Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0005-W/02
Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0005-W/02vom 20.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 9. November 2000
gegen den Bescheid vom 9. Oktober 2000 des Finanzamtes Mödling
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
9. Oktober 2000 hat das Finanzamt Mödling als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Bf. zur SN 027/1999/00263-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Mödling als Geschäftsführer der
O-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Februar
bis Juni 1998 in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 9. November 2000,
in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass entgegen den Vorwürfen
die Umsatzsteuervoranmeldungen von einer Mitarbeiterin der O-GmbH erstellt,
abgegeben und auch von ihr unterfertigt worden seien. Zum Beweis dafür wird
die zeugenschaftliche Einvernahme der Zeugin EE beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Bei der
Prüfung, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse
des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich
darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde vorliegenden Mitteilungen unter
Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für
einen Verdacht ausreichen.
Der angefochtene
Einleitungsbescheid beruht auf den Feststellungen einer
Umsatzsteuersonderprüfung vom 7. September 2000, wobei sich ergab,
dass sowohl die Umsätze als auch die Vorsteuern in den abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen unrichtig waren.
Im Zuge der Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid wurde am 31. Januar
2001 Frau RE als Zeugin vernommen, wobei sich diese für die Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen sowie für die Abfuhr der
Umsatzsteuervorauszahlungen für den dem Bf. in der Einleitung angelasteten
Zeitraum für zuständig erklärte.
In der Zeit vom
14. Februar bis 30. Oktober 2003 fand in der O-GmbH eine
Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1998 bis 2000 statt, die für das
Jahr 1998 eine weitere Umsatzsteuernachforderung ergab. Die Feststellungen der
Betriebsprüfung und in der Folge weitere Ermittlungen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz führten jedoch dazu, dass der Bf.
für den ihm im gegenständlichen Einleitungsbescheid angelasteten
Zeitraum für die Verkürzung der angeführten Abgaben als
Täter nicht in Frage kommt. Der inkriminierte Tatbestand wird in einem
anderen parallel geführten Finanzstrafverfahren abgehandelt.
Die beantragte
zeugenschaftliche Vernehmung von EE. zum Beweis dafür, dass der Verdacht
des dem Bf. im angefochtenen Einleitungsbescheid vorgeworfenen Delikts
unbegründet sei, war daher nicht mehr erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
20. Februar 2004
HR Dr.
Josef Graf
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-W/02
- Stammnummer
- 8276
- Gültig
- 20.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF