Jahren, als vom zweiseitigen Kündigungsverzicht umfasst + unbestimmte Dauer (insgesamt maximal 27 Jahre)
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Vertrag auf bestimmte Zeit mit einseitigem Kündigungsverzicht auf bestimmte, kürzere Zeit; anderer Vertragspartner kann nicht kündigen; nach Ende des Verzichtes ist die Kündigung jederzeit möglich
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Bestimmte Dauer iHv so vielen Jahren, als vom einseitigen Kündigungsverzicht umfasst + unbestimmte Dauer (insgesamt maximal 27 Jahre)
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Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte); Verlängerung um eine weitere bestimmte Zeit, wenn das Vertragsverhältnis nach Ablauf der bestimmten Zeit nicht beendet wird
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Bestimmte Dauer + bestimmte Dauer (insgesamt maximal 18 Jahre)
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Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte); Verlängerung auf unbestimmte Zeit, wenn das Vertragsverhältnis nach Ablauf der bestimmten Zeit nicht beendet wird
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Bestimmte Dauer + unbestimmte Dauer (insgesamt maximal 27 Jahre)
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Vertrag auf bestimmte Zeit; ein oder beide Vertragspartner können jederzeit unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist kündigen
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Unbestimmte Dauer
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Vertrag auf bestimmte Zeit; ein Vertragspartner verzichtet auf sein Kündigungsrecht und der andere Vertragspartner kann nur bei Vorliegen eng abgegrenzter Kündigungsgründe (zB außerordentliche Kündigungsgründe) kündigen
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Bestimmte Dauer
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Vertrag auf bestimmte Zeit von über 18 Jahren
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Bestimmte Dauer von maximal 18 Jahren
27.5.4. Entstehen der Gebührenschuld und Gebührenschuldner
Rz 1469:
Der Vertrag über die Einräumung einer Dienstbarkeit ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Zum Entstehung der Gebührenschuld siehe Rz 1046 ff.
Rz 1470:
Gebührenschuldner sind gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GebG die Vertragsteile (siehe Rz 1176 ff).
Randzahlen 1471 bis 1479: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF