Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 514–515
10.7.3. Befreiungen
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
10.7.3. Befreiungen
Rz 514:
Gebührenfrei ist
nach § 14 TP 8 Abs. 2 Z 1 GebG der Antrag auf Erteilung eines Visums für
Forscher aus Drittstaaten, die sich iSd Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen und
begünstigte Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG)
nach § 14 TP 8 Abs. 2 Z 2 GebG
die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Abs. 1 und 1a, wenn dieser der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht sowie
Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht.
Nach § 14 TP 8 Abs. 5 GebG sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes die Erteilung und Neuausstellung von Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, die Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a und Schriften gemäß Abs. 4c befreit.
10.7.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
Rz 515:
Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 14 TP 8 Abs. 1 und 1a GebG entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.
Die Gebührenschuld entsteht bei Aufenthaltstiteln im Zeitpunkt der Hinausgabe der Schrift. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Schrift ausgestellt wird.
Bei Abnahme der Daten nach Abs. 4b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11 Abs. 1 Z 3 GebG und für die Person des Gebührenschuldners § 13 Abs. 1 Z 3 GebG anzuwenden.
Die Behörde darf auf Antrag erteilte Aufenthaltstitel (Abs. 4 Z 1), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Abs. 4a), ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Dokumentationen von Amts wegen ausgestellt werden, sowie Schriften gemäß Abs. 4c nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
Randzahlen 516 bis 529: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 Abs. 1 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 8 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 2 Abs. 4 Z 11 FPG, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF