Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0269-G/03
1. Rechtmäßigkeit der amtswegigen Verfahrenswiederaufnahme 2. Baukosten als Teil der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0269-G/03vom 11.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Dr. Alexander Haas, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Grunderwerbsteuer, jeweils vom
1. April 2003,
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
(1) Im vorliegenden Fall ist - neben der Frage der
Rechtmäßigkeit der amtswegigen Verfahrenswiederaufnahme - strittig,
ob neben dem Grundkaufpreis auch die Kosten für die Errichtung des
Gebäudes in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind
oder nicht.
(2) Mit Kaufvertrag vom 4. bzw.
21. Oktober 2002, beim Finanzamt angezeigt am
28. Oktober 2002, haben die Bw. und ihr Ehegatte (welche im Weiteren
gemeinsam als die Berufungswerber bzw. die Bw. bezeichnet werden) von der L-GmbH
als Verkäuferin je zur Hälfte ein Grundstück sowie 1/10-Anteile
einiger weiterer Grundstücke um den Kaufpreis von insgesamt
€ 14.610,04 erworben.
Punkt I. des Vertrages
("Kaufgegenstand") lautet:
"Die Verkäuferin ist
zu 1/1 Miteigentumsanteilen außerbücherliche Eigentümerin des
laut Teilungsplan des DI D. I. vom 4. Oktober 2001, GZ ... neu
herzustellenden Grundstückes 451/11 im Ausmaß von 710 m², KG H.,
sowie zu je 1/10 Miteigentumsanteilen Miteigentümerin der gleichfalls neu
herzustellenden Grundstücke 451/7 sowie zu 1/10 Miteigentumsanteilen
Miteigentümerin der EZ 744 sowie 1/10 Miteigentumsanteilen der
EZ 745, sämtliche KG ... H. Dieses Grundstück bzw. die
bezeichneten Miteigentumsanteile sind nunmehr
kaufgegenständlich."
(3) Auf Grund dieses Vertrages hat das Finanzamt der Bw.
zunächst mit Bescheid vom 5. November 2002 die Grunderwerbsteuer
auf Basis des halben Grundkaufpreises vorgeschrieben.
(4) In der Folge hat der steuerliche Vertreter, welcher
auch Verfasser des oa. Kaufvertrages war, dem Finanzamt mit Schreiben vom
22. Jänner 2003 einen zwischen der L-GmbH einerseits und den Bw.
andererseits abgeschlossenen, mit 2. Oktober 2002 datierten
Bauträgervertrag vorgelegt. Mit diesem Vertrag hat sich die L-GmbH
gegenüber den Bw. zur Lieferung und Herstellung eines L.-Baumeisterhauses
(Type: VW 102 S) auf dem "von den
Vertragspartnern mit gesondertem Kaufvertrag ... erworbenen Grundstück der
KG H." verpflichtet. Als Entgelt für die Gebäudeerrichtung
wurde ein Gesamtfixpreis von € 145.631,13 vereinbart (Punkt III. des
Vertrages).
In Punkt III. c des Bauträgervertrages wird
festgehalten:
"Das vereinbarte
Gesamtentgelt, jedoch ohne Grundkosten, ist wie folgt zur Zahlung auf das
Treuhandkonto des Treuhänders ... fällig.
Der Kaufpreis für
die mit gesondertem Kaufvertrag erworbene Liegenschaft mit Grundstück
Nr. 451/11 (Parzelle 2) ist nach Maßgabe der entsprechenden
Bestimmungen dieses gesonderten Kaufvertrages fällig."
Sowohl im Grundkaufvertrag als auch im
Bauträgervertrag tritt Herr Dr. A. H. als Treuhänder
auf.
(5) Daraufhin hat das Finanzamt mit
berufungsgegenständlichen Bescheiden die Verfahrenswiederaufnahme
verfügt und der Bw. die Grunderwerbsteuer nunmehr auf Basis der halben
Grund- sowie der halben Baukosten zur Vorschreibung gebracht. Die Wiederaufnahme
des Verfahrens wurde damit begründet, dass durch den Bauträgervertrag
"folgende Tatsachen neu hervorgekommen"
seien: "Gesamtfixpreis € 145.631,13
zuzüglich Grundstückskosten € 14.610,04 , ant. 1/2 =
€ 80.120,58."
(6) Die sowohl gegen den Wiederaufnahmsbescheid als auch
gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Grunderwerbsteuerbescheid
erhobene Berufung wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen sei
gemäß
§ 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere
Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Zur Ermittlung der
zutreffenden Bemessungsgrundlage sei nach der Judikatur entscheidend, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst werde. Nach Ansicht des VwGH sei Voraussetzung
für die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer, dass die Gebäudeerrichtung mit dem Grunderwerb in einer
finalen Verknüpfung stehe. Das Vorliegen dieser Verknüpfung sei daran
zu messen, ob der Erwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist.
Zivilrechtlich habe die Bw. am 21. Oktober 2002
eine zu diesem Zeitpunkt unbebaute Liegenschaft erworben, weshalb aus
grunderwerbsteuerlicher Sicht grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden
könne, es sei ein Grund samt Gebäude erworben worden.
Allein aus dem Umstand, dass der Bauträgervertrag
zeitlich vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wurde, stehe für
die Behörde - ohne näher auf den konkreten Sachverhalt
einzugehen - die Absicht des Bw., ein mit dem ausgesuchten Haustyp
bebautes Grundstück zu erwerben, praktisch fest. Die Behörde
übersehe, dass die L-GmbH häufig auch Häuser auf
Grundstücken errichte, die sich schon länger im Besitz der
Auftraggeber befinden. Es sei nicht gerechtfertigt, allein aus der Beauftragung
der L-GmbH auf das Vorliegen eines Gesamt(bebauungs)konzeptes zu
schließen.
Auch das Argument des engen zeitlichen Zusammenhanges
könne für sich allein nicht überzeugen: Wenn jemand den Erwerb
eines Hauses beabsichtige, müsse in der Regel ein enger Zusammenhang
zwischen Grundkauf und Bebauungsauftrag bestehen. Die Suche eines geeigneten
Grundstückes und die Hausauswahl würden in der Praxis wohl immer
parallel laufen. Im Grundkaufvertrag finde sich überdies kein Verweis auf
den Bauträgervertrag, und zwar nicht zuletzt deshalb, da Grund- und
Gebäudeverkäufer in keiner Beziehung zueinander
stünden.
Des Weiteren spreche auch die vertragliche Bestimmung
betreffend gesetzlicher Rücktrittsrechte, welche sich nicht auf das
Baugrundstück, sondern nur auf den Bauträgervertrag beziehe, gegen die
Beurteilung als Gesamtkonzept.
Wenn die L-GmbH ein Gesamtkonzept verkauft hätte,
wäre die Bebauung durch eine Vereinbarung zum Zeitpunkt des Grunderwerbes
aus finanziellen Gründen entsprechend abgesichert worden. Dies sei aber
hier nicht der Fall gewesen, die Bw. hätte auch einen anderen Anbieter mit
der Bauausführung beauftragen können. Wirtschaftlich würden sich
jedoch bei einer einheitlichen Beauftragung eines Herstellers für die
Käufer zahlreiche positive Synergieeffekte ergeben. Die L-GmbH
genieße am Markt einen sehr guten Ruf, weshalb das Vertrauen in eine
ordnungsgemäße Bauausführung gegeben gewesen sei. Dies habe
"im Ergebnis zu einer einheitlichen
Beauftragung des Anbieters L." geführt.
Die Behörde sei bei ihrer Beurteilung in erster Linie
vom Ergebnis (Verkauf aller Häuser durch die L-GmbH) ausgegangen. Die
errichteten Häuser würden sich jedoch sowohl äußerlich wie
auch in den Innenbereichen durchaus voneinander unterscheiden (es gebe zB
Einfamilienhäuser, aber auch Doppelhäuser). Die konkreten
Gestaltungsmöglichkeiten der Erwerber würden daher gegen die
Beurteilung der Finanzbehörde sprechen. Die Bw. seien nicht verpflichtet
gewesen, ein fixfertiges Konzept unveränderbar zu übernehmen. Eine
wesentliche Voraussetzung für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft sei
aber gerade die Möglichkeit der Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung
des Gebäudes. Sofern die vom Errichter vorgeschlagene Gesamtgestaltung
vollinhaltlich den Vorstellungen des Bauwerbers entspreche, so könne allein
die Tatsache, dass er keine Änderungen vornimmt, nicht dazu führen,
dass er nicht als Bauherr anerkannt wird.
Hinsichtlich der Fixpreisvereinbarung sei entscheidend, mit
wem diese getroffen wird: Ist der Vertragspartner der Verkäufer oder der
Organisator und wird das Risiko der planmäßigen Ausführung an
diese Personen überwälzt, dann spreche dies gegen die
Bauherreneigenschaft des Erwerbers. Im vorliegenden Fall könne aber nicht
davon ausgegangen werden, dass die L-GmbH als Organisator iSd.
Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen sei.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauträgervertrages
habe die Bw. auch Grundstücke von anderen Mitbewerbern besichtigt. Sie
hätte sich auch für ein anderes Grundstück entscheiden
können, das Haus sei als Sonderplanung (Eigenplanung) seitens der L-GmbH
erstellt worden. Im Umfeld seien auf Grundstücken desselben Verkäufers
auch Häuser von anderen Anbietern errichtet worden, es könne den Bw.
nicht zum Nachteil gereichen, dass ihr Haus seitens eines Anbieters geplant
wurde, welcher auch auf anderen Grundstücken (in unmittelbarer Nähe)
Häuser errichtet habe. Die Planung sei von den Bw. eigenständig
erfolgt, diesen sei auch die volle Entscheidungsgewalt über das
anzukaufende Grundstück zugekommen.
Der Bauträgervertrag sei vor Ankauf des
Grundstückes abgeschlossen worden, ohne dass eine zwingende Verbindung
zwischen der Errichtung des Hauses und dem speziell später angekauften
Grundstück bestanden hätte. Die Bw. hätten unabhängig vom
Abschluss des Bauträgervertrages auch jedwedes andere Grundstück in H.
kaufen können. Nach Besichtigung verschiedener Grundstücke hätten
sie sich letztendlich für dieses spezielle Grundstück
entschieden.
Es widerspreche überdies den EU-rechtlichen
Bestimmungen über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, wenn die
Leistungen der L-GmbH mit einer erhöhten Steuer belegt werden, wohingegen
dies bei von Drittanbietern errichteten Häusern nicht der Fall
sei.
Die Entscheidung, die L-GmbH mit der Bauausführung zu
beauftragen, sei unabhängig vom Grunderwerb gefallen. Ursache sei das in
Summe optimale Angebot gewesen. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise könne
nicht von einem einheitlichen Vertragsgeflecht ausgegangen werden. Es
würden zwei völlig unabhängige Verträge vorliegen.
Bemessungsgrundlage könne somit nur das sein, was der Bw. für den
Erwerb des unbebauten Grundes aufgebracht habe.
(7) In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung
führt das Finanzamt insbesondere aus, dass im Bauträgervertrag die
Lieferung und Herstellung des Gebäudes auf dem letztlich erworbenen
Grundstück ausdrücklich vereinbart worden sei. Damit sei bereits im
Zeitpunkt des Grundstückskaufes die Absicht festgestanden, ein mit dem
ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben.
Daraufhin wurde von Seiten der Bw. der Vorlageantrag
gestellt.
(8) Auf Grund des vom unabhängigen Finanzsenat
ergangenen - die Berufung gegen den Wiederaufnahmsbescheid betreffenden -
Mängelbehebungsauftrages vom 15. Dezember 2003 hat die Bw. durch
ihren steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2004
ergänzend vorgebracht, es würden keinerlei die Wiederaufnahme
rechtfertigenden Tatsachen vorliegen. Im angefochtenen Bescheid werde
"lediglich mündlich" auf das
Hervorkommen neuer Tatsachen verwiesen, eine nähere Begründung hiezu
sei jedoch nicht erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zur Berufung gegen den
Wiederaufnahmsbescheid:
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Im Zeitpunkt der Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides
vom 5. November 2002 lagen dem Finanzamt nur die vom Bw. erstattete
Grunderwerbsteuererklärung, in der als Gegenleistung nur der
Grundstückskaufpreis angeführt war, und der Grundkaufvertrag vom 4.
bzw. 23. Oktober 2002 vor. Daraus ergaben sich jedoch keinerlei
Hinweise auf den zeitlich kurz davor mit der L-GmbH abgeschlossenen
Bauträgervertrag. Dieser wurde dem Finanzamt erst im Jänner 2003
- sohin nach Erlassung des Erstbescheides - zur Kenntnis gebracht. Dieser
Vertrag bzw. dessen Abschluss stellt somit ohne Zweifel ein neues Beweismittel
bzw. eine neue Tatsache iSd. eingangs zitierten Gesetzesbestimmung dar. Bei
entsprechender Kenntnis und richtiger rechtlicher Subsumtion hätte das
Finanzamt schon im Zeitpunkt der Erlassung des durch die Wiederaufnahme
behobenen Bescheides zu einer Einbeziehung der Baukosten in die
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage und somit zu einem höheren
Steuerbetrag kommen müssen. Dies ist für die Rechtmäßigkeit
der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens jedenfalls ausreichend (zB VwGH
vom 9. August 2001, 98/16/0392;
Stoll, BAO- Kommentar, S. 2931
ff).
Der Bescheidbegründung des Finanzamtes ist auch
zweifelsfrei zu entnehmen, dass es die Verfügung der Wiederaufnahme auf den
nachträglich hervorgekommenen Bauträgervertrag und die sich letztlich
daraus ergebenden - dem Finanzamt bislang nicht bekannten -
Tatsachen (Verkauf von Grund samt Haus) gestützt hat.
Im Sinne dieser Ausführungen ist die mit angefochtenem
Bescheid verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens somit jedenfalls zu Recht
erfolgt.
2. Zur Berufung gegen den
im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen
Grunderwerbsteuerbescheid:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987 unterliegen
der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übereignung begründet. Die Steuer ist laut
§ 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist die Gegenleistung bei einem
Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Wie in der Berufung - zunächst zutreffend -
ausgeführt wird, ist auf Grund der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes unter einer Gegenleistung auch alles zu verstehen, was
der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück
hinaus aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung
eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen - an wen auch immer -, ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen.
Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer iSd. § 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG unterliegenden Kaufvertrages kann demnach auch eine künftige
Sache sein. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges
ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben
werden soll. Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das Grundstück
zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (so zB VwGH vom
21. März 2002, 2001/16/0429).
Die Bw. ziehen aus diesen Ausführungen jedoch in Bezug
auf den vorliegenden Fall die falschen Schlüsse, wenn sie vermeinen, sie
hätten den Grund völlig unabhängig vom darauf errichteten
Gebäude erworben:
Gegenstand eines nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der
Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgangs ist das Grundstück in
bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen über den
Erwerb des unbebauten Grundstücks einerseits und des darauf zu errichtenden
Gebäudes andererseits ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass
der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält (VwGH vom
18. Juni 2002, 2001/16/0437). Dies gilt nach in vorgenannter
Entscheidung geäußerter Auffassung des VwGH selbst dann, wenn die
beiden Verträge durch den Willen der Parteien rechtlich nicht
verknüpft sind (bzw. sein sollen).
In den vom VwGH mit Erkenntnis 95/16/0116 vom
22. Februar 1997 entschiedenen Fällen wurden die
Kaufverträge über die jeweils ausgesuchten Häuser rund zwei
Wochen vor den Grundkaufverträgen abgeschlossen. Die Hauskaufverträge
wiesen als Bauort bereits die letztlich erworbenen Liegenschaften auf. Zwischen
Grund- und Hausverkäufer bestand zudem eine enge persönliche
Verflechtung. Auf Grund dieser Umstände stand für den VwGH die
Absicht, ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu erwerben,
bereits im Zeitpunkt des Grundstückskaufes fest.
Nichts anderes gilt für den hier zur Beurteilung
stehenden Fall: Der Bauträgervertrag wurde am 2. Oktober 2002
abgeschlossen, der Grundkaufvertrag unmittelbar darauf am 4. bzw.
21. Oktober 2002. Im Bauträgervertrag wurde das
Baugrundstück bereits exakt angeführt (Grundstück
Nr. 451/11, Parzelle 2, KG H.). Auf Veräußererseite tritt
als Vertragspartner der Bw. in beiden Verträgen die L-GmbH auf (wohingegen
im vorangeführten Erkenntnisfall "lediglich" eine enge persönliche
Verflechtung zwischen Grund- und Gebäudeverkäufer bestand).
Mit weiterem Erkenntnis vom 18. Juni 2002,
2001/16/0437, hat der VwGH ausgesprochen, der enge sachliche Zusammenhang
zwischen Haus- und Grunderwerb werde besonders dadurch verdeutlicht, dass die
Beschwerdeführerin im Erkenntnisfall den Auftrag zur Errichtung des Hauses
bereits vor Errichtung der Urkunde über den Grunderwerb erteilt hat,
weshalb ein einheitlicher Vorgang gegeben sei.
Auf Grund dieser Judikatur ist im
berufungsgegenständlichen Fall ebenfalls davon auszugehen, dass auch der
Bauträgervertrag in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang
einzubeziehen ist. Gegenstand des vorliegenden Erwerbsvorganges war
unzweifelhaft das mit dem (laut Bauträgervertrag vereinbarten) Haus bebaute
Grundstück. Der iSd. der zitierten VwGH-Erkenntnisse erforderliche enge
sachliche Zusammenhang zwischen Grund- und Hauserwerb ist auf Grund der
angeführten Umstände - Auftreten ein- und desselben
Verkäufers in beiden Verträgen, Abschluss der Verträge nahezu
zeitgleich bzw. Abschluss des Bauvertrages vor Grundkauf - jedenfalls
gegeben.
Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes spielt es dabei keine Rolle, wenn das
Gesamtvertragswerk in mehrere Urkunden - und uU. sogar auf mehrere
Vertragspartner des Erwerbers - aufgespaltet wird (siehe dazu insbesondere die
Nachweise bei Fellner, GrEStG 1987,
Ergänzung G, Rz 89a zu § 5). Für die Beurteilung der
Gegenleistung kommt es ja nicht auf die äußere Form der
Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist (zB VwGH vom 26. März
1992, Zl. 93/16/0072).
Es ist grundsätzlich auch ohne Belang, dass in den
Vertragsurkunden jeweils aufeinander kein (unmittelbarer) Bezug genommen wird,
wenn - wie im Berufungsfall - schon durch den unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang der Vertragsabschlüsse gewährleistet war, dass die
Erwerber das Grundstück jedenfalls nur im bebauten Zustand erhalten werden
(siehe dazu nochmals zB VwGH vom 22. Februar 1997,
95/16/0116).
Im gegenständlichen Fall wurde im
Bauträgervertrag sogar auf den Grundkaufvertrag hingewiesen, wenn unter
Punkt III. c - neben Angabe des konkreten Baugrundstückes -
ausdrücklich auf die unterschiedlichen Zahlungsweisen für Grund- bzw.
Baukosten hingewiesen wird. Es ist zudem von einem
"vereinbarten Gesamtentgelt, jedoch ohne
Grundkosten" die Rede. Eine derartige vertragliche Regelung kann wohl nur
bei Vorliegen eines einheitlichen Rechtsgeschäftes Sinn machen,
anderenfalls sie entbehrlich wäre.
Völlig unverständlich sind die
Berufungsausführungen, Grund- und Gebäudeverkäufer würden in
keiner Beziehung zueinander stehen bzw. im Falle des Verkaufes eines
Gesamtkonzeptes hätte die L-GmbH die Bebauung durch entsprechende
Vereinbarungen im Zeitpunkt des Grunderwerbes abgesichert: Zum Einen handelt es
sich im vorliegenden Fall beim Verkäufer des Grundes sowie jenem des Hauses
jeweils um ein und dieselbe Rechtsperson. Zum Anderen war eine (weiter gehende)
Absicherung der Bebauung nicht erforderlich, da es unstrittig ist (s. etwa auch
S. 7 der Berufung), dass der Bauträgervertrag (mit genauer Angabe des
Baugrundes) zum Zeitpunkt des Grunderwerbes ohnehin schon abgeschlossen
war.
Im Übrigen wird in der Berufung selbst expressis
verbis dargetan, dass im Ergebnis eine
"einheitliche Beauftragung" der L-GmbH
erfolgt ist (zB auf S. 5 der Berufung). Grund für die Entscheidung,
die L-GmbH mit der Bauausführung zu beauftragen, sei
"das in Summe optimale Angebot"
gewesen. Auch dadurch ist evident, dass ein einheitlicher, auf Erwerb des
Grundes mitsamt Haus gerichteter Rechtsvorgang erfolgt ist bzw. sogar im
beiderseitigen Parteiinteresse gelegen war. Die dahinter stehenden Motive (hier:
finanzielle Einsparungen) sind für die Frage der Beurteilung der
"Bauherreneigenschaft" allerdings nicht von Relevanz.
Des Weiteren spricht auch die Tatsache der
Fixpreisvereinbarung in Zusammenhalt mit den übrigen Umständen gegen
die Ansicht der Bw. Der Erwerber eines Grundstückes ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er ua. das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. nicht bloß einen Fixpreis
zu zahlen hat (zB VwGH vom 12. November 1997, 95/16/0176). Hiezu kann
auf die bezüglichen - an sich richtigen - Rechtsausführungen in
der Berufung (S. 6) verwiesen werden. Die Bw. übersehen allerdings,
dass die Fakten in ihrem Falle anders gelagert sind, da sie zum Zeitpunkt des
Bauvertragsabschlusses noch nicht - weder bücherlich, noch
außerbücherlich - Eigentümer der erworbenen Liegenschaft
gewesen sind. Das Finanzamt hat die Fixpreisvereinbarung auch nicht isoliert,
sondern sehr wohl gemeinsam mit den weiteren Umständen, insbesondere der
zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse sowie der Identität des
Haus- und des Grundverkäufers, gewürdigt.
Ebenso wenig vermag das Vorbringen, dass einige Erwerber
benachbarter Parzellen andere Baufirmen mit der Gebäudeerrichtung
beauftragt hätten, an der hier allein zu entscheidenden Einbindung der Bw.
in ein einheitliches, von ihnen akzeptiertes Angebot nichts zu ändern (zB
VwGH vom 9. November 2000, 2000/16/0039). Denn der Annahme eines engen
sachlichen Zusammenhangs zwischen den Verträgen steht es nicht entgegen,
wenn der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen. Es kommt nicht darauf an, ob
tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige
Gestaltung hätte vorgenommen werden können
(Fellner, GrEStG, Ergänzung N, Rz
88b zu § 5, mwN). Daher ist auch mit der Behauptung, die Bw.
hätten Einfluss auf die Gesamtkonstruktion ausüben können -
wenngleich nicht näher dargelegt wurde, welche konkreten Änderungen
bzw. Einflussnahmen auf die Bauführung getätigt wurden - , nichts
für den Standpunkt der Bw. zu gewinnen. Entscheidungsrelevant ist allein
die Tatsache, dass die Bw. ein ihnen vorgelegtes einheitliches Angebot (Erwerb
von Grund mit Haus, zuzüglich Anteilen an diversen Allgemeinflächen)
angenommen haben.
Überhaupt scheinen die Bw. die einschlägige
Rechtsprechung des VwGH misszuverstehen, wenn sie vorbringen, die L-GmbH sei
nicht als "Organisator" anzusehen. Wie ausgeführt, ist im Berufungsfall
lediglich der zu Tage getretene sachliche Zusammenhang zwischen
Liegenschaftserwerb und Erwerb des Hauses maßgebend. Die zu anders
gelagerten Sachverhalten - insbesondere zu Fällen der Zwischenschaltung
eines den Bau einer Anlage von Eigentumswohnungen leitenden Organisators - von
Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien, wann eine Bauherreneigenschaft
des Erwerbers eines Grundstücks vorliegt, sind demgegenüber hier nicht
weiter von Bedeutung.
Wenn in der Berufung weiters eingewendet wird, auch der
bezüglich des Grundstückes vertraglich vereinbarte Ausschluss des
Rücktrittsrechtes würde gegen die Ansicht der Abgabenbehörde
erster Instanz sprechen, so ist darauf zu verweisen, dass es sich bei den im
Vertrag angeführten Bestimmungen des BTVG um zwingend anzuwendende Normen
handelt, welche nicht zum Nachteil des Erwerbers abbedungen werden können,
wenn dieser Verbraucher iSd. KSchG ist. Überdies bezieht sich die fragliche
Vertragsklausel, wonach die gesetzlichen (!) Rücktrittsrechte nicht auch
für das Baugrundstück gelten sollen, ihrem Wortlaut zufolge
"auf den mit dem Dritten bezüglich des
Baugrundstückes geschlossenen Vertrag". Im Berufungsfall wurde der
Grundkaufvertrag jedoch nicht mit einem Dritten, sondern ebenfalls mit der
L-GmbH (der Bauträgerin) abgeschlossen. Daher kommt dieser Ausschluss
- unabhängig von der nach ha. Ansicht einem solchen Ausschluss
ohnehin entgegen stehenden Gesetzeslage (insbesondere sei auf die Bestimmung des
§ 2 Abs. 4 BTVG verwiesen, welche sogar
Grundkaufverträge mit Dritten in den Bauträgervertrag einbezieht)
- schon allein auf Grund des angeführten Vertragswortlautes hier
nicht zum Tragen.
Zum in der Berufung schließlich vorgebrachten
Einwand, der kostengünstig anbietende (und somit mehrere Objekte
verkaufende) Anbieter würde auf Grund der Beurteilung des Finanzamtes mit
einer erhöhten Steuer "bestraft", was eine Wettbewerbsverzerrung sowie eine
dem EU-Recht widersprechende Ungleichbehandlung darstelle, sieht sich der
Finanzsenat zu folgender Klarstellung veranlasst:
Weder dem Grundkaufvertrag noch dem Bauträgervertrag
ist zu entnehmen, dass die L-GmbH die von ihr gegenüber den Bw. erbrachten
Leistungen der gesetzlichen Umsatzsteuer unterworfen hätte. Die L-GmbH hat
somit ganz offensichtlich von der grundsätzlichen Umsatzsteuerbefreiung des
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG Gebrauch
gemacht (die L-GmbH hätte den Grund- bzw. Hauserwerb gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG auch steuerpflichtig behandeln
können). Wäre von Seiten der Baufirma tatsächlich lediglich der
bloße Grund - und völlig unabhängig davon in weiterer Folge ein
Haus - veräußert worden, so hätten die vereinbarten Baukosten
von Gesetzes wegen jedenfalls der 20%-igen Umsatzsteuer unterworfen werden
müssen. Eine gänzlich umsatzsteuerfreie Lieferung bzw. Herstellung des
Hauses ist nämlich nur dann möglich, wenn dieses von ein und demselben
Verkäufer im Zuge eines einheitlichen Geschäftes gemeinsam mit dem
Grund veräußert wird.
Wollte man daher im Berufungsfalle tatsächlich der
Argumentation der Bw. folgen und diese als Bauherren qualifizieren, so
wären die Baukosten iHv. €145.631,- zwingend der gesetzlichen 20%-igen
Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese würde sich betragsmäßig
jedoch auf ein Vielfaches der auf die Baukosten entfallenden Grunderwerbsteuer
belaufen. Das Vorbringen der Bw. steht daher in augenscheinlichem Widerspruch zu
der im zur Beurteilung stehenden Fall von der L-GmbH praktizierten
Vorgangsweise. Aber auch die Folgerung, die Leistungen der L-GmbH würden
mit einer höheren Steuer "bestraft", ist absolut unzutreffend, da die
Baufirma ihr Objekt durch die von ihr gewählte Vorgangsweise, Grund und
Gebäude als wirtschaftliche Einheit zu veräußern, in Wahrheit
insgesamt wesentlich kostengünstiger (da umsatzsteuerfrei) anbieten
konnte.
Dadurch, dass die Baufirma den gesamten Vorgang
umsatzsteuerfrei gehalten hat, ist deutlich, dass es sich aus ihrer Sicht
jedenfalls um ein einheitliches Geschäft bzw. um eng zusammen hängende
Verträge im Rahmen der Errichtung von Eigenheimen gehandelt hat.
Da sich somit der gegenständliche Erwerbsvorgang auf
Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage auf ein letztlich bebautes
Grundstück bezogen hat, hat das Finanzamt zu Recht die Errichtungskosten
bei Bemessung der Gegenleistung mit einbezogen. Die Berufung erweist sich daher
als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Graz,
am 11. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
BauherrBauherreneigenschaftBaukostenGegenleistungBemessungsgrundlageeinheitliches AngebotWiederaufnahme des Verfahrens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0269-G/03
- Stammnummer
- 8278
- Gültig
- 11.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF