Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0130-Z2L/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0130-Z2L/02vom 06.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Rechtsanwälte Dr. Franz Hitzenberger, Dr. Otto Urban, Mag. Andreas
Meissner, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
29. März 1999, GZ. 100/67184/98-14, betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
12. Jänner 1999, Zl. 100/67184/98-5-Vo, wurde dem nunmehrigen Bf. im
Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses gem. Art. 213 ZK, ein Abgabenbetrag
in Höhe von insgesamt ATS 750.230,00 (Zoll ATS 214.200,00,
Einfuhrumsatzsteuer ATS 171.705,00 und Tabaksteuer ATS 364.325,00)
vorgeschrieben. Als Grund für diese Vorschreibung führte das
Hauptzollamt Wien an, dass der Bf. im Zeitraum von Dezember 1995 bis Dezember
1998, 2000 Stangen Zigaretten erworben habe, obwohl dieser im Zeitpunkt des
Erwerbes gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen,
dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden seien. Dadurch
sei für den Bf. die Einfuhrzollschuld gem. Art. 202 Abs. 1 bis 3 ZK iVm
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG in der vorgeschriebenen Höhe entstanden.
Gegen diese bescheidmäßige Vorschreibung wurde
vom Rechtsvertreter des Bf., mit Eingabe vom 12. Februar 1999, fristgerecht
das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Gleichzeitig beantragte der Bf. in
dieser Eingabe die Aussetzung der Vollziehung. Dieser Aussetzungsantrag wurde
mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 26. Februar 1999 abgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das Hauptzollamt Wien auf
Grund des Ermittlungsergebnisses keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung habe. Weiters
würden keine Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorliegen.
Da somit die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Stattgabe der
Aussetzung nach Art. 244 ZK für das Hauptzollamt nicht vorliegen
würden, wies diese Behörde den gestellten Antrag ab. Dagegen wurde vom
Bf. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, mit Eingabe vom
8. März 1999 eingebracht. In dieser wird sinngemäß
ausgeführt, dass sich die Vorschreibung der Zollbehörde im
Wesentlichen auf die Zeugenaussagen des S. K. stütze. Diese Aussagen
würden jedoch nicht der Wahrheit entsprechen. So stimme einerseits der von
S. K. bekannt gegebene Termin betreffend der ersten Begegnung zwischen Herrn K.
und dem Bf. nicht, des weiteren seien die Angaben bezüglich der Verwendung
und der Innhabung eines PKW's des Bf. unzutreffend. Korrekterweise habe der Bf.
anstelle der von der Behörde behaupteten 2000 Stangen Zigaretten von S. K.
lediglich 40 Stangen bezogen. Zusätzlich beraube die Einhebung von Abgaben
in Höhe von ATS 750.000,00 den Bf. seiner Existenz. Im
gegenständlichen Fall, so führte der Bf. weiters aus, sei es
erforderlich den Ausgang des Strafverfahrens vor dem Landesgericht Wels
abzuwarten. Dort werde der Bf. beweisen, dass die Aussagen des S. K. falsch
seien. Dieser Eingabe wurden als Beweismittel Kopien von Lieferscheinen sowie
Auszüge aus dem KFZ-Zulassungsregister beigelegt.
Über diese Berufung wurde vom Hauptzollamt Wien,
mittels Berufungsvorentscheidung vom 29. März 1999,
Zl. 100/67184/98-14 abweisend entschieden. Begründend führte das
Hauptzollamt Wien aus, dass auf Grund der im Rechtsmittel vorgelegten Beweise
keinesfalls auszuschließen sei, dass bereits Kontakte zwischen S. K. und
dem Bf. vor dem Jahre 1996 stattgefunden hätten. Des weiteren würden
die Belege aus der KFZ-Kartei lediglich bis zum 14. Oktober 1996
zurückreichen. Diese Belege seien daher nicht geeignet Aufschluss
darüber zu geben, welches Fahrzeug der Bf. vor diesem Zeitpunkt angemeldet
hatte. Des weiteren komme den Aussagen von K. S insofern Glaubwürdigkeit
zu, als seine Angaben sowohl hinsichtlich der Tatzeiträume als auch der
weiterverkauften Tatmengen mit den bei ihm vorgefunden Aufschreibungen
übereinstimmen würden. Das Hauptzollamt Wien habe somit weiterhin
keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung. Auch würden keine Anhaltspunkte für einen
unersetzbaren Schaden vorliegen.
Mit Eingabe vom 19. April 1999 wurde gegen diese
Berufungsvorentscheidung eine Beschwerde als Rechtsbehelf der zweiten Stufe,
eingebracht. In dieser Eingabe wird im Wesentlichen auf die bereits
anlässlich der Berufung ausgeführten Vorbringen verwiesen.
Zusätzlich wies die Bf. darauf hin, dass eine Aussetzung bis zum Abschluss
des anhängigen Gerichtsverfahrens ökonomisch und sinnvoll sei.
Ergänzend brachte die Bf. vor, dass die Begründung in der ergangenen
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien unzutreffend sei. Durch die im
Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen sei bewiesen, dass S. K. zweimal die
Unwahrheit gesagt habe. Es sei daher verwunderlich, dass die Abgabenbehörde
diese Beweismittel ignoriere und noch immer von der Glaubwürdigkeit des
vorbestraften S.K. ausgehe. Die belastenden Aussagen des S. K. seien insofern
denkbar einfach, da dieser als etablierter Zigarettenschmuggler seine
Hauptabnehmer nicht preisgeben möchte.
Auf Grund einer Gesetzesänderung mit
1. Jänner 2003 ist für die Erledigung des noch unerledigten
Beschwerdeverfahrens der Unabhängige Finanzsenat zuständig. Es ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das anhängige
Beschwerdeverfahren ausschließliche das Aussetzungsverfahren
betrifft.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Hinsichtlich des, anlässlich des Rechtsmittels gegen
den Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 12. Jänner 1999, Zl:
100/67184/98-5-Vo gestellten Aussetzungsantrages ist primär auf Art. 244 ZK
und subsidär auf § 212a BAO zu verweisen. Gemäß Art.
244 ZK Satz 2 haben die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz
oder teilweise auszusetzen, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Aussetzbar ist
demnach die Einhebung einer Abgabe nur dann, wenn ihre Höhe mittelbar oder
unmittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt (Ritz,
BAO-Kommentar², § 212a, RZ 6). Ebenso ist dem Wortlaut des Art. 244 ZK
zu entnehmen, dass Voraussetzung für eine etwaige Aussetzung der
Vollziehung das Vorliegen einer angefochtenen Entscheidung ist. Ein nach Ergehen
der Berufungserledigung noch unerledigter Aussetzungsantrag ist jedenfalls als
unbegründet abzuweisen (siehe Ritz, BAO-Kommentar, § 212a, Tz 12; Ott,
ZGV 1987, H 5-6,36) bzw. kommt ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung eine
Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht (VwGH 10.4.1991, 91/15/0011;
29.6.1995, 95/15/0220; 27.3.1996, 93/15/0235; 3.10.1996, 96/16/0200).
Mit Gerichtsurteil des Landesgerichtes Wels vom
23. Juni 2003 wurde der Bf. gemäß
§ 214 FinStrG wegen
gerichtlicher Unzuständigkeit freigesprochen. In der Folge wurde der Bf.
vom Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz, mit
Strafverfügung vom 29. Juli 2003, welche zwischenzeitlich in
Rechtskraft erwachsen ist, für schuldig gesprochen, im Zeitraum von
Dezember 1997 bis Juni 1998 insgesamt 40 Stangen Zigaretten, hinsichtlich
welcher zuvor von bisher unbekannten Tätern ein Schmuggel in Tateinheit mit
dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols begangen worden
war, von S. K. angekauft zu haben. Entsprechend der vorgenannten
Strafverfügung hat das Hauptzollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom
2. Oktober 2003, Zl. 100/67184/98-12 in der Sache selbst entschieden. Dabei
wurde dem Berufungsbegehren insoweit Rechnung getragen, dass die Höhe der
Abgaben auf die in der Strafverfügung vom 29. Juli 2003
ausgesprochenen 40 Stangen Zigaretten reduziert, und mit ATS 15.730,00
festgesetzt wurde. Diese, vom Hauptzollamt Wien ergangene Berufungsentscheidung
ist ebenfalls mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
Durch das Ergehen dieser Berufungsvorentscheidung liegt im
Sinne des Artikels 244 ZK somit keine angefochtene Entscheidung mehr vor, sodass
mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Beschwerdebegehren
abzuweisen war. Aus diesem Grund war auch ein Eingehen auf das Vorbringen in der
Beschwerdeeingabe vom 19. April 1999 entbehrlich. Über die Beschwerde
war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.
Linz,
6. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0130-Z2L/02
- Stammnummer
- 8318
- Gültig
- 06.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF