Findok · Richtlinien
UP-5201
10. Ceuta und Melilla
geltende FassungRichtlinie2025-0.707.641gilt ab 01.05.2024
Inhaltsverzeichnis der UP-5201
Wortlaut laut Findok
10. Ceuta und Melilla
10.1. Anwendung des Ursprungsprotokolls
Der Ausdruck "Vertragspartei" schließt Ceuta und Melilla nicht ein.
Ursprungserzeugnisse Neuseelands erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur EU für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der EU gewährt wird. Neuseeland unterzieht unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla bei der Einfuhr der gleichen Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, der aus der EU eingeführte Ursprungserzeugnisse der EU unterzogen werden.
10.2. Besondere Bestimmungen
Die Ursprungsregeln und die Ursprungsverfahren dieses Ursprungsprotokolls gelten sinngemäß für aus Neuseeland nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach Neuseeland ausgeführte Erzeugnisse.
Für diese Zwecke gelten Ceuta und Melilla als ein Gebiet.
Die spanischen Zollbehörden sind für die Anwendung und Durchführung dieses Ursprungsprotokolls in Ceuta und Melilla zuständig.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.707.641
- GZ der Erstfassung
- 2024-0.164.701
- Stammnummer
- 82786
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.05.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF