Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3784-W/02
Ist die Anwendung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG von der Höhe der Gegenleistung abhängig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3784-W/02vom 19.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Jedoch ohne Wohnungswert
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid vom 1. Februar 2002 des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 6.
Dezember 2001 wurde von Herrn R. S. und Frau B. S. der diesen gehörige
landwirtschaftliche Betrieb mit den in diesem Vertrag genannten, den
Übergebern je zur Hälfte gehörigen Liegenschaften, je zur
Hälfte an den Bw. und Frau K. H. übergeben. Der Einheitswert dieser,
den Übergebern je zur Hälfte gehörigen Liegenschaften,
beträgt insgesamt S 417.000,--. Als Gegenleistung wurde in diesem
Vertrag ein Mitbenützungsrecht an Maschinen und Geräten, welches mit
jährlich S 2.000,-- bewertet wurde, und die Übernahme zweier
Kredite vereinbart.
Weiters wurden von Herrn R. S.
mit einem Nachtrag vom 21. Dezember 2001 ihm allein gehörige
Grundstücke den Übernehmern je zur Hälfte übergeben.
Für diese Grundstücke wurde ein Einheitswert von S 24.000,--
errechnet.
Mit Bescheid vom 1. Februar
2002 wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern für den
Erwerb von Herrn R. S. auch eine Schenkungssteuer in der Höhe von
S 20.826,-- festgesetzt.
In der gegen diesen Bescheid
rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass ein
landwirtschaftlicher Betrieb übernommen worden sei und daher die
Grunderwerbsteuer vom einfachen Einheitswert des Betriebes festzusetzen sei und
eine Schenkungssteuer daher nicht anfalle.
Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2002 als unbegründet
abgewiesen.
In dem daraufhin eingebrachten
Vorlageantrag wurde weiters vorgebracht, dass mit der Übergabe als
zusätzliche Gegenleistung die Abfindung an Frau C. S. mit S 300.000,--
vereinbart wurde. Auch lägen für den Erwerb von Herrn R. S. die
Voraussetzungen für den Freibetrag nach § 15a ErbStG vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist
die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Vom Wert des
Grundstückes ist die Grunderwerbsteuer nach Abs. 2 Z. 2 dieser
Gesetzesstelle zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches
Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein
Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren
Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers
überlassen wird.
Nach dem Erkenntnis des VwGH
4.12.2003, 2002/16/0246, ist die Auffassung, die Anwendung des § 4 Abs. 2
Z. 2 GrEStG sei auf "vollkommen entgeltliche Verträge"
beschränkt, wobei ein "vollkommen entgeltlicher Vertrag"
vorliege, wenn die Gegenleistung den dreifachen Einheitswert übersteigt, im
Gesetz nicht gedeckt. Bei solchen Übergabsverträgen, mit denen land-
und forstwirtschaftliche Grundstücke gegen Sicherung des Lebensunterhaltes
des Übergebers überlassen werden, ist immer eine Gegenleistung
vorhanden und auch zu ermitteln, aber die Grunderwerbsteuer ist hier als
Ausnahme vom Grundsatz des § 4 Abs. 1 GrEStG nicht nach dem Wert der
Gegenleistung, sondern nach dem Wert des Grundstückes zu ermitteln. Eine
weitere Differenzierung - etwa nach dem Umfang der Gegenleistung bzw.
ihrem Verhältnis zum Wert des Grundstückes - ist im Gesetz nicht
enthalten.
Die Voraussetzungen für
die Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG sind hier
erfüllt. Da für diese Übergabe die Grunderwerbsteuer vom
Einheitswert zu berechnen ist, fällt für diesen Erwerbsvorgang keine
Schenkungssteuer an. Ob die Voraussetzungen für den Freibetrag nach §
15a ErbStG hier vorliegen, braucht nicht weiter untersucht werden, da, wie
bereits erwähnt, für diese Übertragung keine Schenkungssteuer
anfällt.
Demzufolge war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
19. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3784-W/02
- Stammnummer
- 8294
- Gültig
- 19.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF