Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 510–513
10.7. Einreise- und Aufenthaltstitel (§ 14 TP 8 GebG)
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
10.7. Einreise- und Aufenthaltstitel (§ 14 TP 8 GebG)
10.7.1. Gegenstand der Gebühr
Rz 510:
Gegenstand dieser Bestimmung sind Einreisetitel (Visum für den längerfristigen Aufenthalt), Aufenthaltstitel (befristete und unbefristete Aufenthaltstitel), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Anmeldebescheinigung; Bescheinigung des Daueraufenthalts; Daueraufenthaltskarte; Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers), sonstige Schriften nach NAG (Lichtbildausweis für EWR-Bürger) sowie sonstige Schriften nach FPG (Karte für Geduldete; Identitätskarte für Fremde).
Von der Bestimmung ebenfalls umfasst ist die Amtshandlung der Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten. Davon ausgenommen sind Amtshandlungen im Verfahren zur Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV".
10.7.2. Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge
Rz 511:
Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 4, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a oder einer Schrift gemäß Abs. 4c durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu.
Erfolgt die Abnahme der Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.
Rz 512:
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Einreisetitel § 14 TP 8 GebG
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Pauschalbetrag
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Abs. 1
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Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen ab 6 Jahren
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150 Euro
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-
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Abs. 1a
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Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter 6 Jahren
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75 Euro
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-
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Aufenthaltstitel § 14 TP 8 GebG
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Abs. 4
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Erteilung, Ausfolgung und Neuausstellung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland
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Z 1
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auf Antrag
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lit. a
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befristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 12 NAG)
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20 Euro
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20 Euro
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bei Kindern unter 6 Jahren
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50 Euro
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lit. b
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unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG)
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70 Euro
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35 Euro
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bei Kindern unter 6 Jahren
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100 Euro
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Z 2
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von Amts wegen
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140 Euro
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35 Euro
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Abs. 4a
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Ausstellung
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Z 1
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einer Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 9 Abs. 2 Z 1 NAG)
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15 Euro
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3 Euro
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Z 2
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einer Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG)
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56 Euro
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35 Euro
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Abs. 4b
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Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen
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20 Euro
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20 Euro
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Abs. 4c
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Ausstellung
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Z 1
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einer Karte für Geduldete (§ 46a FPG)
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26,30 Euro
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26,30 Euro
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Z 2
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einer Identitätskarte für Fremde (§ 94a FPG)
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56 Euro
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35 Euro
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Z 3
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eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG)
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56 Euro
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35 Euro
Rz 513:
Bei Vorlage von ausländischen Schriften durch den Antragsteller siehe Rz 120 ff (amtlicher Gebrauch).
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 8 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 46a FPG, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 94a FPG, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- Art. 50 EUV, EU-Vertrag, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF