Findok · Erlässe & Informationen
09 1202/4-IV/9/02
Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, betreffend Kleinbusse
geltende FassungErlass09 1202/4-IV/9/02vom 24.01.2002
Wortlaut laut Findok
Mit Urteil vom 8. Jänner 2002, Rs
C-409/99, hat der EuGH aus Anlass der Prüfung der
Vorsteuerabzugsberechtigung der Kraftfahrzeuge Pontiac TransSport und Fiat
Ulysse entschieden, dass es einem Mitgliedstaat nach Artikel 17 Abs. 6 Unterabs.
2 der 6. EG-Richtlinie verwehrt ist, die Ausgaben für bestimmte
Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie (für
Österreich ist das der Zeitpunkt des Beitritts zur EU, somit der 1.
Jänner 1995) vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie für Ausgaben das Recht auf
Vorsteuerabzug nach ständiger auf einem Ministerialerlass beruhender Praxis
der Verwaltungsbehörden dieses Staates gewährt wurde.
Dies bedeutet, dass die Abgrenzung von
vorsteuerabzugsberechtigten Kleinbussen gegenüber nicht
vorsteuerabzugsberechtigten Personen- und Kombinationskraftwagen wieder nach der
Erlassregelung, wie sie zum 1. 1. 1995 bestanden hat (AÖFV Nr. 330/1987),
vorzunehmen ist. Nach dieser Regelung gilt Folgendes:
"Unter einem Kleinbus ist ein Fahrzeug zu verstehen, das
ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie
Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen
(einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Bei der Beurteilung der
Personenbeförderungskapazität ist nicht auf die tatsächlich
vorhandene Anzahl der Sitzplätze, sondern auf die aufgrund der Bauart und
Größe des Fahrzeuges maximal zulässige
Personenbeförderungsmöglichkeit abzustellen. Es ist auch
unmaßgebend, ob ein nach diesen Kriterien als Kleinbus anerkanntes
Fahrzeug Zwecken des Personentransportes oder des Lastentransportes dient oder
kombiniert eingesetzt wird."
Auch bei den Kleinlastkraftwagen ist die zum 1. 1. 1995 in
Geltung gestandene Verwaltungspraxis zu beachten. Kleinlastkraftwagen galten zum
1. 1. 1995 dann nicht als Personen- bzw. Kombinationskraftwagen, wenn sie die in
der Verordnung BGBl. Nr. 134/1993 festgelegten Kriterien erfüllten.
Diese Kriterien sind für die Anerkennung eines Fahrzeuges als
vorsteuerabzugsberechtigter Kleinlastkraftwagen wieder maßgebend.
Zur Frage der Anwendbarkeit der EuGH-Judikatur für
Zeiträume vor der Veröffentlichung des EuGH-Urteils ist Folgendes zu
bemerken:
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH können
Erstattungen von gemeinschaftswidrig erhobenen Abgaben mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung nur unter Beachtung der in
den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen festgelegten materiellen und
formellen Voraussetzungen verlangt werden, wobei diese jedoch nicht
ungünstiger gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die
nur innerstaatliches Recht betreffen und die Ausübung der durch die
Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich
machen oder übermäßig erschweren dürfen (siehe zB EuGH vom
22. 10. 1998, Rs C-10/97 bis C-22/97).
Daraus lässt sich für den österreichischen
Rechtsbereich Folgendes ableiten:
Das EuGH-Urteil ist so zu behandeln, wie eine
innerstaatliche höchstgerichtliche Rechtsprechung, die zB eine
gegenüber einer bisherigen Verwaltungspraxis abweichende Aussage trifft,
behandelt wird.
Das EuGH-Urteil ist somit in allen nicht
rechtskräftigen Fällen anzuwenden.
Einer Anregung auf Aufhebung des Bescheides
gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO kann im Falle von erheblichen Vorsteuern
(Anschaffungsvorsteuern; hingegen grundsätzlich nicht Vorsteuern aus
Betriebskosten) gefolgt werden.
Ebenso wie ein rein innerstaatliches
höchstgerichtliches Erkenntnis stellt auch das EuGH-Urteil keinen
Wiederaufnahmsgrund nach § 303 BAO dar.
24.
Jänner 2002 Für den Bundesminister: Mag. Scheiner
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 09 1202/4-IV/9/02
- Stammnummer
- 833
- Gültig
- 24.01.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF