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Findok · Richtlinien

GebR 2025 Rz 840–846

10.23. Verfahren nach dem Sprengmittelgesetz 2010 (§ 14 TP 24 GebG)

geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025

Inhaltsverzeichnis der GebR 2025

Wortlaut laut Findok

10.23. Verfahren nach dem Sprengmittelgesetz 2010 (§ 14 TP 24 GebG) 10.23.1. Gegenstand der Gebühr Rz 840: In der Tarifpost 24 werden Erledigungsgebühren für verschiedene Verfahren nach dem SprG festgelegt. Rz 841: Die Tarifpost 24 ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2023 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2023 gestellt werden. 10.23.2. Höhe der Gebühr Rz 842: | Erledigungsgebühr § 14 Tarifpost 24 Abs. 1 GebG | Pauschalbetrag | Z 1 | Allgemeine Herstellungsbefugnis gemäß §§ 13 bis 15 SprG | 245 Euro | - | Z 2 | Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für die Herstellung sowie des Stellvertreters gemäß § 16 Abs. 2 SprG | 35 Euro | - | Z 3 | Erzeugungsgenehmigung gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 SprG | 45 Euro | - | Z 4 | Handelsbefugnis gemäß den §§ 19 und 20 SprG | 140 Euro | - | Z 5 | Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel gemäß § 21 Abs. 2 SprG | 35 Euro | - | Z 6 | Sprengmittelschein gemäß § 22 in Verbindung mit § 24 oder § 25 SprG | 40 Euro | 20 Euro | Z 7 | Schießmittelschein gemäß § 23 in Verbindung mit § 24 oder § 25 SprG | 40 Euro | 20 Euro | Z 8 | Bewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel gemäß § 26 Abs. 4 SprG | 40 Euro | 20 Euro | Z 9 | Bewilligung der Verbringung, Ein- und Durchfuhr für Schieß- und Sprengmittel gemäß §§ 29 bis 32 SprG | 35 Euro | - | Z 10 | Genehmigung eines Lagers sowie Änderung eines bestehenden Lagers gemäß § 34 in Verbindung mit § 35 SprG | 110 Euro | - | Z 11 | Bewilligung der Herstellung von Sprengstoffen in Mischladegeräten gemäß § 36 SprG | 260 Euro | - Rz 843: Erfolgt die Ausstellung der in Abs. 1 Z 6 bis 8 genannten Schriften durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Schrift ein Pauschalbetrag zu. 10.23.3. Befreiungen Rz 844: Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 24 Abs. 4 und 5 GebG Befreiungen von § 14 Tarifpost 2 (Amtliche Ausfertigungen), Tarifpost 6 (Eingaben), Tarifpost 7 (Protokolle) und Tarifpost 14 (Zeugnisse) sowie von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor. 10.23.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 845: Die Gebührenschuld für Schriften nach Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe. Rz 846: Gebührenschuldner für diese Erledigungsgebühr ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird. Randzahlen 847 bis 859: derzeit frei

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.288.445
GZ der Erstfassung
2025-0.125.283
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 24/2025
Stammnummer
83420
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF