Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 762–769
10.19. Zivilluftfahrtwesen (§ 14 TP 20 GebG)
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
10.19. Zivilluftfahrtwesen (§ 14 TP 20 GebG)
10.19.1. Gegenstand der Gebühr
Rz 760:
In der Tarifpost 20 werden Erledigungsgebühren für verschiedene Verfahren des Zivilluftfahrtwesens nach dem LFG festgelegt.
Rz 761:
Die Tarifpost 20 ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 30. September 2022 gestellt werden, sowie auf Erledigungen anzuwenden, deren Ansuchen nach dem 30. September 2022 gestellt werden.
10.19.2. Höhe der Gebühr und Pauschalbeträge
Rz 762:
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Erledigungsgebühr § 14 TP 20 Abs. 1 GebG
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Pauschalbetrag
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Z 1
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Bewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß § 9 Abs. 2 LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum
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23 Euro
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6,50 Euro
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jedoch nicht mehr als
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115 Euro
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32,50 Euro
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Z 1a
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Allgemeine Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2a LFG
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115 Euro
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32,50 Euro
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Z 2
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Bewilligung des Abwerfens von Sachen gemäß § 133 Abs. 2 LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum
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43,90 Euro
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21,80 Euro
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jedoch nicht mehr als
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131,70 Euro
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65,40 Euro
Rz 763:
Die Höhe der Gebühr ergibt sich pro bewilligtem Ort und Zeitraum. Die Anzahl der bewilligten Luftfahrzeuge ist für die Ermittlung der Höhe der Gebühr ohne Relevanz.
Rz 764:
Die Höchstgebühr von 115 Euro ist für Bewilligungen für einen Ort und einen Zeitraum anzuwenden. Liegen Bewilligungen für mehrere Orte und mehrere Zeiträume vor, wird die Höhe der Gebühr dadurch nicht gedeckelt.
Beispiel 1:
Es werden je 10 Bewilligungen zur Außenlandung und Außenabflug für 6 verschiedene Orte beantragt. Die Höhe der Gebühr beträgt 690 Euro (6 x 115 Euro).
Beispiel 2:
Es wird je eine Bewilligung zur Außenlandung und Außenabflug für 10 verschiedene Orte beantragt. Die Höhe der Gebühr beträgt 230 Euro (10 x 23 Euro).
Rz 765:
Die Bewilligung eines alternativen Ortes oder Zeitraums (Ersatzort bzw. Ersatztermin) wird von der erteilten Bewilligung (Ursprungsort bzw. Ursprungstermin) mitumfasst.
Beispiel:
Es wird eine Außenlandung und einen Außenabflug am Wochenende des 23. und 24. März 2024 angesucht. Da die Wetterverhältnisse noch nicht feststehen, wird außerdem um eine Bewilligung für das Ersatzwochenende des 30. und 31. März 2024 angesucht.
Die Bewilligung für das Ersatzwochenende ist von der Bewilligung des ursprünglichen Wochenendes mitumfasst. Es fallen einmalig 23 Euro an.
Rz 766:
Erfolgt die Bewilligung durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Bewilligung ein Pauschalbetrag zu.
10.19.3. Befreiungen
Rz 767:
Neben den festgelegten Pauschalgebühren fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Aus diesem Grund sieht § 14 Tarifpost 20 Abs. 4 und 5 GebG Befreiungen von § 14 Tarifpost 6 GebG (Eingaben) sowie von den Verwaltungsabgaben des Bundes vor.
10.19.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner
Rz 768:
Die Gebührenschuld für die Schriften des § 14 Tarifpost 20 GebG entsteht mit deren Hinausgabe.
Rz 769:
Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Schrift ausgestellt wird.
Randzahlen 770 bis 779: derzeit frei
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 2 LFG, Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957
- § 9 Abs. 2a LFG, Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957
- § 133 Abs. 2 LFG, Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF