Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 573–576
10.10. Waffendokumente (§ 14 TP 11 GebG)
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
10.10. Waffendokumente (§ 14 TP 11 GebG)
10.10.1. Gegenstand, Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge
Rz 570:
Erfolgt die Ausstellung eines Waffendokuments durch eine Behörde des Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Waffendokument ein Pauschalbetrag zu.
Rz 571:
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Waffenbesitzkarte § 14 TP 11 Abs. 1 GebG
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Pauschalbetrag
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Z 1
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Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
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74,40 Euro
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56,20 Euro
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lit. a
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sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich
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43 Euro
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99,20 Euro
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lit. b
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sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlich
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43 Euro
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99,20 Euro
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Waffenpass § 14 TP 11 Abs. 2 GebG
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Z 1
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Ausstellung eines Waffenpasses
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118,40 Euro
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100,20 Euro
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lit. a
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sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich
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87 Euro
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187,20 Euro
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lit. b
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sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlich
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87 Euro
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187,20 Euro
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Z 2
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Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D
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118,40 Euro
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100,20 Euro
10.10.2. Befreiungen
Rz 572:
Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des § 14 TP 6 GebG befreit.
Die Ausstellung der in § 14 TP 11 Abs. 1 und 2 GebG genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
10.10.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
Rz 573:
Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Waffendokuments durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Waffendokuments eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Behörde darf das Waffendokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
10.10.4. Rückzahlung der Vorauszahlung der Erledigungsgebühr
Rz 574:
Entsteht keine Gebührenschuld für die Gebühr, ist die Vorauszahlung durch das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu erstatten. Eine Rückerstattung der Gebühr durch die für die Ausstellung der Waffendokumente zuständige Behörde darf mangels Zuständigkeit nicht erfolgen.
Rz 575:
Wird das Ansuchen auf Ausstellung eines Waffendokuments ab- bzw. zurückgewiesen, ist im Bescheid über Folgendes zu informieren:
"Wurde Ihr Antrag ab- bzw. zurückgewiesen und haben Sie eine Vorauszahlung an die Behörde geleistet, können Sie beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten die Rückzahlung der bezahlten Gebühr beantragen. Bitte beachten Sie, dass der Rückzahlungsantrag schriftlich (nicht per E-Mail) zu stellen ist und Folgendes zu beinhalten hat:
Unterlagen, mit denen die Zahlung der Gebühren belegt werden kann
Geschäftszahl des Verfahrens und Datum der Antragstellung
Behörde, die die Gebühren eingehoben hat
Bankverbindung des Antragstellers
Name, Adresse, Unterschrift des Antragstellers"
Rz 576:
Schriftliche Anträge auf Rückzahlung der Vorauszahlung, die bei der für die Ausstellung der Reisedokumente zuständigen Behörde eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an das Finanzamt Österreich postalisch weiterzuleiten.
Randzahlen 577 bis 589: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG, Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF