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Findok · Richtlinien

GebR 2025 Rz 66–69

3.1.2.3. Abfuhr (§ 3 Abs. 2 Z 2 GebG)

geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025

Inhaltsverzeichnis der GebR 2025

Wortlaut laut Findok

3.1.2.3. Abfuhr (§ 3 Abs. 2 Z 2 GebG) Rz 66: Die in einem Kalendervierteljahr entrichteten Gebühren sind von der (einhebenden) Behörde (auch Unternehmen, denen durch Gesetz behördliche Aufgaben übertragen wurden, sind "funktionell" Behörden iSd GebG, siehe Rz 414) bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats (somit jeweils bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Jänner) an das Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten abzuführen (siehe Rz 6). Rz 67: Von den entrichteten Gebühren sind die im § 14 TP 6 Abs. 3 lit. a, c und d (siehe Rz 441), TP 8 Abs. 6 (siehe Rz 512), TP 9 Abs. 5 (siehe Rz 536), TP 16 Abs. 5 (siehe Rz 716), TP 20 Abs. 6 (siehe Rz 762), TP 21 Abs. 9 (siehe Rz 782), TP 22 Abs. 7 (siehe Rz 802) und TP 24 Abs. 6 GebG (siehe Rz 842) angeführten Pauschalbeträge für die Ermittlung des zu überweisenden Betrages abzuziehen, da die Pauschalbeträge im Gebührensatz der jeweiligen Schrift bzw. Amtshandlung enthalten sind. Beispiel: Für die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ist eine Erledigungsgebühr in Höhe von 30 Euro zu entrichten. Erfolgt die Ausstellung dieses Ausweises durch eine Behörde eines Landes, steht dieser je Ausweis ein Pauschalbetrag von 30 Euro zu. Dieser Pauschalbetrag ist bereits in der Erledigungsgebühr in Höhe von 30 Euro enthalten. Der Gebührenschuldner muss für die Ausstellung des Ausweises daher 30 Euro entrichten. Diese Erledigungsgebühr verbleibt somit zu 100% beim Land. Rz 68: Auf dem Zahlungs- oder Überweisungsbeleg sind der Gesamtbetrag der entrichteten Gebühren, der Gesamtbetrag der Pauschalbeträge sowie der abzuführende Nettobetrag anzuführen. Rz 69: Hat die Behörde zu Unrecht eine Gebühr inklusive Pauschalbeträgen eingehoben und wird die Gebühr vom Finanzamt Österreich zurückgezahlt (siehe Rz 76), ist nach Verständigung durch das Finanzamt Österreich der eingehobene Pauschalbetrag bei der nächsten Überweisung an das Finanzamt Österreich abzuführen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.288.445
GZ der Erstfassung
2025-0.125.283
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 24/2025
Stammnummer
83420
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF