Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0322-S/02
Dienstgeberbeitragspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0322-S/02vom 18.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
DDr.Rößlhuber&Partner Wirtschafts-und
SteuerberatungsgesmbH&CoKEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt betreffend Dienstgeberbeitrag für die Jahre1997 bis 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die
Beschwerdeführerin ( Bf ) ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung.
Die Herren
Dipl.Ing. E.H. und Dr. J.G. sind Gesellschafter der Bw und wesentlich an dem
Unternehmen beteiligt.
Im Zuge eines
Lohnsteuerprüfungsverfahrens für den Prüfungszeitraum
1.1.1997-31.12.2000 wurden mit Haftungs-und Abgabenbescheid vom 14. Februar
2001 die Geschäftsführerbezüge der Herren Dipl.Ing. E.H. und Dr.
J.G. für die Jahre 1997 bis 2000 dem Dienstgeberbeitrag ( DB ) unterworfen
und hierfür eine Abgabenvorschreibung von
S 714.242,00
(51.905,99€) vorgenommen.
Mit dem
angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt die Berufung vom 23. Februar 2001
als unbegründet ab.
Daraufhin wurde
die Berufung ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt
der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG
1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z
2 EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Rechtsanwälte,
Betriebshygieniker und Wirtschaftstreuhänder werden in dieser
Gesetzesstelle nicht genannt.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und
8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996, 96/15/0094, in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ist dem in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Merkmale der Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im
Vordergrund stehen (vgl. VwGH vom 10.5.2001, 2001/15/0061).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
hiezu die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00,
zitierte hg. Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die
Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie des Fehlens des
Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in Zweifelsfällen
zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden Arbeitslohn, Pflicht
zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, feste
Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des steuerlichen
Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erk. des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis G
109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsgebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für die
Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies
insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht
zutrifft.
Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund
der Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende (vgl. hierzu auch
Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (VwGH vom 22.9.2000,
2000/15/0075, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270, und vom 27.7.1999, 99/14/0136),
fixer Arbeitsort (Erk. vom 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (Erk. vom 24.2.1999,
98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (Erk. vom 26.4.2000, 99/14/0339, und vom 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erk. vom 26.4.2000, 99/14/00339).
"Es mag zutreffen, dass die Geschäftsführer
aufgrund ihrer Beteiligung keinen Weisungen unterliegen; es mag auch zutreffen,
dass sie Hilfskräfte heranziehen, dass sie frei ihre
Arbeitszeit einteilen und den Erholungsurlaub festlegen, -
aber - wie oben ausgeführt, kommt es auf diese aus dem
Beteiligungsverhältnis resultierende Weisungsfreiheit nicht an
(VwGH v. 20.11.1996, Zl. 96/15/0094)".
Entscheidend ist vielmehr, ob der
Gesellschafter-Geschäftsführer in der Art eines Dienstnehmers
tätig ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der
Einwand der Bw hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeit an der
Universität Leoben (Beschwerdeschrift zu RV 137/1-9/98, S. 10)
insofern ins Leere gehen muss, als das eine Tätigkeit (von Montag bis
Feitag) an einer Universität (auch eine Tätigkeit als
Institutsvorstand) in keiner Weise ein anderes Dienstverhältnis
ausschließt. Die Bw behauptet im Übrigen nicht, dass Dr. J.G. nicht
Leistungen in jenem Umfang erbracht hätte, welcher die monatliche
Entlohnung in Höhe von S 100.000.- (zuzüglich Sonderzahlungen und
Sachbezug) als angemessen erscheinen lasse.
Gegen ein Dienstverhältnis leitender Angestellter
spricht es auch nicht, dass sie Vorträge auf Kongressen halten und
Akquisitions-und Marketingtätigkeiten ausüben.
Ein steuerliches Dienstverhältnis ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn neben dem Vorliegen weiterer Merkmale, die für ein
Dienstverhältnis sprechen, wie etwa laufende Gehaltszahlungen, den
wesentlich Beteiligten kein Unternehmerrisiko
trifft.
Nach der Judikatur liegt ein Unternehmerwagnis u.a. dann
vor, wenn die mit der Tätigkeit verbundenen Auslagen nicht vom Auftraggeber
ersetzt, sondern vom Unternehmer aus eigenen Mitteln getragen werden und daher
auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der prsönlichen
Geschicklichkeit abhängig ist.
Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse
an: im Vordergrund dieses Merkmals steht, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen
trifft.
Dies ist aber im Hinblick auf die Auszahlung der
Geschäftsführerbezüge in gleich bleibender Höhe -
unabhängig vom jeweiligen wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens - , und
unter Berücksichtigung des Umstandes des Bezuges von " sonstigen
Bezügen", sowie des Umstandes, dass Sachbezugswerte (geldwerte Vorteile aus
einem Dienstverhältnis) als weitere Vergütung für die Leistungen
der Herren Dipl.Ing. E.H. und Dr. J.G. als
Gesellschafter-Geschäftsführer für die Bw zum Ansatz gebracht
wurden, auf jeden Fall zu verneinen.
In Anbetracht der gleich bleibenden Entlohnung über
den gesamten Prüfungszeitraum unter Berücksichtigung des Umstandes der
Auszahlung von sonstigen Bezügen kann von einem Fehlen des
Unternehmerwagnisses auf der Einnahmenseite ausgegangen werden.
Bei der Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass die
Gesellschafter-Geschäftsführer je ein Kraftfahrzeug der Bw zur
privaten Nutzung überlassen wurde. Die private Nutzung stellt einen
Sachbezug der Geschäftsführer bei der Bw dar.
Neben möglichen einnahmenseitigen Schwankungen sind
als weiteres Indiz für das Vorhandensein eines Unternehmerrisikos jene
Wagnisse zu berücksichtigen, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben:
Gegen ein Risiko auf der Ausgabenseite spricht im
vorliegenden Fall aber der Umstand, dass den
Gesellschaftern-Geschäftsführern Reisekosten und sonstige Aufwendungen
im Rahmen ihrer Funktionsausübung von der Bw ersetzt wurden.
Den Geschellschafter-Geschäftsführern wurden
weiters die Arbeitsgeräte und Arbeitsmittel durch die Bw zur Verfügung
gestellt.
Die hier angeführten Verhältnisse sprechen daher
auch gegen das Vorliegen eines ausgabenseitigen Unternehmerrisikos.
Nicht relevant ist jenes " Unternehmerwagnis ", das ein
Geschäftsführer aufgrund seiner Beteiligung trägt, hängt
doch dieses Wagnis primär nicht mit den Einkünften aus der
Geschäftsführung, sondern mit der Beteiligung und den daraus
resultierenden Einkünften aus Kapitalvermögen zusammen ( vgl. auch
VwGH v. 24.1.1990, Zl.86/13/0612 ).
Zum Einwand der Bw, die beiden Gesellschafter würden
schon deshalb des Unternehmerrisiko mittragen, weil sie für
Gesellschaftskredite die Haftung übernommen hätten, ist zu entgegnen -
wie bereits ausgeführt - , dass die Übernahme einer derartigen Haftung
mit der Stellung der Herren E.H. und J.G: als Gesellschafter und nicht mit jener
als Geschäftsführer zusammenhängt.
Was die in der
Berufungsausführung vom 23. Februar 2001 angeführten
Anfechtungsanträge vom 26. September 2000, 2000/13/0048 (A 14/2000),
2000/13/0074
(A 15/2000) des
VwGH hinsichtlich Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen in
§ 41 Abs. 2 und Abs. 3 FLAG 1967 betrifft, so ist festzuhalten, dass
diese mit Erkenntnisse des VfGH vom 7. März 2001, G 110/00, und
1. 3.2001, G 109/00(wie bereits oben näher ausgeführt),
abgewiesen wurden:
Auch wenn es den
rechtlichen Typus eines unselbständig beschäftigten, wesentlich
beteiligten, weisungsungebundenen, aber sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweisenden Gesellschafter-
Gesellschäftsführer nicht geben sollte, ist die Dienstgeberbeitrags-
(Kommunalsteuer)pflicht dieser Person ausreichend gesetzlich determiniert und
auch sachlich gerechtfertigt.
Im Übrigen
wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 27. Jänner 2000, Zl.98/15/0200 zu
RV/137/1-9/98 (Dienstgeberbeitragspflicht für das Jahr 1996)
verwiesen.
Was die von der Bw in ihrer Berufungsausführung vom
23. Februar 2001 angesprochenen Pflichbeiträge an die Bundeskammer der
Architekten und Ingenieurkonsulenten betrifft, so bleibt der Ersatz dieser
Pflichtbeiträge durch den Arbeitgeber ohne steuerliche Auswirkungen, da es
sich dabei um Pflichtbeiträge gem. § 16(4) EStG 1988 handelt. Die
Beträge an den Wohlfahrtsfonds sind aber in die Bemessungs-bzw.
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag hinzuzuzählen, da die
gesetzlichen Beitragsschuldner die Gesellschafter-Geschäftsführer und
nicht die Berufungswerberin sind.
Die Berufung war daher in allen Punken als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
18. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0322-S/02
- Stammnummer
- 8287
- Gültig
- 18.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF