Findok · Richtlinien
UP-5201
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
geltende FassungRichtlinie2025-0.707.641gilt ab 01.05.2024
Inhaltsverzeichnis der UP-5201
Wortlaut laut Findok
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 4.),
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" einer Vertragspartei sein (Abschnitt 5.),
3.die Ware muss zwischen den Vertragsparteien unverändert befördert worden sein (Abschnitt 6.2),
4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden, bzw. auf Grund der Gewissheit des Einführers gegeben sein (Abschnitt 8.).
3.2. Präferenzzollsatz
Der Präferenzzollsatz, der für eine Ursprungsware einzuheben ist, ergibt sich aus den Stufenplänen für den Zollabbau in Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) des Ursprungsprotokolls. Für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.707.641
- GZ der Erstfassung
- 2024-0.164.701
- Stammnummer
- 82786
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF