Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0419-F/02
Schmutzzulage eines Maschinenführers in der Papierindustrie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0419-F/02vom 20.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001
entschieden: Der
Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten
Abgabe wird auf die Berufungsvorentscheidung vom 28. Oktober 2002
verwiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war im Streitjahr Grenzgänger nach der
Schweiz. Er war bei der M P AG in A beschäftigt. Mit der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 legte er einen Lohnausweis
für das Streitjahr vor, wonach im Bruttolohn von 72.501,00 SFr eine
Schmutzzulage von 4.000,00 SFr enthalten sei.
Bei der Veranlagung des Berufungswerbers zur
Einkommensteuer für das Jahr 2001 behandelte das Finanzamt die
obgenannte Schmutzzulage nicht nach § 68 EStG 1988
steuerfrei, da das Vorliegen der funktionellen Voraussetzung mangels geeigneter
Nachweise nicht überprüfbar gewesen sei.
In der gegen den im Spruch bezeichneten
Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung vom 11. März 2002
begehrte der Bw., die Schmutzzulage steuerfrei zu belassen, und brachte dazu
vor, dass in den Vorjahren die Schmutzzulage immer steuerbegünstigt
behandelt worden sei. Im Streitjahr sei die Schmutzzulage auch steuerfrei zu
belassen, da sich keine Änderung bei den Arbeitsbedingungen und beim
Auszahlungsmodus seines Lohnes ergeben habe.
Das Finanzamt wies die Berufung in diesem Punkt mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. Oktober 2002 als unbegründet ab.
Begründend führte es aus, dass aus den anlässlich der
Beantwortung des Vorhaltes vom 2. Oktober 2002 vorgelegten
Monatslohnausweisen für das Streitjahr ersichtlich sei, dass
tatsächlich gar keine Schmutzzulage ausbezahlt worden sei.
Mit Schreiben vom 26. November 2002 begehrte der
Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
brachte ergänzend Folgendes vor: Aus den vorgelegten Unterlagen sei
ersichtlich, dass die Schmutzzulage im Bruttolohn enthalten sei. Die Zulage sei
neben dem Grundlohn ausbezahlt und keineswegs aus dem Grundlohn
herausgeschält worden. Die Auszahlung einer Schmutzzulage in Höhe von
4.000,00 SFr sei vertraglich vereinbart worden. Er verweise dazu auf den
bereits vorgelegten Anstellungsvertrag vom 10. November 2000. Die
Höhe der Schmutzzulage sei präzise und nicht pauschal ermittelt
worden. Die Zulage erhalte er nur bei ganzjähriger Schichtarbeit. Er sei
Mitarbeiter in der Abteilung "Folienheißdruck" und erhalte die
Schmutzzulage wegen dauernder und außerordentlicher Verschmutzung
seiner Person und seiner Kleider infolge Broncier- und Bestäubungsarbeiten
an den Druckmaschinen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind ua. Schmutzzulagen bis
4.940,00 S (360,00 €) monatlich steuerfrei. Gemäß
§ 68 Abs. 5 leg. cit. sind unter Schmutzzulagen jene Teile
des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt
werden, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter
Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine
Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken.
Die zitierte Bestimmung ist nach der herrschenden Lehre
(vgl. Doralt4,
Einkommensteuergesetz - Kommentar, Tz 10 ff zu
§ 68 EStG 1988; siehe auch E. Müller, Schmutz-,
Erschwernis- und Gefahrenzulagen, ecolex 1995, S 833) so auszulegen,
dass für eine begünstigte Besteuerung von Schmutzzulagen im
Wesentlichen drei Bedingungen erfüllt sein müssen.
Die erste Voraussetzung ist
funktioneller Art. Sie ist erfüllt,
wenn eine Zulage neben dem Grundlohn gewährt wird. Daraus ist zum einen
abzuleiten, dass Zulagen nicht auf Kosten einer unzulässigen Kürzung
des Grundlohnes gehen dürfen. Zum anderen bedeutet es, dass es
unzulässig wäre, Zulagen lediglich rechnerisch aus dem Grundlohn
herauszuschälen.
Die zweite Voraussetzung für eine begünstigte
Besteuerung von Zulagen ist formeller
Art. Anspruch auf Steuerbegünstigung besteht nach dieser Voraussetzung nur,
wenn die Zulagen zumindest innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder
bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Dies setzt den Abschluss
einer Betriebsvereinbarung voraus, in der Einigung über die
zuschlagsvermittelnde Tätigkeit, deren Ausmaß und die daraus
resultierende Zulagenhöhe erzielt wurde.
Zusätzlich zu den beiden erstgenannten Voraussetzungen
ist für eine begünstigte Besteuerung von Zulagen auch die
Erfüllung einer dritten, der so genannten
materiellen Voraussetzung erforderlich.
Der Arbeitnehmer muss auch tatsächlich Tätigkeiten verrichten, die
nach ihrer Art und ihrem Ausmaß die gewährte Zulage dem Grunde und
der Höhe nach rechtfertigen. Um das Vorliegen dieser dritten Voraussetzung
prüfen zu können, ist die Kenntnis der Art und des Ausmaßes der
Dienstpflichten und der Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers erforderlich.
Für die steuerliche Anerkennung von Zuschlagspauschalien ist darüber
hinaus anhand von Aufzeichnungen über die tatsächlich unter
zuschlagswürdigen Umständen verrichteten Arbeitsstunden die
gerechtfertigte Höhe der Pauschalien nachzuweisen bzw. glaubhaft zu
machen.
Der unabhängige Finanzsenat teilt die Meinung des
Finanzamtes, nämlich dass es im gegenständlichen Fall an der
funktionellen Voraussetzung mangelt. Aus den monatlichen Lohnausweisen für
das Jahr 2001 ist nicht ersichtlich, dass tatsächlich eine Schmutzzulage
neben dem Grundlohn zur Auszahlung gelangt ist. Mit Schreiben vom
12. Juli 2002 und 2. Oktober 2002 hat das Finanzamt den Bw.
ersucht, Aufzeichnungen vorzulegen, aus denen der Umfang und die zeitliche
Lagerung der Arbeiten hervorgehen, und hat weiters ersucht bekannt zu geben, wie
die Schmutzzulage berechnet worden ist. Der Bw. hat weder Aufzeichnungen
vorgelegt, noch bekannt gegeben, wie die Zulage berechnet worden ist. Der
vorgelegte Arbeitsvertrag jedenfalls ist nicht geeignet, die tatsächliche
Auszahlung einer Schmutzzulage nachzuweisen. Nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates ist zwischen dem Umstand der Vereinbarung einer
Leistung und dem Umstand der tatsächlichen Auszahlung einer vereinbarten
Leistung zu unterscheiden. Es mag nahe liegend erscheinen, dass eine vereinbarte
Leistung auch zur Auszahlung gelangt, allerdings fänden dann - allgemein
betrachtet - ausbezahlte Leistungen auch in den monatlichen Lohnausweisen ihre
Berücksichtigung. Im gegenständlichen Fall ist kein Nachweis
dafür vorgelegt worden, dass die vereinbarte Schmutzzulage auch
tatsächlich ausbezahlt worden ist. Das Finanzamt konnte nicht
verlässlich davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin des Bw. diesem
losgelöst von seinem Grundlohn bzw.
zusätzlich zum Grundlohn den in Rede stehenden Zuschlag ausbezahlt
hat.
Darüber hinaus ist der unabhängige Finanzsenat
der Ansicht, dass es im gegenständlich Fall auch an der materiellen
Voraussetzung mangelt. Der Bw. hat im Zuge des Veranlagungs- und
Berufungsverfahrens mehrere Arbeitsplatzbeschreibungen vorgelegt. In der
anlässlich der Beantwortung des Vorhaltes vom 12. Juli 2002
vorgelegten Stellenbeschreibung wird ausgeführt, dass zu den Hauptaufgaben
des Bw. die Überprüfung der Auftragstaschen vor Produktionsbeginn, das
Erstellen von Erststückprüfungen, das Überprüfen der
Produkte nach Auftragsabschluss, das Freigeben der Prüfanweisungen und das
Ergreifen von Maßnahmen zur Einhaltung der Qualität gehörten. Er
sei mit der Bereitstellung des Materials beschäftigt, arbeite bei den
Bewertungen der Mitarbeiter mit und sei mit Führungsarbeiten betraut.
Außerdem führe er Wartungen und kleinere Reparaturen bei den
jeweiligen Anlagen durch. In der Arbeitsplatzbeschreibung vom
24. Oktober 2002 bestätigte die Arbeitgeberin, dass der
Arbeitsbereich des Bw. eine wöchentliche Maschinenwartung und das
Einrichten und die Überwachung der Maschine umfasse. Die Folie werde unter
starken Druck (50 bis 250 Tonnen) und Hitze (100 bis 200 C) auf die
Materialien aufgetragen. Dies erfordere eine unablässige Schmierung und
Reinigung der einzelnen Teile während der Arbeitszeit. Bei dem Abtransport
der Restfolie komme es zu einer erhöhten Staubbildung. Die Arbeiten seien
mit einer erhöhten Verschmutzung verbunden und seien durch den Einsatz von
Lösungsmitteln bei der Reinigung nicht gerade
gesundheitsfördernd. Dazu ist Folgendes zu
sagen: Schmutzzulagen sind nicht generell (nach
§ 68 Abs. 5 EStG 1988) begünstigt, die im
Hinblick auf eine Arbeit eines Arbeitnehmers gewährt wurden, die mit
Schmutz verbunden ist. Der bloße Kontakt mit verschmutzenden oder
verschmutzten Materialien bei der Arbeitsverrichtung führt nicht dazu, dass
eine Tätigkeit grundsätzlich als zulagenwürdig im Sinne des
§ 68 Abs. 5 EStG 1988 anzusehen wäre, denn
jede manuelle Arbeit bewirkt ein gewisses Maß an Verschmutzung. Bei
der Prüfung der Frage, ob die verrichteten Arbeiten in der Tat und
überwiegend mit einer Verschmutzung im Sinne des
§ 68 EStG 1988 verbunden sind, kann ohne weiteres der Anhang
zum Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom
7. September 1949, AÖFV 260, als Auslegungsbehelf
herangezogen werden, dessen Ziffer zwei dem Gesetzgeber als Vorbild gedient und
den der Verwaltungsgerichtshof als tauglichen Auslegungsbehelf anerkannt hat
(vgl. VwGH 6.3.1984, 83/14/0095). Aus der Aufzählung im
genannten Erlass wird ersichtlich, dass nur Zulagen für Tätigkeiten
nach § 68 EStG 1988 begünstigt sind, die gleichsam im
Schmutz verrichtet wurden bzw. in denen unmittelbar mit den genannten oder
vergleichbaren verschmutzenden Stoffen gearbeitet wird (zB Arbeiten mit Teer,
Bitumen und sonstigen kochenden Massen, Arbeiten in benützten
Rauchkanälen, Reinigung von Kesseln, Entladung von Kohlen, Staubkohlen,
Koks, Müll und von Farbzusätzen, Schlackenabfuhren, Arbeiten an
Öl-, Säure- und Fettanlagen, die bereits in Betrieb standen, Haut- und
Darmbearbeitung im Fleischergewerbe, Reinigung von Klosetten und Senkgruben).
Die Tätigkeit des Bw. ist weder ident noch vergleichbar mit einer der im
zitierten Erlassanhang angeführten Arbeiten. Der Bw. wurde nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates zweifellos verschmutzt, aber nicht in dem
vergleichbaren Ausmaß, wie mit den bei den im Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 7. September 1949,
AÖFV 260, aufgezählten Arbeiten Verschmutzungen eines die
genannten Arbeiten Verrichtenden regelmäßig verbunden
sind.
Aus den genannten Gründen war die Berufung im noch
strittigen Punkt ("Schmutzzulage") - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - als
unbegründet abzuweisen. Gesamthaft gesehen war der Berufung im
Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise stattzugeben.
Feldkirch,
am 20. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0419-F/02
- Stammnummer
- 8286
- Gültig
- 20.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF