Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0466-S/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0466-S/02vom 16.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mitsch Grebner Steuerberatungs OEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Salzburg-Land betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1998 bis 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Ergebnis einer im Unternehmen der Bw durchgeführten
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht bzw. den
Beilagen ua. fest, dass im Prüfungszeitraum an den
Geschäftsführer der Bw Bezüge ausbezahlt wurden. Der
Geschäftsführer war im Prüfungszeitraum zu 50 % an der Bw
beteiligt. Der Geschäftsführerbezüge seien monatlich ausbezahlt
(zB 1998: S 35.000) und am Jahresende um eine Nachzahlung ergänzt worden.
Für die beruflich veranlassten Fahrten wurde dem Geschäftsführer
ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt. Da dieses Fahrzeug
auch für Privatfahrten benutzt wurde und ein Fahrtenbuch nicht vorhanden
war, rechnete der Prüfer einen Sachbezug in Höhe von S 5.475,--
monatlich hinzu.
Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers
an und setzte mit den angefochtenen Bescheiden vom 16. Juli 2001 von
den Geschäftsführerbezügen inkl. Sachbezug für das Kfz den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag den Prüferfeststellungen entsprechend
fest.
Dagegen wurde Berufung erhoben und eingewendet, der zu 50 %
an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer erbringe seine
Tätigkeit als weisungsfreier selbständiger Unternehmer. Für ihn
würden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht gelten, er
könne sich vertreten lassen und unterliege keinem Konkurrenzverbot. Er
beziehe für seine Tätigkeit keinen gleich bleibenden Bezug, sondern
nehme als Unternehmer am Erfolg der GmbH teil. Seine Bezüge würden
zwischen 0,7 Mio. und 1,7 Mio. schwanken und vom Ergebnis des Unternehmens
abhängen. Er erhalte laufende aconto Zahlungen, die dann entsprechend dem
Ergebnis und der Besprechung mit den Gesellschaftern durch Abschlagzahlungen
oder Rückzahlungen dem wirtschaftlichen Erfolg angepasst würden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Fristgerecht wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und
ergänzend im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:
Es liege nicht nur keine Weisungsgebundenheit vor, keine
Verpflichtung zur Leistung einer bestimmten Arbeitszeit, sondern es bestehe auch
die Möglichkeit, die Leistungen durch eine betriebsfremde Person erbringen
zu lassen; auch sei die Bezahlung anders als bei einem Dienstnehmer, der
arbeits- und kollektivvertragliche Rechte genieße und das wirtschaftliche
Risiko des Unternehmenserfolges rechtlich nicht tragen dürfe. Es liege
daher kein Dienstvertrag und auch kein dienstnehmerähnlicher
Geschäftsführervertrag vor.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde nachstehende
"Gegenüberstellung Cash flow und Geschäftsführerbezug 1995
- 2000" (in Schilling) vorgelegt:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
cash flow nach Gf-Bezug
|
2,881.949
|
188.526
|
1,183.626
|
-353.988
|
546.878
|
523.358
|
Gf-Bezug
|
1,654.800
|
1,713.600
|
1,713.600
|
1,400.000
|
770.000
|
850.000
Über telefonischen Vorhalt gab die Bw weiters
bekannt, dass 2001 keine Bezüge mehr ausbezahlt wurden und dass
mögliche Rückzahlungen in Form von Gegenverrechnungen erfolgen
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer
alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des
Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in
einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden
sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des §
22 Z 2 EStG 1988.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für das Streitjahr 1998 § 57
Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG), für die Streitjahre 1999 und
2000 § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Nach der Rechtsprechung des VwGH werden Einkünfte nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort,
die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 19.6.2002, 2001/15/0068, mit
weiteren Nachweisen).
Weder dem Umstand der Vertretungsmöglichkeit noch dem
Ausmaß er Beteiligung kommt für die Frage, ob die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers als solche iSd § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert werden, entscheidende Bedeutung zu (vgl.
VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080).
a) Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus:
Für die Frage der Eingliederung ist auch die zeitliche
Komponente der zu beurteilenden Tätigkeit von Bedeutung. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erkenntnis vom 16.9.2003,
2003/14/0057) spricht die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
für die Eingliederung, was beispielsweise bei einem nur zum Zwecke der
Unternehmenssanierung bestellten Geschäftsführer nicht der Fall sein
muss.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage begegnet die
Beurteilung der Finanzbehörde erster Instanz, die Eingliederung des
Geschäftsführers ergebe sich im Berufungsfall aus der auf Dauer
angelegten Erfüllung der Aufgaben des Geschäftsführers im Bereich
der Unternehmensleitung, keinen Bedenken der Rechtsmittelbehörde.
b) Unternehmerwagnis:
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es
auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es
nicht an (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen).
Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 25.4.2002, 2001/15/0066, aber auch das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00). Dieser Aspekt hat
zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem
Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen
in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung
die wesentliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos führt die
berufungswerbende Gesellschaft ins Treffen, die Bezüge seien vom Ergebnis
des Unternehmens abhängig und diesem entsprechend komme es zur
Abschlagszahlungen oder Rückzahlungen. Damit führt die Bw ihre
Berufung jedoch nicht zum Erfolg. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmerrisiko
vorliegt, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die
tatsächlichen Verhältnisse zeigen, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer in den Streitjahren laufende
Bezüge (1998: S 1,400.000; 1999: S 770.000;
2000: S 850.000) erhalten hat.
Es ist auch nicht klar ersichtlich, nach welchen Kriterien
das Geschäftsführerhonorar in konkreter Ausformung der
"Erfolgsabhängigkeit" zu bemessen ist. So ist aus der von der Bw
vorgelegten "Gegenüberstellung Cash-flow und
Geschäftsführerbezug" zu entnehmen, dass der Geschäftsführer
auch bei einem negativen Ergebnis nicht unbeträchtliche Bezüge
erhalten hat. (1998: S 1,400.000). In welchem Umfang die von der Bw
eingewendete "Erfolgsabhängigkeit" für den
Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitzeitraum schlagend geworden
wäre, konnte die Bw nicht dartun.
Entgegen der von der Bw vertretenen Auffassung ist das
Risiko von schwankenden Einnahmen, die einen bestimmten Mindestbetrag nicht
unterschreiten, noch nicht ein solches, wie es für Unternehmer
eigentümlich ist (vgl. zB VwGH 25.9.2001, 2001/14/0051).
Ein Mindestbezug steht aber der Annahme eines relevanten
Unternehmerwagnisses entgegen (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0070).
Zudem ist festzuhalten, dass dem Geschäftsführer
für seine Tätigkeit von der Gesellschaft ein Kraftfahrzeug zur
Verfügung gestellt wurde, dass auch privat genutzt werden konnte.
Das Tragen der Sozialversicherungsbeiträge durch den
Geschäftsführer begründet kein Unternehmerrisiko (vgl. VwGH
18.12.2002, 2001/13/0141, mit weiteren Nachweisen).
Für die Beurteilung der Frage nach dem
Unternehmerwagnis kommt es - wie bereits ausgeführt - auf die
tatsächlichen Verhältnisse an, dass den Geschäftsführer der
Bw im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich ein entsprechendes
Unternehmerwagnis getroffen hätte, kann weder den Feststellungen des
Finanzamtes noch dem Berufungsvorbringen entnommen werden.
c) Kontinuierliche Honorierung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, und vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme einer Erzielung von Einkünften nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form zB von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung (noch) aus, wenn die Geschäftsführervergütung dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. zB VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151).
Im gegenständlichen Fall hat der
Geschäftsführer im Streitzeitraum monatlich gleich bleibende
Beträge erhalten. Damit ist aber eine laufenden Entlohnung im Sinn der oben
zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegeben.
Die angefochtenen Bescheide entsprechen daher der
Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg,
16. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0466-S/02
- Stammnummer
- 8306
- Gültig
- 16.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF