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Findok · Richtlinien

UP-5201

10. Ceuta und Melilla

geltende FassungRichtlinie2025-0.707.641gilt ab 01.05.2024

Inhaltsverzeichnis der UP-5201

Wortlaut laut Findok

10. Ceuta und Melilla 10.1. Anwendung des Ursprungsprotokolls Der Ausdruck "Vertragspartei" schließt Ceuta und Melilla nicht ein. Ursprungserzeugnisse Neuseelands erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur EU für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der EU gewährt wird. Neuseeland unterzieht unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla bei der Einfuhr der gleichen Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, der aus der EU eingeführte Ursprungserzeugnisse der EU unterzogen werden. 10.2. Besondere Bestimmungen Die Ursprungsregeln und die Ursprungsverfahren dieses Ursprungsprotokolls gelten sinngemäß für aus Neuseeland nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach Neuseeland ausgeführte Erzeugnisse. Für diese Zwecke gelten Ceuta und Melilla als ein Gebiet. Die spanischen Zollbehörden sind für die Anwendung und Durchführung dieses Ursprungsprotokolls in Ceuta und Melilla zuständig.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.707.641
GZ der Erstfassung
2024-0.164.701
Stammnummer
82786
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
01.05.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF