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Findok · Richtlinien

GebR 2025 Rz 496–498

10.6.2. Mehrere Protokolle in einer Schrift

geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025

Inhaltsverzeichnis der GebR 2025

Wortlaut laut Findok

10.6.2. Mehrere Protokolle in einer Schrift Rz 496: Enthält ein Bogen mehrere in sich abgeschlossene Protokolle, zu denen auch die jeweils maßgeblichen Unterschriften gehören, so ist die Gebühr für jedes Protokoll für sich zu entrichten. Für eingabeersetzende Protokolle, die mehrere Anträge enthalten, gelten darüber hinaus die Ausführungen zu § 7, § 12 Abs. 1 GebG (siehe Rz 112 ff und Rz 437 ff). 10.6.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner 10.6.3.1. Entstehen der Gebührenschuld Rz 497: Die Gebührenschuld entsteht für Protokolle nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 GebG gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird und für Protokolle nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 GebG im Zeitpunkt der Unterzeichnung (siehe Rz 138 ff). 10.6.3.2. Gebührenschuldner Rz 498: Gebührenschuldner ist gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG derjenige, in dessen Interesse das Protokoll verfasst wird (siehe Rz 179 ff). Bei Protokollen nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 2 GebG ist derjenige Gebührenschuldner, der das Verfahren in Gang gesetzt hat. Bei Protokollen über eine Versammlung der Gesellschafter einer GmbH ist neben den Gesellschaftern auch die Gesellschaft selbst Gebührenschuldner (VwGH 18.3.1965, 1814/64); gleiches gilt für das Protokoll einer Hauptversammlung einer AG, das jedenfalls auch im Interesse der Aktionäre gelegen ist (VwGH 7.10.1993, 93/16/0018). Randzahlen 499 bis 509: derzeit frei

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.288.445
GZ der Erstfassung
2025-0.125.283
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 24/2025
Stammnummer
83420
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF