Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 650–655
10.13.5. Höhe der Gebühr
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
10.13.5. Höhe der Gebühr
Rz 650:
Die Gebühr ist eine feste Gebühr. Sie beträgt 14,30 Euro von jedem Bogen.
Zum Begriff "Bogen" siehe Rz 104 ff.
Beispiel:
Die Behörde stellt ein Zeugnis (Ausmaß: 3 einseitig beschriebene DIN A4 - Blätter) samt englischsprachiger Übersetzung (Ausmaß: 3 einseitig beschriebene DIN A4 - Blätter) aus.
Es liegt ein einheitliches Zeugnis von insgesamt zwei Bogen (6 einseitig beschriebene DIN A4 - Blätter) vor.
10.13.6. Elektronische Zeugnisse
Rz 651:
Zeugnisse, die auf elektronischem Wege ausgestellt werden, unterliegen einer festen Gebühr in Höhe von 14,30 Euro je Zeugnis. Die Anzahl der Bogen ist daher für die Berechnung der Gebühren unbeachtlich.
Beispiel:
Die Baubehörde stellt dem Käufer eines Einfamilienhauses eine Bestätigung über das Vorliegen der Baubewilligung aus und übermittelt diese per Mail (Ausmaß: 2 Bogen).
Das elektronische Zeugnis ist mit 14,30 Euro zu vergebühren.
Rz 652:
Unter "auf elektronischem Wege ausgestellt" ist insbesondere die Übermittlung per E-Mail, per USB-Stick, per Upload auf eine digitale Anwendung, per Filehosting-Dienst, per WebERV oder per Fax zu verstehen.
Rz 653:
Der Ausdruck eines bereits auf elektronischem Wege übermittelten Zeugnisses samt dessen Aushändigung durch die Behörde ist gebührenpflichtig.
10.13.7. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
10.13.7.1. Gebührenschuld
Rz 654:
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (siehe Rz 174).
10.13.7.2. Gebührenschuldner
Rz 655:
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 GebG ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, für den oder in dessen Interesse das Zeugnis ausgestellt wird (zB Antragsteller). Siehe dazu auch Rz 183 ff.
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF