Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0075-S/04
Aufwendungen für ein Universitätsstudium
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0075-S/04vom 20.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
im gegenständlichen Fall ordentliches Studium der Architektur
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg - Stadt betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Absolvent einer HTL, Abteilung Hochbau und
arbeitet in einem Architekturbüro. Daneben betreibt er das Studium der
Architektur an der Universität Innsbruck. In seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 beantragte
er u.a. die Anerkennung von Aufwendungen für das Studium
(Studiengebühren, Kilometergelder und Taggelder) als
Werbungskosten.
Das Finanzamt versagte diesen beantragten Aufwendungen mit
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 29. Oktober 2003 die Anerkennung als
Werbungskosten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Bw. mit folgender
Begründung:
Der Bw. betreibe das Studium der Architektur mit der
Absicht, die Kenntnisse und Fähigkeiten in seiner seit mehreren Jahren
ausgeübten Tätigkeit (gestalterische und formale Tätigkeit sowie
technische Umsetzung) zu verbessern bzw. zu vertiefen. Dass Aufwendungen im
Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium im Gegensatz zu
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Fachhochschulstudium nicht zum Abzug
zugelassen seien, erweise sich als echte Ausnahmebestimmung, für die es an
einer sachlichen Rechtfertigung mangle. Da es keine gravierenden Unterschiede
zwischen einem Fachhochschulstudium und einem Studium an einer Universität
gebe, bestehe für die unterschiedliche steuerliche Behandlung der damit
verbundenen Aufwendungen keine hinreichende Rechtfertigung. Die Regelung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 stelle sich somit als gleichheitswidrig und
verfassungswidrig dar. Darüber hinaus sei in diesem Fall zu
berücksichtigen, dass der Bw. das Studium an der Universität zu einem
Zeitpunkt begonnen habe, als es noch keinen entsprechenden
Fachhochschul-Studiengang gegeben habe. Ein Abbruch des
Universitätsstudiums und ein Fortsetzen der Fortbildung an der
Fachhochschule aus steuerlichen Gründen sei wohl nicht zumutbar. Unter
diesen Umständen dürften Studierende an Universitäten nicht
ungleich behandelt werden.
Das Finanzamt legte die gegenständliche Berufung ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen
dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren)
Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen.
Nach dieser für den Streitzeitraum geltenden
Rechtslage sind somit unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten
(verwandten) Tätigkeit Aufwendungen für den Besuch einer
allgemeinbildenden höheren Schule oder für ein
Universitätsstudium, das sind ordentliche Studien gemäß
§ 4
Z 2 Universitäts-Studiengesetz, BGBl.Nr. 48/1997, nämlich
Bakkalaureatsstudien, Magisterstudien, Diplomstudien und Doktoratsstudien und
die Studienberechtigungsprüfung für diese Studien nicht
abzugsfähig.
Unstrittig ist, dass die vom Bw. als Werbungskosten
beantragten Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen. Daher erfolgte die Versagung des
Werbungskostenabzuges durch das Finanzamt im Einklang mit der im
Berufungszeitraum geltenden Rechtslage.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die
gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden
(Legalitätsprinzip). Das Legalitätsprinzip impliziert, dass die
Verwaltung in ihrem hoheitlichen Handeln an die von den gesetzgebenden Organen
beschlossenen und gehörig kundgemachten Gesetze gebunden ist. Es sind daher
die bestehenden Gesetze insoweit anzuwenden, als diese mit der Verfassung, mit
den in der Verfassung verankerten Grundsätzen im Einklang stehen. Es
obliegt aber nicht der Verwaltung festzustellen, ob eine Gesetzesvorschrift
verfassungswidrig ist bzw. ob durch eine verwaltungsbehördliche
Entscheidung oder einen Akt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
verletzt worden ist oder nicht.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
20. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0075-S/04
- Stammnummer
- 8289
- Gültig
- 20.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF