Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 860–867
10.24. Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§ 14 TP 25 GebG)
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
10.24. Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§ 14 TP 25 GebG)
10.24.1. Gegenstand der Gebühr
Rz 860:
In der Tarifpost 25 werden Pauschalgebühren für verschiedene Anträge im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten iSd Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegt.
Rz 861:
Die Tarifpost 25 ist auf Anträge bzw. Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2023 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Anträge bzw. Ansuchen nach dem 30. September 2023 gestellt werden.
10.24.2. Höhe der Gebühr
Rz 862:
Antragsgebühr § 14 Tarifpost 25 Abs. 1 GebG
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Z 1
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Antrag auf Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für
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lit. a
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lebende Tiere des Anhangs A (Säugetiere und Vögel)
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45 Euro
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lit. b
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sonstige lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs A
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15 Euro
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lit. c
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lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs B oder C
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15 Euro
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lit. d
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tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten
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45 Euro
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lit. e
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Exemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten
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45 Euro
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lit. f
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tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
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10 Euro
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Z 2
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Antrag auf Erteilung von Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen oder Musikinstrumentenbescheinigungen für Tiere und Pflanzen des Anhangs A, B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97
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45 Euro
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Erneute Ausstellung wegen Verlust oder Diebstahl Abs. 2
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Gebühr nach Abs. 1 + 10%
Rz 863:
Die Antragsgebühr für beantragte Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Abs. 1 ist je beantragter Art zu entrichten.
10.24.3. Befreiungen
Rz 864:
Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 24 Abs. 7 GebG eine Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor. Darüber hinaus finden sich in § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 26 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24 GebG Befreiungen von der Eingaben- und Zeugnisgebühr.
Rz 865:
Die im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung persönlich befreit. Diese Einrichtungen sind unter https://cites.org/eng/common/reg/si/AT abrufbar.
10.24.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
Rz 866:
Die Gebührenschuld für Anträge nach Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.
Rz 867:
Gebührenschuldner für diese Antragsgebühr ist derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.
Randzahlen 868 bis 999: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 24 Abs. 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 25 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- VO 338/97, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF