Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0500-L/03
Zurückweisung einer zu Unrecht als Berufung gewerteten Eingabe als verspätet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0500-L/03vom 07.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Linz betreffend Zurückweisung einer Berufung und Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 2.8.2001 wurde der Bw.
gemäß
§§ 9, 80 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Z-GmbH im Ausmaß von 42.147,20 S
(3.063,02 €) in Anspruch genommen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.8.2001,
beim Finanzamt eingelangt am 30.8.2001, Berufung erhoben und die Aussetzung der
Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben beantragt. Dabei wurde auf
der ersten Seite des Berufungsschriftsatzes als Berufungswerberin die
Z-GmbH & Co KG (die Z-GmbH war persönlich haftende
Gesellschafterin dieser KG), die Steuernummer der KG, und als Gegenstand die
"Geltendmachung der Vertreterhaftung Firma Z-GmbH & Co KG"
angeführt. Ferner findet sich auf dieser Seite die Unterschrift des
einschreitenden Rechtsanwaltes. In den Berufungsausführungen selbst wird
darauf hingewiesen, dass "der Berufungswerber" den ausgewiesenen Rechtsvertreter
beauftragt habe und sich dieser auf die erteilte Vollmacht berufe. Gegen den
Haftungsbescheid vom 2.8.2001, Steuernummer ... (Steuernummer der Z-GmbH) erhebe
"der Berufungswerber" aus näher dargelegten Gründen Berufung, wobei
unter anderem ausgeführt wurde, dass "der Berufungswerber als
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in Anspruch genommen"
worden sei. Schließlich wurde die Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO beantragt. Am Ende des
Berufungsschriftsatzes folgen noch Ort und Datum sowie der Name des Bw. in
Maschineschrift (ohne Unterschrift).
Das Finanzamt rechnete diese Eingabe der
Z-GmbH & Co KG zu, und wies mit einem an diese zu Handen der
aufgrund eines anhängigen Konkursverfahrens bestellten Masseverwalterin
gerichteten Zurückweisungsbescheid vom 7.9.2001 die Berufung mangels
Aktivlegitimation zurück. Mit weiterem Bescheid vom 7.9.2001 wurde auch der
der Z-GmbH & Co KG zugerechnete Aussetzungsantrag
abgewiesen.
In einem als "Berichtigungsantrag, Mitteilung" bezeichneten
Schriftsatz vom 12.10.2001 teilten die Rechtsvertreter des Bw. mit, dass der
Haftungsbescheid vom 2.8.2001, Steuernummer ... (Steuernummer der Z-GmbH) gegen
den Bw. gerichtet sei. Dieser habe mit Eingabe vom 28.8.2001 frist- und
formgerecht gegen diesen Bescheid berufen und die Aussetzung der Einhebung
beantragt. Die Berufung enthalte die genaue Bezeichnung des Bescheides, als
Berufungswerber trete der Bw. auf. Auch inhaltlich sei klar erkennbar, dass der
Bw. als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft gehandelt
habe. Die Berufung sei daher ohne jeden Zweifel für den Bw. eingebracht.
Dass aus dem Stammdatensatz irrtümlich die
Z-GmbH & Co KG und deren Steuernummer angeführt worden
sei, schade nicht. Der Bw. ersuche daher, die Eingabe vom 28.8.2001 "dahingehend
zu ergänzen", dass es auch "außen im Rubrum" laute: Bw. anstelle der
Z-GmbH & Co KG, und die Steuernummer berichtigt werde von
St.Nr. ... (Steuernummer der Z-GmbH & Co KG) auf St.Nr. ...
(Steuernummer der Z-GmbH). Der Zurückweisungsbescheid vom 7.9.2001 und die
Abweisung des Ansuchens um Aussetzung der Einhebung seien an die
Z-GmbH & Co KG adressiert. Beide Bescheide seien am 14.9.2001
an die Masseverwalterin zugestellt worden. Diese Bescheide entfalteten
gegenüber dem Bw. keine Wirkung. Der Bw. halte seine Berufung vom 28.8.2001
aufrecht, und ersuche über diese zu entscheiden. Ebenso halte er den Antrag
auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
aufrecht.
Das Finanzamt wertete diese Eingabe vom 12.10.2001 als
erstmalige Berufung des Bw. gegen den Haftungsbescheid, und wies diese mit
Bescheid vom 21.3.2002 als verspätet zurück.
Mit weiterem Bescheid vom 26.3.2002 wurde der
Aussetzungsantrag "vom 12.10.2001" abgewiesen, da über die diesem Antrag
zugrundeliegende Berufung bereits mit Bescheid vom 21.3.2002 abgesprochen worden
sei.
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 21.3.2002 wurde
mit Schriftsatz vom 22.4.2002 Berufung erhoben. Der Haftungsbescheid vom
2.8.2001 sei gegen den Bw. gerichtet. Dieser habe mit Eingabe vom 28.8.2001
frist- und formgerecht gegen diesen Bescheid berufen und die Aussetzung der
Einhebung beantragt. Die Berufung enthalte die genaue Bezeichnung des
Bescheides, als Berufungswerber trete der Bw. auf. Auch inhaltlich sei durch die
sprachliche Fassung klar erkennbar, dass der Bw. als Geschäftsführer
der Komplementärgesellschaft gehandelt habe. Die Berufung sei daher ohne
jeden Zweifel für den Bw. eingebracht. Das Rechtsmittel trage auch neben
dem Datum seine "Unterschrift". Dass aus dem Stammdatensatz irrtümlich die
Z-GmbH & Co KG und deren Steuernummer angeführt worden
seien, schade nicht. Die Rechtsmittelerklärung, der Antrag, die
Begründung und die Unterschrift seien eindeutig. Die Berufung sei daher
innerhalb offener Frist eingebracht worden. Hingegen sei die Begründung des
nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides unzutreffend. Die Berufung
sei bereits am 28.8.2001 eingebracht worden und in diesem Rechtsmittel sei auch
der Berufungsantrag rechtzeitig gestellt worden.
Mit weiterem Schriftsatz vom 22.4.2002 wurde auch gegen den
Bescheid vom 26.3.2002 betreffend Aussetzung der Einhebung Berufung erhoben. Der
Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei im Rahmen der Berufung mit Schriftsatz
vom 28.8.2001 gestellt worden und nicht am 12.10.2001. Die Berufung sei auch
nicht rechtskräftig erledigt. Der Zurückweisungsbescheid und der
Abweisungsbescheid vom 7.9.2001 seien jeweils an die
Z-GmbH & Co KG gerichtet. Diese sei jedoch nicht
Rechtsmittelwerberin gewesen. Die Berufung und der Aussetzungsantrag vom
28.8.2001 seien nach wie vor für den Bw. aufrecht und unerledigt. Die
Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung lägen immer noch
vor.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1)
Zurückweisungsbescheid vom 21.3.2002
Mit diesem Bescheid wurde vom Finanzamt ausdrücklich
die "Berufung vom 12.10.2001" als verspätet zurückgewiesen.
Tatsächlich lag eine solche Berufung jedoch nicht vor.
Für die Beurteilung von Anbringen, zu denen
gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO auch Rechtsmittel zählen,
kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die
zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder
zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die
Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das
Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich.
Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven
Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung
unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des
Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv
verstanden werden muss. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine
davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck
kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (Ritz, BAO²,
§ 85 Tz 1 mit Judikaturnachweisen).
Bei einer solchen Betrachtungsweise kann der Eingabe des
Bw. vom 12.10.2001 nicht der Inhalt einer damit erstmalig eingebrachten Berufung
gegen den Haftungsbescheid vom 2.8.2001 beigemessen werden. Die Eingabe wurde
als "Berichtigungsantrag, Mitteilung" bezeichnet. Der Bw. hat darin
ausgeführt, dass er bereits mit Eingabe vom 28.8.2001 frist- und
formgerecht gegen den Haftungsbescheid Berufung erhoben habe. Er halte daher
seine Berufung vom 28.8.2001 aufrecht, und ersuche über diese zu
entscheiden.
Der Eingabe vom 12.10.2001 ist auch nicht andeutungsweise
zu entnehmen, dass der Bw. damit (erstmalig) eine Berufung gegen den
Haftungsbescheid vom 2.8.2001 einbringen wollte, sondern kam der Eingabe
tatsächlich lediglich der Charakter einer formlosen Mitteilung der
Rechtsansicht des Bw. zu. An der Ansicht, dass er gegen den Haftungsbescheid
bereits mit Eingabe vom 28.8.2001 Berufung erhoben habe, hielt der Bw. auch in
der gegenständlichen Berufung vom 22.4.2002 ausdrücklich
fest.
Da die Eingabe vom 12.10.2001 daher nicht als Berufung
gegen den Haftungsbescheid gewertet werden konnte, erweist sich der
Zurückweisungsbescheid vom 21.3.2002 aus diesem Grund als rechtswidrig und
war daher aufzuheben.
Ob die Berufung vom 28.8.2001 vom Finanzamt zu Recht der
Z-GmbH & Co KG zugerechnet wurde, oder darin eine Berufung
des Bw. zu erblicken gewesen wäre, war im gegenständlichen Verfahren
nicht zu prüfen. Eine inhaltliche Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Bw. zur Haftung setzt voraus,
dass sich das Finanzamt dessen Ansicht, wonach die Berufung vom 28.8.2001 ihm
zuzurechnen sei, anschließt, und diese Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorlegt.
2)
Abweisungsbescheid gemäß
§ 212a BAO vom
26.3.2002
Auch hier gilt das bereits unter Punkt 1) Ausgeführte.
In der Mitteilung vom 12.10.2001 wies der Berufungswerber ausdrücklich
darauf hin, dass er bereits mit Eingabe vom 28.8.2001 die Aussetzung der
Einhebung beantragt habe, und dieser Antrag aufrecht erhalten werde. In der
Mitteilung vom 12.10.2001 war daher kein Aussetzungsantrag zu erblicken,
über den bescheidmäßig abzusprechen gewesen wäre. Auch in
der gegenständlichen Berufung vom 22.4.2002 weist der Bw. darauf hin, dass
der Aussetzungsantrag im Rahmen der Berufung mit Schriftsatz vom 28.8.2001 und
nicht am 12.10.2001 gestellt worden wäre. Der Aussetzungsantrag vom
28.8.2001 sei für den Bw. nach wie vor aufrecht und
unerledigt.
Die Aussetzung der Einhebung ist ein antragsgebundener
Verwaltungsakt. Ergeht ein antragsgebundener Bescheid ohne Vorliegen eines
darauf gerichteten Antrages, so nimmt die Behörde eine ihr nicht zukommende
Zuständigkeit in Anspruch. Da mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.3.2002
ausdrücklich der "Aussetzungsantrag vom 12.10.2001" abgewiesen wurde, ein
solcher Antrag jedoch nicht vorlag, war der gegenständlichen Berufung aus
diesem Grund stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Auch in diesem Verfahren war nicht zu prüfen, ob der
Aussetzungsantrag vom 28.8.2001 vom Finanzamt zu Recht der
Z-GmbH & Co KG zugerechnet wurde, oder darin ein
Aussetzungsantrag des Bw. zu erblicken gewesen wäre.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
7. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0500-L/03
- Stammnummer
- 8303
- Gültig
- 07.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF