Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0006-W/02
Beschwerde gegen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-W/02vom 20.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch die Fürst & Domberger
- Rechtsanwälte Kommandit Partnerschaft, wegen des Verdachts der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom
9. November 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling vom
9. Oktober 2000 über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde
wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2000 hat das Finanzamt
Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Bf. zur
SN 027/2000/00254-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Mödling als
Geschäftsführerin der Firma O. GmbH vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Monate Juli bis Dezember 1998 in noch zu bestimmender Höhe, Februar bis
Dezember 1999 in Höhe von ATS 373.354,00 sowie Jänner und Februar 2000
in Höhe von ATS 120.509,00 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 9. November 2000,
in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass entgegen den Vorwürfen
die Umsatzsteuervoranmeldungen von einer Mitarbeiterin der Firma O. GmbH
erstellt, abgegeben und auch von ihr unterfertigt worden
wären.
In einem
parallel geführten Finanzstrafverfahren konnte von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgrund der am 11. Dezember 2003
erfolgten Aussage von Frau R. zwischenzeitig festgestellt werden, dass die Bf.
für die Erstellung der in Rede stehenden Umsatzsteuervoranmeldungen und die
Abfuhr der Umsatzsteuerzahlungen nicht zuständig gewesen ist.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Wie bereits
oben ausgeführt hat sich nach Einbringung der Beschwerde in einem parallel
geführten Finanzstrafverfahren aufgrund der am 11. Dezember 2003 erfolgten
Aussage von Frau R. zwischenzeitig die in der Beschwerde erhobene Rechtfertigung
bestätigt und wurde festgestellt, dass die Bf. für die Erstellung der
in Rede stehenden Umsatzsteuervoranmeldungen und die Abfuhr der
Umsatzsteuerzahlungen nicht zuständig gewesen ist, somit die ihr
vorgeworfenen kriminellen Handlungen nicht begangen hat.
Da im Rechtsmittelverfahren
nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im
Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen ist, sondern vielmehr eine
eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen werden muss,
somit bei Erlassung der Beschwerdeentscheidung auf die während des
Rechtsmittelverfahrens festgestellten Tatsachen Bedacht zu nehmen ist, sich der
Verdacht gegen die Bf. weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht als
gegeben darstellt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
20. Februar 2004
OR Mag.
Gerhard Groschedl
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-W/02
- Stammnummer
- 8271
- Gültig
- 20.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF