Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 1349–1352
27.3.2.3. Zusammenfassung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Kurzdarstellung
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
27.3.2.3. Zusammenfassung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Kurzdarstellung
Rz 1349:
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Vertragsinhalt
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Bemessungsgrundlage
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Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte)
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Bestimmte Dauer:
Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen X bestimmte Zeit + einmalige Leistungen (insgesamt maximal 18 Jahre)
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Vertrag auf unbestimmte Zeit (ohne beidseitigen Kündigungsverzicht)
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Unbestimmte Dauer:
Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen X 3 + einmalige Leistungen
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Vertrag auf unbestimmte Zeit mit einseitigem Kündigungsverzicht auf bestimmte Zeit; anderer Vertragspartner kann jederzeit kündigen
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Unbestimmte Dauer
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Vertrag auf unbestimmte Zeit mit zweiseitigem Kündigungsverzicht von (verschiedener) bestimmter Zeit
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Bestimmte Dauer iHv so vielen Jahren, als vom zweiseitigen Kündigungsverzicht umfasst + unbestimmte Dauer (insgesamt maximal 21 Jahre)
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Vertrag auf bestimmte Zeit mit einseitigem Kündigungsverzicht auf bestimmte, kürzere Zeit; anderer Vertragspartner kann nicht kündigen; nach Ende des Verzichtes ist die Kündigung jederzeit möglich
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Bestimmte Dauer iHv so vielen Jahren, als vom einseitigen Kündigungsverzicht umfasst + unbestimmte Dauer (insgesamt maximal 21 Jahre)
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Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte); Verlängerung um eine weitere bestimmte Zeit, wenn das Vertragsverhältnis nach Ablauf der bestimmten Zeit nicht beendet wird
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Bestimmte Dauer + bestimmte Dauer (insgesamt maximal 18 Jahre)
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Vertrag auf bestimmte Zeit (keine Kündigungsrechte); Verlängerung auf unbestimmte Zeit, wenn das Vertragsverhältnis nach Ablauf der bestimmten Zeit nicht beendet wird
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Bestimmte Dauer + unbestimmte Dauer (insgesamt maximal 21 Jahre)
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Vertrag auf bestimmte Zeit; ein oder beide Vertragspartner können jederzeit unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist kündigen
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Unbestimmte Dauer
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Vertrag auf bestimmte Zeit; ein Vertragspartner verzichtet auf sein Kündigungsrecht und der andere Vertragspartner kann nur bei Vorliegen eng abgegrenzter Kündigungsgründe (zB § 30 Abs. 2 MRG, außerordentliche Kündigungsgründe) kündigen
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Bestimmte Dauer
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Vertrag auf bestimmte Zeit von über 18 Jahren
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Bestimmte Dauer von maximal 18 Jahren
27.3.3. Entstehen der Gebührenschuld und Gebührenschuldner
Rz 1350:
Bestandverträge sind zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte.
Rz 1351:
Zum Entstehen der Gebührenschuld siehe § 16 GebG (Rz 1050 ff).
Rz 1352:
Zum Gebührenschuldner siehe § 28 GebG (Rz 1176 ff).
Normen und Schlagworte
- § 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 28 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 30 Abs. 2 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF