Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0925-S/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0925-S/02vom 04.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Herbert Bitzner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 1999 bis 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Ergebnis einer im Unternehmen der Bw durchgeführten
Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer in seinem Bericht bzw. den
Beilagen ua. fest, dass im Prüfungszeitraum an den
Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Bw regelmäßige
Bezüge ausbezahlt worden seien:
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Jahr
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Gesamtbetrag
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Auszahlung
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1999
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S 600.000
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12 x S 50.000
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2000
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S 730.000
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10 x S 50.000; je 1 x S 100.000 und S 80.000
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2001
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S 486.491
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4 x S 65.000; je 1 x S 1.491, S 35.000, S 45.000, S
50.000, S 70.000, S 85.000 und S 90.000; abzüglich einer Umbuchung auf
sonstige Forderungen von S 150.000
Eine Koppelung der Bezüge mit dem Betriebserfolg sei
wie in den Vorjahren nicht ersichtlich.
Über Vorhalt gab die Bw bekannt, dass ein die
Rechtsbeziehung mit dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer regelnder
schriftlicher Vertrag nicht vorhanden sei, die Entlohnung nicht
regelmäßig erfolge, das Büro zur Verfügung gestellt werde
und keine Auslagenersätze bezahlt würden. Der Prüfer vertrat
dennoch die Ansicht, dass der Alleingesellschafter aus seiner
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988 erziele, weshalb er im Sinne der Bestimmung des §
41 Abs. 2 FLAG 1967 Dienstnehmer sei.
Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers
an und setzte mit den angefochtenen Bescheiden vom 30. August 2002 von
den Geschäftsführerbezügen den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag entsprechend fest.
Dagegen wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer als selbständiger Unternehmer
einzustufen sei. Es sei in den früheren Jahren va. deshalb zur
regelmäßigen Auszahlung von Bezügen gekommen, da die privaten
Verpflichtungen regelmäßig angefallen seien. Zur Vermeidung von
Zinsen im Unternehmen wären nicht von vornherein höhere Entnahmen
getätigt worden. Die regelmäßige Entlohnung sei - unter Hinweis
auf die in der SWK, Heft 20/21 vom 15. Juli 2002 angeführten
Beispiele - unschädlich. Die Unternehmereigenschaft werde ua. dadurch
deutlich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer entstandene Verluste
abdecken müsse, um seine persönliche Haftung für das Unternehmen
nicht schlagend werden zu lassen. So sei zB für das Jahr 2001 ein Betrag
von S 150.000 zurückgefordert worden, um den Verlust abzudecken, was vom
Prüfer auch insofern akzeptiert wurde, indem er als Bemessungsgrundlage
für den DB nicht die tatsächlich ausbezahlten Bezüge, sondern den
um diesen Betrag reduzierten, dem Unternehmen als Aufwand verbliebenen Bezug
berücksichtigte.
Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung als
unbegründet ab, dass - bezogen auf die tatsächlich
vorzufindenden Verhältnisse - feststehe,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge der länger andauernden
Erfüllung der Geschäftsführung in den betrieblichen Organismus
der Gesellschaft eingegliedert sei,
dass
ihn aufgrund der gleich bleibenden Bezüge weder das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen noch jenes nicht überwälzbarer
Ausgaben treffe und
eine
laufende Entlohnung gegeben sei.
Fristgerecht
wurde der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorzulegen. Die Bw brachte ergänzend vor, dass im Jahre
1996 ein monatlicher Betrag von S 65.000 ausbezahlte worden sei, ab 1997
hätte der Geschäftsführer seine Entnahmen aufgrund der schlechter
werdenden Geschäftslage auf monatlich S 50.000 reduziert. Dies sei das
absolute Mindesterfordernis gewesen, um nach Bezahlung der Einkommensteuer die
privaten Verpflichtungen erfüllen zu können. Diese Entnahmen seien
trotz Besserung des Geschäftserfolges gleich belassen worden, um das
Kapital der Gesellschaft nicht zu schwächen, va. auch deshalb, da Hr. FF
für die wesentlichen Verbindlichkeiten persönlich mithafte. Da der
Gewinn im Jahr 2000 besonders gut gewesen sei, konnte gegen Jahresende eine
Sonderentnahme von S 100.000 getätigt werden. Im Jahr 2001 wurden S 636.491
entnommen. Aufgrund des äußerst negativen Ergebnisses sei eine
Rückbelastung von S 150.000 an FF vorgenommen worden, die bei der Bemessung
der Lohnabgaben auch berücksichtigt worden sei.
Die Bw wies insbesondere darauf hin, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer seit der Gründung des Unternehmens
nie den Betrag erreicht hätte, der einem Fremdgeschäftsführer zu
zahlen gewesen wäre. Die im Oktober 2001 durchgeführte
Gewinnausschüttung in Höhe von S 360.000 sei nicht in das
Privatvermögen, sondern zurück in das Unternahmen zur Einzahlung des
offenen Stammkapitals und zur Abdeckung ein Darlehensrestes, das FF im Jahr 1996
vom Unternehmen erhalten hatte, geflossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer
alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne
des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des
Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in
einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden
sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des §
22 Z 2 EStG 1988.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Nach der Rechtsprechung des VwGH werden Einkünfte nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort,
die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 19.6.2002, 2001/15/0068, mit weiteren
Nachweisen).
a) Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus:
Für die Frage der Eingliederung ist auch die zeitliche
Komponente der zu beurteilenden Tätigkeit von Bedeutung. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erkenntnis vom 16.9.2003,
2003/14/0057) spricht die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
für die Eingliederung, was beispielsweise bei einem nur zum Zwecke der
Unternehmenssanierung bestellten Geschäftsführer nicht der Fall sein
muss.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage begegnet die
Beurteilung der Finanzbehörde erster Instanz, die Eingliederung des
Geschäftsführers ergebe sich im Berufungsfall aus der auf Dauer
angelegten Erfüllung der Aufgaben des Geschäftsführers im Bereich
der Unternehmensleitung, keinen Bedenken der Rechtsmittelbehörde.
b) Unternehmerwagnis:
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es
auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen trifft. Auf ein Wagnis aus der Stellung als
Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft kommt es
nicht an (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen).
Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 25.4.2002, 2001/15/0066, aber auch das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00). Dieser Aspekt hat
zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem
Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen
in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung
die wesentliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Die tatsächlichen Verhältnisse zeigen, dass der
Alleingesellschafter-Geschäftsführer in den Streitjahren in etwa
gleich bleibende Bezüge (1999: S 600.000;
2000: S 730.000; 2001: S 486.481) erhalten hat. Die
Leistungsbeziehung ist so gestaltet, dass der Geschäftsführer in jedem
Fall zur Erfüllung der privaten Verpflichtungen einen Mindestbetrag und bei
entsprechend höheren Gewinnen eine höhere Vergütung entnimmt.
Ein Mindestbezug steht aber der Annahme eines relevanten
Unternehmerwagnisses entgegen (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0070).
Entgegen der von der Bw vertretenen Auffassung ist das
Risiko von schwankenden Einnahmen, die einen bestimmten Mindestbetrag nicht
unterschreiten, noch nicht ein solches, wie es für Unternehmer
eigentümlich ist (vgl. zB VwGH 25.9.2001, 2001/14/0051).
Was die mit der Geschäftsführertätigkeit
verbundenen Aufwendungen betrifft, so ist festzuhalten, dass die Aufwendungen
für das Büro von der Gesellschaft getragen wurden. Das Tragen der
Sozialversicherungsbeiträge durch den Geschäftsführer
begründet kein Unternehmerrisiko (vgl. VwGH 18.12.2002, 2001/13/0141, mit
weiteren Nachweisen).
Das Risiko von Schwankungen ins Gewicht fallender nicht
überwälzbarer Ausgaben hat den
Alleingesellschafter-Geschäftsführer daher nicht
getroffen.
Ebenso wenig führen die zur Begründung eines
Unternehmerwagnisses vorgebrachten Ausführungen zum Erfolg, der
Alleingesellschafter- Geschäftsführer hafte für betriebliche
Bankverbindlichkeiten des Unternehmens mit. Dieses Risiko ist der
Gesellschaftersphäre zuzuordnen und stellt damit kein Unternehmerwagnis im
Bereich der Geschäftsführungstätigkeit dar (vgl. zB VwGH
31.3.2003, 2003/14/0023, mit weiteren Nachweisen). Auch der Einwand, die
Gewinnausschüttung wäre zur Einzahlung des offenen Stammkapitals und
zur Rückzahlung eines von der Gesellschaft dem Geschäftsführer
gewährten Darlehens zurückgeflossen, betrifft die
Gesellschaftersphäre. Die Bw vernachlässigt mit ihrem Vorbringen die
für die steuerliche Betrachtung erforderliche Trennung zwischen
Gesellschafts- und Geschäftsführersphäre (zB VwGH 20.3.2002,
2001/15/0155).
Aufgrund der vorliegenden Umstände ist festzustellen,
dass für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer im
Streitzeitraum ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht bestanden hat.
c) Kontinuierliche Honorierung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, und vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme einer Erzielung von Einkünften nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form zB von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung (noch) aus, wenn die Geschäftsführervergütung dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. zB VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151).
Im gegenständlichen Fall hat der
Geschäftsführer vor allem in den ersten beiden Jahren des
Streitzeitraums beinahe gleich bleibende Beträge monatlich und im Jahr 2001
10 Mal in unterschiedlicher Höhe (niedrigster Betrag: S 35.000 im November
2001) erhalten. Damit ist aber eine laufenden Entlohnung im Sinn der oben
zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegeben.
Die angefochtenen Bescheide entsprechen daher der
Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg,
4. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0925-S/02
- Stammnummer
- 8305
- Gültig
- 04.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF