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Findok · Erlässe & Informationen

2024-0.636.389

Information zu der am 3. September 2024 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (GK-0500)

geltende FassungInfo2024-0.636.389vom 03.09.2024

Wortlaut laut Findok

Das im Hinblick auf den russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine abgeschlossene Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr wurde durch den Beschluss (EU) 2024/1016 bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr wurde durch das Abkommen 2024/1878 zwischen der Europäischen Union und der Ukraine abgeändert und bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Es wird stillschweigend um einen Zeitraum von sechs Monaten, bis zum 31.12.2025, verlängert, es sei denn, eine der Vertragsparteien teilt der anderen Vertragspartei spätestens drei Monate vor dem Ablauf dieses Abkommens mit, dass sie der Verlängerung des Abkommens nicht zustimmt, weil ihr stichhaltige und eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass es infolge des Abkommens zu einer erheblichen Störung auf ihrem Kraftverkehrsmarkt insgesamt kommt oder dass die Ziele des Abkommens offensichtlich nicht mehr erreicht werden. Diese Abkommen, die bestimmte genehmigungsfreie Beförderungen von Gütern auf der Straße vorsehen, wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Güterverkehr auf der Straße (siehe GK-0500 Anlage 1 bei Moldau und bei Ukraine) berücksichtigt. Bundesministerium für Finanzen, 3. September 2024

Normen und Schlagworte

UkraineMoldauAbkommen über die Beförderung von Gütern

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Info
Geschäftszahl
2024-0.636.389
Stammnummer
83068
Gültig
03.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF