Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0484-S/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0484-S/02vom 21.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
WM Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1998 bis 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Ergebnis einer im Unternehmen der Bw durchgeführten
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht bzw. den
Beilagen ua. fest, dass im Prüfungszeitraum an den
Geschäftsführer der Bw Bezüge ausbezahlt worden seien. Der
Geschäftsführer war im Prüfungszeitraum zu 75 % an der Bw
beteiligt. Die Geschäftsführerbezüge wurden 3 Mal jährlich
ausbezahlt. Über Vorhalt gab die Bw bekannt, dass der
Geschäftsführer einen Urlaubsanspruch und einen Anspruch auf
Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall habe, aber konkrete
Vereinbarungen dazu nicht bestehen würden. Der Arbeitsplatz (Büro) und
der damit verbundene Aufwand werde von der Bw getragen. Für die beruflich
veranlassten Fahrten wurde dem Geschäftsführer ein firmeneigenes
Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt. Da dieses Fahrzeug auch für
Privatfahrten benutzt wurde und ein Fahrtenbuch vorhanden war, rechnete der
Prüfer einen Sachbezug im halben Betrag (maximal S 3.500,-- monatlich)
hinzu. Im Zuge der Prüfung wurde ein Geschäftsführungsvertrag
(kurz: Gf-V) beginnend mit 1.1.1998 vorgelegt, der von MK als Vertreter der Bw
und als Geschäftsführer unterschrieben ist. Ferner wurde ein
Umlaufbeschluss vom 3./4. Oktober 2000 vorgelegt, in dem abweichend
von § 7 (Entgelt) des Gf-V eine
Geschäftsführungsvergütung beschlossen wurde.
Mit den Abgabenbescheiden vom 13. August 2001
setzte das Finanzamt von den Geschäftsführerbezügen inkl.
Sachbezug PKW (1998: S 827.000,--, 1999: S 1,590.000,-- und 2000: S 642.000,--)
den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag den Prüferfeststellungen entsprechend
fest.
Dagegen berief die Bw mit der Begründung, dass der zu
75 % beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer nicht in einem
Dienstverhältnis stand und die Merkmale der Selbständigkeit im
Verhältnis zur Unselbständigkeit überwiegen bzw. von
wesentlicherer Bedeutung seien. Der Geschäftsführer unterliege keiner
Weisungsbindung, weshalb es auch keine Vereinbarungen über fixe
Arbeitszeiten oder Urlaubsregelung gebe. Da die Tätigkeit in der Art eines
"Selbständigen" ausgeführt werde, ergeben sich daraus auch keine
arbeitsrechtlichen Vorschriften, wie Abfertigung, Kündigungsschutz oder
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Geschäftsführer ist nach dem
GSVG pflichtversichert und zahle sein Beträge selbst. Die Rechtsprechung
des VwGH habe in den letzten Jahren drei Merkmale entwickelt, welche wesentlich
sind. Es sind dies 1. die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus,
2. die Tragung des Unternehmerrisikos und 3. die laufende Entlohnung:
Zu 1. Es ist unbestritten, dass der
Geschäftsführer aufgrund seiner Tätigkeit in den
geschäftlichen Organismus eingegliedert ist.
Zu 2. Im Gf-V ist unter § 7 Entgelt
Folgendes vereinbart:
"Der
Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit eine
erfolgsabhängige Entlohnung. Diese beträgt 50 % des Ergebnisses
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT), vor Abzug der
Geschäftsführervergütung und bereinigt um Erträge aus
Anlagenverkäufen des jährlich festgestellten Jahresabschlusses. Der
Geschäftsführer ist berechtigt, drei Mal jährlich eine Entnahme
auf das voraussichtliche Ergebnis zu tätigen, wobei auf die Liquidität
der Gesellschaft bedacht zu nehmen ist."
Die Gesellschaft hat den Bilanzstichtag 28.2., weshalb es
durch die Abhängigkeit der Bezüge vom Gewinn der GmbH zu
Verschiebungen in der Besteuerung komme. Im Prüfungszeitraum habe die
Entgeltvereinbarung folgendes Bild ergeben (in Schilling):
|
|
1997/98
|
1998/99
|
1999/00
|
2000/01
|
Bilanzstichtag
|
28.2.1998
|
28.2.1999
|
28.2.2000
|
28.2.2001
|
Bemessungs-grundlage für GF-Berechnung
|
1,989.000
|
2,683.640
|
- 2,593.874
|
liegt noch kein Ergebnis
vor
|
davon 50 %
|
995.000
|
1,342.000
|
400.000
|
|
Akonto
|
- 590.000
|
- 570.000
|
- 586.000
|
- 786.000
|
Nach/Rückzahlung(-)
|
405.000
|
772.000
|
- 186.000
|
Zum Jahr 1999/00 merkte die Bw an, dass in diesem Jahr ein
Verlust erzielt wurde. Da der Gef-V auf Gewinnjahre ausgerichtet sei, wurde in
Abweichung der Vertragsregelung in § 7 per Umlaufbeschluss festgelegt,
dass dem Geschäftsführer S 400.000,-- zuerkannt und von dem bereits
ausbezahlten Akonto von S 586.000,-- der Betrag von S 186.000,-- als
Akontozahlung für das Jahr 2000/01 vorgetragen wurden.
Aus dieser Aufstellung sei ersichtlich, dass die Einnahmen
des Geschäftsführers sehr stark schwanken würden. Vom Jahr
1997/98 (995.000,00) zum Jahr 1998/99 (1,342.000,00) um plus 35 %, vom Jahr
1998/99 (1,342.000,00) zum Jahr 1999/00 (400.000,00) um minus 70%.
Auslagenersätze wie Reisekosten und Diäten seien
dem Geschäftsführer von der GmbH nicht ersetzt worden.
Zu 3. Eine laufende Entlohnung liege nicht vor, da nur 3
Mal jährlich Akontozahlungen in unregelmäßigen Abständen
und Höhen auf das tatsächliche Entgelt erfolgten.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit der Begründung
als unbegründet abgewiesen, dass ein Unternehmerrisiko nicht vorliegen
würde, da es zwar Schwankungen bei den
Geschäftsführerbezügen der Höhe nach gebe, aber selbst bei
einem negativen Betriebsergebnis Zahlungen geleistet würden.
Fristgerecht wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer
alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des
Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in
einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden
sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des §
22 Z 2 EStG 1988.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für das Streitjahr 1998 § 57
Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG), für die Streitjahre 1999 und
2000 § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Nach der Rechtsprechung des VwGH werden Einkünfte nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort,
die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 19.6.2002, 2001/15/0068, mit weiteren
Nachweisen).
a) Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus:
Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft eingegliedert ist.
b) Unternehmerwagnis:
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es
auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es
nicht an (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen).
Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 25.4.2002, 2001/15/0066, aber auch das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00). Dieser Aspekt hat
zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem
Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen
in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung
die wesentliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Im gegenständlichen Fall erhält der
Geschäftsführer lt. § 7 des Gf-V
"eine erfolgsabhängige Entlohnung. Diese
beträgt 50 % des Ergebnisses der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit (EGT), vor Abzug der
Geschäftsführervergütung und bereinigt um Erträge aus
Anlagenverkäufen ...."
Der Gf-V enthält keine Regelung für den Fall,
dass diese Berechnung einen Verlust ergibt.
Das Ausmaß des Entnahmerechtes ist nicht eindeutig
geregelt, weshalb anzunehmen ist, dass der Geschäftsführer als
Mehrheitsgesellschafter die Höhe der Akontozahlungen selbst bestimmen
kann.
Die tatsächlichen Verhältnisse zeigen, dass
gerade in dem Jahr, in dem ein Verlust erzielt wurde (1999/00), die
schuldrechtliche Vereinbarung (§ 7 Gf-V) per Umlaufbeschluss (3./4.10.2000)
abweichend festgelegt wurde. Dem Geschäftsführer verblieb ein Betrag
von S 400.000,00 und der auf das bereits bezahlte Akonto verbleibende
Restbetrag musste nicht zurückbezahlt werden, sondern wurde als
Akontozahlung für das zum Zeitpunkt des Umlaufbeschlusses laufende
Wirtschaftsjahr 2000/01 gewertet.
Diese Umstände belegen, dass der Gf-V auf Gewinnjahre
ausgerichtet und die Leistungsbeziehung so gestaltet ist, dass dem
Geschäftsführer in jedem Fall - somit auch in einer
Verlustsituation - ein Mindestbetrag von S 400.000,-- verbleibt. Ein
derartiger Mindestfixbezug steht aber der Annahme eines relevanten
Unternehmerwagnisses entgegen (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0070).
Entgegen der von der Bw vertretenen Auffassung ist das
Risiko von schwankenden Einnahmen, die einen bestimmten Sockelbetrag nicht
unterschreiten, noch nicht ein solches, wie es für Unternehmer
eigentümlich ist (vgl. zB VwGH 25.9.2001, 2001/14/0051).
Was die mit der Geschäftsführertätigkeit
verbundenen Ausgaben betrifft, ist festzuhalten, dass die gesamten
Büroaufwendungen von der Gesellschaft getragen wurden. Ferner ist darauf
hinzuweisen, dass dem Geschäftsführer ein gesellschaftseigenes
Kraftfahrzeug zur beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung stand.
Aufgrund der vorliegenden Umstände ist festzustellen,
dass den Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitzeitraum nur ein
geringes und damit nicht relevantes Risiko getroffen hat.
c) Kontinuierliche Honorierung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung (noch) aus, wenn die Geschäftsführervergütung dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. zB VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151).
Im gegenständlichen Fall ist der
Geschäftsführer berechtigt 3 Mal jährlich Entnahmen in
vertraglich nicht exakt bestimmter Höhe zu tätigen. Damit ist aber
eine laufende Entlohnung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben.
Die angefochtenen Bescheide entsprechen daher der
Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg,
21. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0484-S/02
- Stammnummer
- 8309
- Gültig
- 21.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF