Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0301-W/04
Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Vaters oder der Großeltern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0301-W/04vom 24.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Gloß, Dr. Pucher, Mag. Leitner, Mag. Schweinzer,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend
Rückforderung hinsichtlich der Familienbeihilfe für die Tochter
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht
bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag verpflichtete
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) zur Zahlung des für die Zeit vom
August 2000 bis Feber 2003 errechneten Rückforderungsbetrages.
Begründend führte das Finanzamt aus, es bestehe
ab August 2000 kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil der Bw. ab 28. Juli
2000 mit seiner Tochter nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe.
Der Bw. beantragte mit der erhobenen Berufung die
ersatzlose Behebung des Bescheides mit folgender Begründung:
Seine Tochter entstamme der mit der Kindesmutter
geschlossenen Ehe. Am 24. Juni 1998 sei die Kindesmutter verstorben. Die
Ehewohnung sei bei den mütterlichen Großeltern gewesen. Sowohl der
Bw. als auch die Tochter hätten beide im Haus der mütterlichen
Großeltern gelebt. Auf dem Grundstück befänden sich zwei
Häuser, wobei in einem auch die Eltern seiner Gattin gewohnt hätten
und im anderen der Bw. mit seiner Gattin samt der Tochter. Der Bw. sei
berufstätig und sei ganztägig mit dem LKW unterwegs gewesen. Untertags
sei die Minderjährige in der Schule gewesen und hätten sich die
Großeltern um die Enkeltochter gekümmert. Am Abend nach
Arbeitsschluss und an Wochenenden und Feiertagen habe sich natürlich der
Bw. um die Tochter gekümmert.
Ende des Jahres 2000 sei der Bw. ausgezogen und sei vorerst
die Tochter bei ihm gewesen, sie habe aber dann doch lieber in der gewohnten
Umgebung bleiben wollen, so dass sie überwiegend bei den mütterlichen
Großeltern verblieben sei. Die Familienbeihilfe sei dann direkt an die
mütterlichen Großeltern und zwar auf das Konto des Großvaters
überwiesen worden. Es seien monatlich überwiesen worden:
€ 218,00; die Handygebühren für die Tochter in Höhe von
€ 50,000 seien bezahlt worden; der Bausparvertrag mit
€ 80,00 im Monat, sowie sämtliche Schulsachen, Schulkleidung
für die Hauswirtschaftsschule und Zuwendungen für die laufenden
Bedürfnisse verschiedener Höhe.
Allein für den in der
Schule notwendigen Computer habe der Bw. € 900,00 bezahlt, sowie auch
einen Sommerurlaub in Kroatien, welchen er mit seiner Tochter über eine
Zeitspanne von 14 Tagen verbracht habe. Im Übrigen befinde sich die
Tochter zum Teil beim Bw. und während der Schulzeit im Wesentlichen bei den
Großeltern. An den Wochenenden und in den Ferien im Wesentlichen beim Bw.
Dass die Obsorge nach wie vor
dem Bw. zukomme, ergebe sich aus dem Akt P ... des BG ..., wobei die
Obsorge den mütterlichen Großeltern nicht zuerkannt worden sei.
Daraus ergebe sich aber auch,
dass diese keinen Anspruch auf die Familienbeihilfe haben und daher der
Kindesvater (Bw.) als Obsorgeberechtigter und Verpflichteter auch zu Recht die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag geltend gemacht hat.
Bei richtiger
Tatsachenfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher das
Finanzamt keinesfalls zu einer Rückforderung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages kommen sollen.
Im Zusammenhang mit dem
Aussetzungsantrag wies der Bw. darauf hin, dass die Obsorge nach wie vor beim
Bw. liege, dieser auch wesentliche Ausgaben für die Minderjährige
tätige und die Minderjährige auch erhebliche Zeit gemeinsam mit dem
Bw. beim Bw. verbringe.
Das Finanzamt richtete
nachstehenden Vorhalt an den Bw.:
"Sie sind nach Auskunft der
Meldedatei seit August 2000 nach B... verzogen. Ihre Tochter ... ist aufrecht
seit Geburt in ... [Anschrift der mütterlichen Großeltern] gemeldet.
Ihrem Berufungsschreiben ist zu entnehmen, dass (die Tochter) nur sporadisch in
B... aufhältig war, sonst aber überwiegend im Haushalt der
Großeltern verblieben ist. Für die Zuerkennung der
Familienbeihilfe ist nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 die
Haushaltszugehörigkeit des Kindes ausschlaggebend, das heißt, dass
das Kind im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel
entsprechend bedacht und der Obsorge teilhaftig ist. Für die
Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die
Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht hingegen das
Erziehungsrecht. Die von Ihnen im Berufungsschreiben erwähnte gerichtliche
Obsorge ist daher für den Beihilfenanspruch nicht allein ausschlaggebend.
Der Familienbeihilfenanspruch knüpft nach § 2 Abs. 5
FLAG 1967 primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes und erst
subsidiär an die überwiegende Unterhaltsleistung. Die
rückwirkende Beantragung der Familienbeihilfe durch den Großvater
wird unter anderem damit begründet, dass die Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Enkelkind auch aus der Berufstätigkeit des
Vaters (LKW-Fahrer und dadurch längere Abwesenheiten) abzuleiten und eine
Betreuung des Enkelkindes zu gewährleisten war. Die finanziellen
Zuwendungen des Vaters sind daher nicht vorrangig für den
Familienbeihilfenanspruch maßgebend. Um Stellungnahme wird
gebeten."
Die Stellungnahme lautet wie
folgt:
"Richtig ist, dass ich nach
B... verzogen bin. Meine Tochter ist teilweise bei mir aufhältig gewesen,
wir haben auch miteinander Urlaube verbracht, sowie überhaupt in den Ferien
einen Großteil der Zeit miteinander verbracht. Die
Familienbeihilfe wurde an die mütterlichen Großeltern weitergegeben,
sowie zusätzlich ein Unterbeitrag und wurden zusätzlich Kosten
für die Minderjährige getragen, so deren Handy-Rechnung,
sämtliche Einkäufe für die Schule, Kleidung, etc. Die
Antragstellung des mütterlichen Großvaters auf nachträgliche
Zuweisung der Familienbeihilfe ist daher überhaupt nicht gerechtfertigt,
weil ihm diese sowieso zugekommen ist und zusätzlich zur Familienbeihilfe
noch ein Unterhalt geleistet und auch noch Sachaufwendungen getätigt
wurden. Damit besteht aber kein Rechtsgrund des mütterlichen
Großvaters nachträglich noch zu begehren eine Zuweisung der
Familienbeihilfe, weil er sie bereits erhalten hat."
In der Folge wurden unter
Bezugnahme auf das Ergänzungsersuchen Kontoauszüge betreffend die
Telefonaufwendungen, eine Aufstellung der Einzelumsätze bei der Bank
betreffend die Bausparkasseneinzahlungen und die Überweisungen an den
mütterlichen Großvater übermittelt.
Die die Berufung abweisende
Berufungsvorentscheidung enthält nach Wiedergabe der Bestimmungen des
§ 2 FLAG 1967 folgende Ausführungen:
"Ihre Tochter lebt seit 28.7.2000 nicht mehr mit Ihnen im
gemeinsamen Haushalt. Sie ist bei den mütterlichen Großeltern
wohnhaft und somit bei diesen haushaltszugehörig, wonach auch diese
den Anspruch auf Familienbeihilfe geltend machen können, da die
gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 1, 2 und 3
erfüllt werden. Der in Ihrem Berufungsschreiben erwähnte
sporadische Aufenthalt bei Ihnen in B... begründet somit keinen
Familienbeihilfenanspruch. In Ihrer Berufung weisen Sie außerdem
darauf hin, dass Sie als Obsorgeberechtigter zu Recht die Familienbeihilfe und
den Kinderabsetzbetrag geltend gemacht haben. Gemäß der
Rechtsprechung des VwGH Z. 336/70 ist für die Beurteilung der
Haushaltszugehörigkeit ausschließlich die Tatsache der Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht dagegen das Erziehungsrecht.
In Ihrem Berufungsschreiben teilen Sie mit, dass Sie die
Familienbeihilfe direkt an die mütterlichen Großeltern (auf das Konto
des [Großvaters]) überwiesen haben. Außerdem noch die
Handyrechnung und den Bausparvertrag für Ihre Tochter bezahlt haben.
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH Z. 85/14/0130 hat eine
Person, die die Unterhaltskosten für nicht zu ihrem Haushalt gehörende
Kinder trägt nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere
Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit der Kinder Anspruch hat.
Bezieht der Kostenträger die Familienbeihilfe dennoch, so ist dieser Bezug
ein unrechtmäßiger, der gem. § 26 FLAG
zurückzufordern ist. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass der Bezieher der Familienbeihilfe diese den Kindern bzw. der Person, zu
deren Haushalt die Kinder gehören, zur Gänze überwiesen hat.
Auf Grund der gesetzlichen Lage
haben Sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, da Ihre Tochter nicht bei Ihnen
haushaltszugehörig ist und auch die Kostentragung und Weiterleitung der
Familienbeihilfe keinen Rechtsanspruch begründen."
Der Vorlageantrag wurde mit der Begründung erstattet,
auch wenn kein Anspruch des Bw. bestehen sollte, habe dieser die
Familienbeihilfe an den mütterlichen Großvater überwiesen und
wäre dies sodann der Anspruchsberechtigte, somit sei dem
Anspruchsberechtigten dann jedenfalls die Familienbeihilfe zugekommen und
entbehre daher der Rückforderungsanspruch der Rechtsgrundlage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 26 FLAG 1967
bestimmt: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist.
Gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, für minderjährige Personen.
Gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im
Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Nach Abs. 5 dieser
Gesetzesbestimmung gehört ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Das Finanzamt hat in der oben
wiedergegebenen Berufungsvorentscheidung begründet, warum es zum Ergebnis
gelangt ist, der Bw. habe die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen. Ebenso wurde
im Sinne der zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 2 FLAG 1967
zutreffend dargelegt, dass eine Person, die die Unterhaltskosten für nicht
zu ihrem Haushalt gehörende Kinder trägt nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, wenn keine andere Person aus dem Titel der
Haushaltszugehörigkeit der Kinder Anspruch hat.
Durch die Einbringung des
Vorlageantrages kommt nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsvorentscheidung nunmehr die Wirkung eines
Vorhaltes zu. Aus jüngster Zeit sei beispielsweise auf das Erkenntnis vom
26.11.2002, 99/15/0165, verwiesen, in dem der Gerichtshof wörtlich
ausführt: "Da die Feststellungen der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt
gelten, wäre es Sache der Beschwerdeführer gewesen, sich im
Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser (in der Berufungsvorentscheidung auch
inhaltlich mitgeteilten) Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus
gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. hiezu das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1994, 93/17/0110, sowie vom 11.
Dezember 1987, 85/17/0019, mwN)."
Der Bw. ist den Feststellungen
der Berufungsvorentscheidung nicht entgegengetreten. Auf Basis der
Feststellungen der Berufungsvorentscheidung ist das Schicksal der Berufung
bereits entschieden: Die Tochter des Bw. gehörte zum Haushalt der
mütterlichen Großeltern. Die Aufenthalte der Tochter des Bw., welche
diese mit dem Bw. beim Bw. verbrachte - an Wochenenden und in den Schulferien -,
hoben die Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt der mütterlichen
Großeltern nicht auf, weil sich die Tochter nur vorübergehend
außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhielt (§ 2 Abs. 5
lit. a FLAG 1967). Im Hinblick auf die eigene Angabe des Bw., seine Tochter
habe sich während der Schulzeit im Wesentlichen bei den Großeltern
befunden und an den Wochenenden bzw. in den Ferien im Wesentlichen bei ihm, war
die Beurteilung im Vorhaltschreiben des Finanzamtes, dass sich die Tochter des
Bw. überwiegend im Haushalt der Großeltern aufhielt, zutreffend. Dass
diese Beurteilung zutraf, belegt die Antwort des Bw. in seiner Stellungnahme.
Darin ist lediglich die Rede davon, dass seine Tochter nach dem Wohnsitzwechsel
des Bw. nach B. teilweise bei ihm aufhältig war, von miteinander
verbrachten Urlauben und von in den Ferien miteinander verbrachter Zeit. Somit
wurde nicht einmal auf der Behauptungsebene vorgebracht, die Beurteilung des
Finanzamtes betreffend die Zugehörigkeit seiner Tochter zum Haushalt der
mütterlichen Großeltern sei unrichtig.
Wie sowohl der Stellungnahme
als auch dem Vorlageantrag zu entnehmen ist, stützt der Bw. seinen
Berufungsantrag auf folgende Rechtsmeinung: Eine Rückforderung der von ihm
bezogenen Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag entbehre der Rechtsgrundlage,
weil die Familienbeihilfe dem mütterlichen Großvater wegen der vom
Bw. vorgenommenen Überweisungen an diesen sowieso zugekommen sei.
Diese Rechtsmeinung steht im Widerspruch zu den obzitierten
Bestimmungen des FLAG; eine Ausnahmeregelung, die das Ansinnen des Bw. abdecken
würde, wurde vom Gesetzgeber nicht getroffen.
Dementsprechend führte der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 16.2.1988, Zl. 85/14/0130, aus:
Unbestritten ist, dass die
beiden minderjährigen Kinder des Bf seit Oktober 1978 zum Haushalt der
Kindesmutter und nicht zu dem des Bf gehören. Daraus folgt, dass die
belangte Behörde zu Recht der Tatsache keine Bedeutung beigemessen hat,
dass der Bf die von ihm bezogene Familienbeihilfe zur Gänze seiner
geschiedenen Ehegattin auf Grund des mit ihr abgeschlossenen
Unterhaltsvergleiches im Rahmen der gegenüber den beiden Kindern
bestehenden Unterhaltsverpflichtung überwiesen hat.
Auf Grund dieser eindeutigen
Gesetzeslage bzw. Judikatur bleibt für die vom Bw. vorgetragene Betrachtung
kein Raum.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wegen des diesbezüglich
erstatteten Berufungsvorbringens wird der Vollständigkeit halber Folgendes
aufgezeigt:
Bei Geldschulden handelt es
sich um Gattungsschulden. Geht man davon aus, dass die Überweisungen die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag beinhalteten, so blieb dem Bw.
nachstehende monatliche Unterhaltsbelastung (ohne nicht bezifferte Aufwendungen
für Schulsachen, Schulkleidung für die Hauswirtschaftsschule und
Zuwendungen für laufende Bedürfnisse):
|
monatliche Überweisung
|
€ 218,02
|
+ Handygebühren
|
€ 50,00
|
+ Bausparvertrag
|
€ 80,00
|
Zwischensumme
|
€ 348,02
|
- Familienbeihilfe samt KAB
|
- € 174,50
|
verbliebene monatliche
Unterhaltsbelastung
|
€ 173,52
Dieser Betrag
würde - unter der hier nicht gegebenen Voraussetzung, dass keine
andere Person im Sinne des § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967
anspruchsberechtigt wäre - nicht dazu führen, dass damit die
Unterhaltskosten für das 14jährige Kind (Schülerin)
überwiegend getragen werden. Der aus der vertretenen Rechtsmeinung
hervorleuchtenden Argumentation, der Bw. hätte im Falle der
Rückforderung seine Unterhaltsverpflichtung übererfüllt und er
wäre gegenüber den Großeltern mit gegebenem
Familienbeihilfenanspruch benachteiligt, kann nicht gefolgt werden.
Wien,
24. Feber 2004
Normen und Schlagworte
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0301-W/04
- Stammnummer
- 8340
- Gültig
- 24.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF