Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1350-L/02
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Kalenderjahre 1996 bis 1999 sowie Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1350-L/02vom 04.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch Mag. Bernhard Staudinger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom
30. Juni 2000, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Festsetzung eines
Säumniszuschlages für 1996 bis 1999 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben beträgt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in Schilling
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Betrag in Euro
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Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
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1996 - 1999
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221.850,00
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16.122,47
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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1996 - 1999
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23.664,00
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1.719,73
|
Säumniszuschlag
|
1996 - 1999
|
4.910,00
|
356.82
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Zeit vom 1.1.1996 bis
31.12.1999 wurde festgestellt, dass die an den wesentlich (75 %) beteiligten Gf.
bezahlten Vergütungen nicht in die Beitragsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien. Auf Grund dieser Feststellungen
wurde mit Abgabenbescheid vom 30.6.2000 der auf die
Geschäftsführerbezüge entfallende Dienstgeberbeitrag
(S 150.037,00) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (S 16.003,00) sowie
der auf beide Abgaben entfallende Säumniszuschlag (S 3.320,00)
nachgefordert.
Dagegen wurde durch den bevollmächtigten Vertreter
berufen. Der Gf. sei an der Rechtsmittelwerberin mit 75 %, also wesentlich
beteiligt. Er übe für die BwIn. die
Geschäftsführertätigkeit aus und verrechne einmal jährlich
mittels Honorarnote seine Leistungen. Diese orientiere sich am Ergebnis der
Gesellschaft und sei rein erfolgsabhängig. Die
Geschäftsführervergütung hänge nicht von der Arbeitsleistung
des Gf. ab, sondern werde "willkürlich aufgrund des
Unternehmensergebnisses" gestellt und sei nach wirtschaftlicher Betrachtung mit
einer Gewinnausschüttung vergleichbar. Der Gf. sei nicht wirklich in den
geschäftlichen Organismus eingegliedert, sondern kümmere sich nur um
einzelne Projekte. Er trage volles Unternehmerrisiko, weil seine Honorarnote
für die Geschäftsführung nur ergebnisabhängig sei und er
weder seine Arbeitskraft schulde noch weisungsgebunden sei. Seine Tätigkeit
sei in keinster Weise mit einem Dienstverhältnis vergleichbar.
In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes gab der
bevollmächtigte Vertreter mit Schreiben vom 22. Oktober 2000 bekannt, dass
die Entlohnung für das Jahr 1996 durch zwei Honorarnoten (Betrag
S 430.000,00) erfolgt sei. 1997 und 1998 seien die
Geschäftsführervergütungen mit je S 1,500.000,00 auf Grund
einer erfolgsabhängigen Berechnung ermittelt worden, wobei das dem Gf. zur
Verfügung gestellte Fahrzeug in der Geschäftsführervergütung
Berücksichtigung gefunden hätte. Die
Geschäftsführervergütung habe sich vom Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, das um die Abschreibung
bereinigt worden sei, errechnet. Die Auszahlung sei in unregelmäßigen
Tranchen je nach Liquidität der Gesellschaft und
Liquiditätserfordernis des Gf. erfolgt. Bei betrieblich veranlassten Reisen
seien die Bahn- bzw. Flug- bzw. Hotelkosten ersetzt worden. Die Kosten des KFZ
seien durch die Gesellschaft getragen worden und beim Gf. sei in der
Geschäftsführervergütung ein fiktiver Sachbezug
berücksichtigt worden. Schriftliche Verträge seien nicht
vorhanden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2001 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und verböserte den
Erstbescheid dahin, dass es unter Zugrundelegung der mit Schreiben vom
8. Oktober 2001 bekannt gegebenen Gf.-Vergütungen die Nachforderungen
an Dienstgeberbeitrag mit S 221.850,00 (S 4,930.000,00 x 4,5 %),
an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit S 23.664,00 (S 4,930.000,00 x
0,48 %) und an Säumniszuschlag mit S 4.910,00 (2 % von
S 245.514,00) festsetzte.
Durch den vom bevollmächtigten Vertreter eingebrachten
Vorlageantrag gilt das Rechtsmittel wiederum als unerledigt.
Mit Schreiben vom 5. November 2003 forderte der UFS die
Berufungswerberin auf, genau und an Hand des Zahlenwerkes der Buchhaltung
nachvollziehbar schriftlich darzustellen, wie die
Geschäftsführervergütung in den einzelnen Kalenderjahren jeweils
ermittelt wurde, wobei auch die entsprechenden Buchungsunterlagen in Fotokopie
anzuschließen sind. Weiters wurde die Rechtsmittelwerberin ersucht,
Ablichtungen der Aufwandskonten betreffend die
Geschäftsführervergütungen und die Verrechnungskonten mit dem
Geschäftsführer hinsichtlich der Kalenderjahre 1996 bis 1999
vorzulegen.
Dazu teilte der bevollmächtigte Vertreter mit, dass
die Geschäftsführungsvergütung 1996 mittels zweier Honorarnoten
für die Zeiträume I - IV/1996 und V - XII/1996 abgerechnet worden sei.
Für die Jahre 1997 bis 1999 sei die Geschäftsführervergütung
nach folgendem Schema mit Erstellung des Jahresabschlusses berechnet worden sei,
wobei eine Höchstgrenze von 1,5 Mio ATS vorgesehen gewesen sei.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuzüglich AFA
ergebe die Berechnungsbasis und hievon 50 % bzw. maximal
1,5 Mio ATS. Die Geschäftsführervergütung sei immer zur
Bilanzerstellung berechnet und über das Verrechnungskonto verbucht worden
und sei daher rein vom Ergebnis der GmbH abhängig. Angeschlossen waren nur
die Honorarnoten 1996 sowie Aufwands- und Verrechnungskonten betreffend den
Gf..
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998,
B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters
auch die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den
Erkenntnissen vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00
abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Abfertigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001,
2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal
der laufenden (zumindest jährlichen) Entlohnung. Ausgehend von diesen
Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2
leg. cit. zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Entscheidend sind die tatsächlichen
Verhältnisse. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG sprechendes Unternehmerwagnis ist nach den VwGH-Erk. vom 27.7.1999,
99/14/0136 und vom 20.11.1996, 96/15/0094 nur dann gegeben, wenn es sich auf die
Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht auf ein Wagnis
aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis auf Grund der
Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft noch der
Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Hiezu ist festzustellen, dass der Gf. folgende
Geschäftsführerbezüge ausbezahlt erhalten hat: 1996:
S 430.000,00, 1997 bis 1999 je: S 1,500.000,00. Die von der
Berufungswerberin in diesen Kalenderjahren erzielten Gewinne betrugen: 1996:
S 137.260,00, 1997: S 669.431,00, 1998: S 788.586,00 und 1999:
S 676.046,00. Die Behauptung, wonach sich die
Geschäftsführerentlohnung am Ergebnis der Gesellschaft orientiere und
rein erfolgsabhängig sei, ist nach den Ausführungen des VwGH in den
Erkenntnissen vom 24.10.2002, 2001/15/0062 und v. 27.8.2002, 2002/14/0068 nur
dann von Bedeutung, wenn ein konkret nachvollziehbarer Zusammenhang der
Bezüge mit den wirtschaftlichen Parametern der BwIn. zur Darstellung
gebracht wird. Trotz Aufforderung wurde keine an Hand des Zahlenwerkes der
Buchhaltung nachvollziehbare Berechnung vorgelegt, wie die
Geschäftsführerbezüge in den einzelnen Jahren genau ermittelt
wurden. Dass es an einem nachvollziehbaren Zusammenhang fehlt, geht auch aus der
Berufungsschrift hervor. Danach hängt die Vergütung des Gf. "nicht von
seiner Arbeitsleistung ab, sondern wird
willkürlich aufgrund des
Unternehmerergebnisses gestellt."
Entsprechend § 1014 ABGB ist die GmbH verpflichtet,
dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig,
Das österreichische GmbH-Recht 2/100). Aus den
Einkommensteuererklärungen des Gf. für die Kalenderjahre 1996 bis 1998
ist jedenfalls ersichtlich, dass ihm keine das 6 %ige Pauschale
übersteigenden Ausgaben bei den Einkünften aus selbständiger
Arbeit erwachsen sind. Laut Vorhaltsbeantwortung vom 22. Oktober 2000
wurden bei den betrieblich veranlassten Reisen die Bahn-, Flug- bzw. Hotelkosten
ohnehin ersetzt. Auch die Kosten des Kraftfahrzeuges wurden durch die BwIn.
getragen.
Bei diesem Sachverhalt liegt nach den Erk. d. VwGH vom 23.
4. 2001, 2001/14/0054, vom 23.4.2001, 2001/14/0052, vom 27.6.2001, 2001/15/0057,
vom 12.9.2001, 2001/13/0056 und vom 19.6.2002, 2002/15/0084 - 00086, kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer vor.
Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers
entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft lassen noch keinen
Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit von der
Tätigkeit des Geschäftsführers und damit auf ein ins Gewicht
fallendes Unternehmerwagnis zu (VwGH 12.9.2001, 2001/13/0203 und vom 27.2.2002,
2001/13/0103). Von solchen Schwankungen der Vergütungen könnte nur
dann auf ein Risiko des Geschäftsführers geschlossen werden, wenn ein
Zusammenhang zwischen diesen Schwankungen und wirtschaftlichen Parametern
(insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg) der Gesellschaft besteht, was hier
weder behauptet wird, noch der Fall ist. Vom Geschäftsführer frei
verfügte Änderungen der Höhe seiner Bezüge haben mit einem
Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein (VwGH
19.12.2001, 2001/13/0086).
Unbestritten ist, dass laut den Buchhaltungsunterlagen
(Konto Geschäftsführergehälter) die
Geschäftsführervergütungen jährlich abgerechnet wurden,
wobei auf dem Verrechnungskonto diverse Entnahmen aufscheinen. Derartiges steht
nach der Rechtsprechung des VwGH der Annahme einer "laufenden Entlohnung" nicht
entgegen (vgl. Erk. 29.1.2002, 2001/14/0167 u.v. 30.10.2003,
2003/15/0072).
Auch kann bei den vom Geschäftsführer zu
erfüllenden Aufgaben (Geschäftsführertätigkeit laut
Firmenbuch mit einer halbjährlichen Unterbrechung seit 30.3.1990) die
faktische Eingliederung in den betrieblichen Ablauf in organisatorischer
Hinsicht nicht bestritten werden. Nach dem VwGH-Erk. 12.9.2001, 2001/13/0180
spricht nämlich die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
für diese Eingliederung.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 8.
November 2001 zu Recht ausführte, betrug die gesamte
Geschäftsführervergütung im Prüfungszeitraum nicht wie im
angefochtenen Bescheid zugrundegelegt S 3,334.157,00, sondern
S 4,930.000,00 (1996: S 430.000,00, 1997, 1998 und 1999 je
S 1,500.000,00). Der Dienstgeberbeitrag in Höhe von 4,5 % dieser
Bemessungsgrundlage beträgt daher S 221.850,00 und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag in Höhe von 0,48 % wird mit S 23.664,00
festgesetzt. Somit erhöht sich auch der 2 %ige Säumniszuschlag auf
S 4.910,00 (2 % von S 221.850,00 + S 23.664,00).
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Rz Linz, 4. Februar 2004:
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1350-L/02
- Stammnummer
- 8342
- Gültig
- 04.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF