Findok · Richtlinien
UP-5201
11. Schlussbestimmungen
geltende FassungRichtlinie2025-0.707.641gilt ab 01.05.2024
Inhaltsverzeichnis der UP-5201
Wortlaut laut Findok
11. Schlussbestimmungen
11.1. Ausschuss
Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich (Artikel 3.30 des Ursprungsprotokolls) kann das Ursprungsprotokoll und seine Anhänge ändern.
11.2. Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagerwaren
Dieses Abkommen darf auf Erzeugnisse angewendet werden, welche diesem Kapitel entsprechen und sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Durchgang von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei oder unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, sofern binnen 12 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 des Ursprungsprotokolls (siehe Abschnitt 8.1. Präferenznachweise und Zollpräferenzbehandlung), gestellt wird.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.707.641
- GZ der Erstfassung
- 2024-0.164.701
- Stammnummer
- 82786
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF