Findok · Richtlinien
VB-0840
1. Allgemeines
geltende FassungRichtlinie2026-0.265.063gilt ab 01.12.2024
Inhaltsverzeichnis der VB-0840
Wortlaut laut Findok
1. Allgemeines
1.1. Gegenstand der Verordnung (EU) 2017/852
In der Verordnung (EU) 2017/852 sind Maßnahmen und Bedingungen festgelegt, die unter anderem auch die Einfuhr und die Ausfuhr von Quecksilber, von Quecksilberverbindungen, von Quecksilbergemischen sowie von Produkten, die mit Quecksilber versetzt sind, betreffen und mit denen die Gesundheit des Menschen und die Umwelt wirksam vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen geschützt werden sollen.
1.2. Begriffsbestimmungen
1."Quecksilber" metallisches Quecksilber (Hg, CAS RN 7439-97-6, KN-Code 2805 40 00);
2."Quecksilberverbindung" alle Stoffe, die aus Quecksilberatomen und einem oder mehreren Atomen anderer chemischer Elemente bestehen und sich nur durch chemische Reaktionen in ihre Bestandteile trennen lassen (siehe Anlage 1);
3."Gemisch" Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen (siehe Anlage 1);
4."mit Quecksilber versetztes Produkt" ein Produkt oder ein Produktbestandteil, das bzw. der absichtlich hinzugefügtes Quecksilber oder eine absichtlich hinzugefügte Quecksilberverbindung enthält (siehe Anlage 2);
5."Quecksilberabfall" metallisches Quecksilber, das als Abfall im Sinne des Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG eingestuft ist, gemäß § 2 AWG 2002 jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (siehe Arbeitsrichtlinie Abfälle, VB-0800);
6."Ausfuhr" umfasst einen der folgenden Vorgänge:
a)die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten, die die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 2 AEUV erfüllen;
b)die Wiederausfuhr von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten, die die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 2 AEUV nicht erfüllen und sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen Unionsversandverfahren für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union befinden;
7."Einfuhr" das Verbringen von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Quecksilbergemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten in das Zollgebiet der Union, die sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen Unionsversandverfahren für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union befinden;
8."Beseitigung" die Beseitigung im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie 2008/98/EG;
9."Inverkehrbringen" die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung an oder Bereitstellung für Dritte, wobei die Einfuhr als Inverkehrbringen gilt.
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Nr. 1 RL 2008/98/EG, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3
- Art. 28 Abs. 2 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- Art. 3 Nr. 19 RL 2008/98/EG, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3
- § 2 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.265.063
- GZ der Erstfassung
- 2024-0.785.360
- Stammnummer
- 83175
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 3)
- Gültig
- 01.12.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF