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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3784-W/02

Ist die Anwendung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG von der Höhe der Gegenleistung abhängig?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3784-W/02vom 19.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

hier: Jedoch ohne Wohnungswert

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid vom 1. Februar 2002 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Schenkungssteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Übergabsvertrag vom 6. Dezember 2001 wurde von Herrn R. S. und Frau B. S. der diesen gehörige landwirtschaftliche Betrieb mit den in diesem Vertrag genannten, den Übergebern je zur Hälfte gehörigen Liegenschaften, je zur Hälfte an den Bw. und Frau K. H. übergeben. Der Einheitswert dieser, den Übergebern je zur Hälfte gehörigen Liegenschaften, beträgt insgesamt S 417.000,--. Als Gegenleistung wurde in diesem Vertrag ein Mitbenützungsrecht an Maschinen und Geräten, welches mit jährlich S 2.000,-- bewertet wurde, und die Übernahme zweier Kredite vereinbart. Weiters wurden von Herrn R. S. mit einem Nachtrag vom 21. Dezember 2001 ihm allein gehörige Grundstücke den Übernehmern je zur Hälfte übergeben. Für diese Grundstücke wurde ein Einheitswert von S 24.000,-- errechnet. Mit Bescheid vom 1. Februar 2002 wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern für den Erwerb von Herrn R. S. auch eine Schenkungssteuer in der Höhe von S 20.826,-- festgesetzt. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb übernommen worden sei und daher die Grunderwerbsteuer vom einfachen Einheitswert des Betriebes festzusetzen sei und eine Schenkungssteuer daher nicht anfalle. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2002 als unbegründet abgewiesen. In dem daraufhin eingebrachten Vorlageantrag wurde weiters vorgebracht, dass mit der Übergabe als zusätzliche Gegenleistung die Abfindung an Frau C. S. mit S 300.000,-- vereinbart wurde. Auch lägen für den Erwerb von Herrn R. S. die Voraussetzungen für den Freibetrag nach § 15a ErbStG vor. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Vom Wert des Grundstückes ist die Grunderwerbsteuer nach Abs. 2 Z. 2 dieser Gesetzesstelle zu berechnen, wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird. Nach dem Erkenntnis des VwGH 4.12.2003, 2002/16/0246, ist die Auffassung, die Anwendung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG sei auf "vollkommen entgeltliche Verträge" beschränkt, wobei ein "vollkommen entgeltlicher Vertrag" vorliege, wenn die Gegenleistung den dreifachen Einheitswert übersteigt, im Gesetz nicht gedeckt. Bei solchen Übergabsverträgen, mit denen land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen werden, ist immer eine Gegenleistung vorhanden und auch zu ermitteln, aber die Grunderwerbsteuer ist hier als Ausnahme vom Grundsatz des § 4 Abs. 1 GrEStG nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem Wert des Grundstückes zu ermitteln. Eine weitere Differenzierung - etwa nach dem Umfang der Gegenleistung bzw. ihrem Verhältnis zum Wert des Grundstückes - ist im Gesetz nicht enthalten. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG sind hier erfüllt. Da für diese Übergabe die Grunderwerbsteuer vom Einheitswert zu berechnen ist, fällt für diesen Erwerbsvorgang keine Schenkungssteuer an. Ob die Voraussetzungen für den Freibetrag nach § 15a ErbStG hier vorliegen, braucht nicht weiter untersucht werden, da, wie bereits erwähnt, für diese Übertragung keine Schenkungssteuer anfällt. Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 19. Februar 2004  

Normen und Schlagworte

WertGegenleistungLebensunterhalt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3784-W/02
Stammnummer
8294
Gültig
19.02.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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