Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 496–498
10.6.2. Mehrere Protokolle in einer Schrift
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
10.6.2. Mehrere Protokolle in einer Schrift
Rz 496:
Enthält ein Bogen mehrere in sich abgeschlossene Protokolle, zu denen auch die jeweils maßgeblichen Unterschriften gehören, so ist die Gebühr für jedes Protokoll für sich zu entrichten. Für eingabeersetzende Protokolle, die mehrere Anträge enthalten, gelten darüber hinaus die Ausführungen zu § 7, § 12 Abs. 1 GebG (siehe Rz 112 ff und Rz 437 ff).
10.6.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
10.6.3.1. Entstehen der Gebührenschuld
Rz 497:
Die Gebührenschuld entsteht für Protokolle nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 GebG gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird und für Protokolle nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 GebG im Zeitpunkt der Unterzeichnung (siehe Rz 138 ff).
10.6.3.2. Gebührenschuldner
Rz 498:
Gebührenschuldner ist gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG derjenige, in dessen Interesse das Protokoll verfasst wird (siehe Rz 179 ff).
Bei Protokollen nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 2 GebG ist derjenige Gebührenschuldner, der das Verfahren in Gang gesetzt hat.
Bei Protokollen über eine Versammlung der Gesellschafter einer GmbH ist neben den Gesellschaftern auch die Gesellschaft selbst Gebührenschuldner (VwGH 18.3.1965, 1814/64); gleiches gilt für das Protokoll einer Hauptversammlung einer AG, das jedenfalls auch im Interesse der Aktionäre gelegen ist (VwGH 7.10.1993, 93/16/0018).
Randzahlen 499 bis 509: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF